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«-«-»WM-»»- klUWWerNUlMö Nr. 167 78. Jahrg Dienstag, den 21. Juli 1925 »r «»Mir*«,»' «!»«<»> U»»4 mU Lxenohm» der Tag« »«ch S«mn- und FtM-O«» v« V««t» st« dk 54 mm dr«N« «» »ImItOl.»»«»!«» » 20 <Sa»Mm«v«L«> -»» SI,I«»s1iich« «.dürft»»« 1»), »u««rl» »» dft «0wm dr«, P««- Nrklomiz«!« »a, autwSN, 10», II» dt« so mm br«u« «U. T°I<m«>i«>Ie 15, «um»«- 05 SoU>p!<«t«. P»Ksch«<k-S»«t» > VilixI, L«. ISLr«. chr»«>nd<.»>r».0»nl« i ü!«, Srjg«d. «r. 70. «»,«!,«»^I»na»»« «r ««-m «-»MN«, «scha—d. F»««« KI» »omittl»^ s Udr l» dm s-vy-lch«»». II'Im. Mm a«w«dr 10« dl« ilulmhm« d»r A»»«ls» -m o»r,«Ichr>«dmm Ta« I«ck« « d«I»m«I«r St«I« w»d -l»l s«g«bm, auch nlchl lOr dl« WchtlMI d« d-rch ^«k» ml,«^Km«nA»t«ld«. - Für Nüch». «mrllm,! «i»»«>-»dl« Schriftftkch, »d«mdmu düSchilftlM« », t«d>« DnmMxMu». — U»l«rdr<ch>u<m» d«, »ächUi,. »«tti«»«-birandmi^.SkzodlmAmq», u»d Ilmdur» ««U«« Radau« al« »l-l ixr«liid«t. -a»»I^s-dOft»»«Nr« I» Um, Atz«!». Schänd«, «d Schwarzinb«,. , «Ilhallend die amtlichen Bekanntmachungen der Amkshaupkmannschast und der Staalsbehörden in Schwarzenberg, der Slaais- u- städiischen Behörden in Schneeberg, Lößnitz, Neustädlel, Grünhain» sowie der Finanzämler in Aue und Schwarzenberg. 6s werden außerdem veröffenllicht: Die Bekanntmachungen der Sladiröte zu Aue uad Schwarzenberg und d« Amtsgerichte zu Aue und Johanngeorgenstadt. Verlag L. M. Därlner, Aue» Trzgeb. s-rnsp«»«, «»« «, e,»nl» (Amt Au«) 44», Sch—«»««, 1», 0chw-r,«nd«r, «»,. vra-ta-schrfft' «oMfrAM» «u««r,,«»kz«. Amtliche Anzeigen. Auf Grund von 88 100 Abs. 1 und 100 b der Reichsgewerbe- ^vdnung wird ungeordnet, daß vom 15. Juli 1925 ab sämtliche Ge werbetreibende, ine in der Stadt Aue und der Landgemeinde Auer- Hammer das Herrenschneiderbandwert selbständig betreiben, der neu zu errichtenden „Herrenschnewer-gwangsinnung der Stadt Aue und der Landgemeinde Auerhammir" mit dem Sitze in Aue als Mit- glieder anzugohören haben. Zwickau, den 11. Juli 1925. Di« Kreishauptmannschaft. Auf Blatt 286 des hiesigen Handelsregisters ist heute die Firma Richard Viehweger in Lößnitz und als deren Inhaber der Schuh- warenfabritant Alwin Richard Viehweger in Lößnitz eingetragen worden. Angegebener Geschäftszweig: Herstellung von Schuhwaren aller Art und Vertrieb der im Unternehmen selbst hergestellten Fabrikate. Amtsgericht Lößnitz, den 13. Juli 1925. Sonnabend, den 25. Juli 1925, vormittags 8,30 Uhr, soll in Alberoda Nr. 13 ein Schwein meistbietend gegen sofortige Barzahlung versteigert werden. Sammclort der Bieter: Haus Nr. 13 Alberoda. Der Dollstreckungsbeamte des Finanzamts Aue. Aue. W Krum ZNi Wüdei) — mit weißer Brust — ist hier zugelaufen. Auskunft erteilt die Polizeiwache. Falls er vom Eigentümer nicht Lis Mittwoch, den 22. Juli 1925 nachmittags 5 Uhr abgcholt wird, wird über das Tier verfügt werden. Aue, den 20. Juli 1925. Der Rat der Stadt. yeffeMe Mloeror-nelenWkg in Schneeberg Donnerstag, den 23. Juli, abends 7 Uhr. ZMeiMnm. WeiM« SIEcllmi«. Dienstag, den 28. IM 1925, vormittag» 8 Uhr, im „Larlshoff in Schönheiderhammer: 1437 Klötze 7—15 om, 534 Klötze 16/pp cm, 3,5—4s) m Kmg, auf- bereitet in den Abt. 1, 4, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 52, 53, 70, 78 Brüche; 65 rm Brennscheite, 121^ rm Brenninüppel, 21 rm Zacken, 14 rm Aeste in den Abt. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41, 48, 49, 51, 52, 53» 54, 55, 65, 68, 69, 70, 71, 75 Brüche. Forstamt Eibenstock. ' Forsttasse Schwarzenberg. M. Amen- M MMen auf Sosaer Staatssorstrevier ist nur in der Zeit von vormittags 6 bis abends 7 Uhr gestattet. Zuwiderhandlungen werden bestraft. Forstamt Sosa. Die Bestimmungen über -ie Auswertung. AlleAnsprüche, die auf vor dem 14. Februar 1S24 begründeten Rechtsverhältnissen beruhen und die Zah lung eine? bestimmten, in Mark oder einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung ausgedrUckten Geldsumme zum Gegenstände haben, werden, wenn sie durch den Währungsver fall betroffen sind, aufgewertet. Als Goldmarkbetrag gilt bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 1918 er- worben sind, der Nennbetrag. Ist der Anspruch später erworben, so wird der Goldmarkbetrag durch ein im Gesetz festgesetztes Umrechnungsverhältnis ermittelt. Für Jndustrie- oLligatwnen, Schuldverschreibungen usw. gilt, wenn sie vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben sind, der Nennbetrag als Goldmartbetrag. Für später ausgegebene Obligationen besteht ebenfalls das Umrechnungsverhältnis. Hypotheken werden mit 25 v. H. des Goldmarkbe trages, jedoch nicht höher als die durch sie gesicherten Forde rungen aufgewertet. Ms Goldmarkumvechnungstag wird jener Tag vermutet, an dem sie für den Gläubiger ins Grundbuch eingetragen ist. Wurde die Hypothek dagegen durch Abtretung erworben, so wird vermutet, daß sie an dem Ausstellungstage der Abtretungsurkunde erworben ist. Die aufgewertete Hypo thek behält grundsätzlich ihren bisherigen Rang. Die Aufwer tung der Hypothek ist auf Verlangen des Gläubigers oder des Eigentümers in das Grundbuch einzutragen. Eine Herab- setzung der Aufwertung kann der Eigentümer ver langen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar er scheint. Die Herabsetzung beträgt höchstens 10 v. H. Der An trag auf Herabsetzung muß vor dem 1. April 19 2 6 bei der Aufwertungsstelle vom Eigentümer eingebracht sein. Auf An trag des Eigentümers ist auch ein Widerspruch in das Grund buch einzutragen. Die durch die Hypothek gesicherte persönlich «Forde rung wird nach den gleichen Grundsätzen aufgewertet, wie die Hypothek selbst. In Äusnahmefällen kann eine höhere oder geringere Aufwertung stattfinden. Ebenso findet eine Aufwertung trotz schon geleisteter Rück zahlung statt, wenn der Gläubiger bei Annahme der Leistung seine Rechte Vorbehalten hat. Ferner entstehen alle seit dem 15. Juni 1922 rückgezahlten Hypotheken neu, gleichgültig, ob sie gelöscht oder nicht gelöscht sind, ob die Rechte Vorbehalten wurden oder nicht. Diese Aufwertung kraft Rückwirkung findet nicht statt, soweit sie ganz öder zum Teil 1. für den Eigentümer des belasteten Grundstücks oder für den persönlichen. Schuldner mit Rücksicht auf seine wirt schaftliche Lage oder 2. für den persönlichen Schuldner mit Rücksicht auf die Höhe des bei der Veräußerung des belasteten Grundstücks er zielten Erlöses oder mit Rücksicht darauf, daß das belastete Grundstück nicht mehr im Inland liegt und deshalb die In anspruchnahme des Eigentümers wesentlich erschwert ist, eine unbillige Härte bedeuten würde, oder 3. deshalb für den Eigentümer des belasteten Grundstücks oder für den persönlichen Schuldner eine unbillige Härte be deuten würde, weil er nachweislich durch Kündigung des Gläu bigers gezwungen wurde, Vermögensgvgenstände weit unter dem wirklichen Werte zu veräußern, um die Hypothekenschuld zurückzahlen zu können. Die Aufwertung kraft Vorbehalt oder kraft Rückwirkung findet nur dann statt, wenn der Gläubiger den Anspruch auf Aufwertung bis zum 1. Januar 19 2 6 bei der Aufwer- tungsstelle anmeldet. Die Rückzahlungdes Aufwertungsbetrages kann der Gläubiger nicht vor dem 1. Januar 1932 verlangen. Der Eigentümer und der Schuldner sind berechtigt, den Aufwer- tungsbetrag nebst den fälligen Zinsen drei Monate nach Kün digung schon vor dem 1. Januar 1932 zu zahlen. Wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Eigentümers oder des Schuldners zur Abwendung einer groben Unbilligkeit nachweisbar erscheint, kann die Aufwertungsstelle auf seinen Antrag anovdnen, daß der Aufwertungsbetvag in Teilbeträgen, jedoch spätestens bis 1. Januar 1938, zu zahlen ist. Die Verzinsung der Aufwertungsbeträge beginnt am 1. Januar 1925 und beträgt vom 1. Januar bis 1. Juli 1,2 v. H., vom 1. Juli 1925 ab 2,5 v. H., vom 1. Januar 1926 ab 3 v. H. und vom 1. Januar 1927 ab 5 v. H. Bei Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffs- und Bahnpsandrechten gelten im allgemeinen dieselben Bestim mungen «sie bei den Hypotheken. Die Aufwertung von Indu st rie Obligationen und verwandten Schuldverschreibungen beträgt 15 v. H. des Gold markwertes. Der Schuldner kann eine Herabsetzung der Auf wertung verlangen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies drin gend erfordert. Das Verlangen auf Herabsetzung der Auf wertung muß vor dem 1. April 1926 bei der Aufwertungs stelle gestellt werden. Sind die Schuldverschreibungen schon zurückgezahlt, findet trotzdem noch eine Aufwertung statt, wenn der Gläubiger bei Annahme der Leistung seine Rechte Vorbe halten hat. Die Aufwertung von Sparkassenguthaben geschieht in der Weise, daß die Teilungsmasse von einem Treu händer verteilt wird. Der Teilungsplan bedarf der Genehmi gung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle. Der bei der Verteilung aus Sparguthaben erzielte Be trag soll mindestens 12 v. H. des Goldmarkbetrages der Spareinlagen erreichen, möglichst aber dem Auf wertungsbetrag entsprechen, der sich für die Anleihen der Städte ergibt. Die oberste Landesbehörds wird ermächtigt, von den Gemeinden die.Leistung eines Beitrages zur Teilungs masse zu verlangen, >damit der Mindestaufwertungssatz von 12. v. H, erreicht wird. Ebenso sind die Länder ermächtigt, einen einheitlichen Aufwertungssatz für sämtliche Sparkassen eines Landes oder einzelne Landesteile oder für bestimmte Arten von Sparkassen festzusetzen und zu bestimmen, daß in einem solchen Falle die Bildung einer Teilungsmasse sowie die Bestellung eines Treuhänders unterbleiben darf. Die Schuldverschreibungen der Genossenschaften des öffent lichen Rechtes und verwandter Körperschaften werden ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Hypothek gesichert sind, mit 15 v. H. des Goldmarkbetrages aufgewertet. Die Aufwertung der Dersicherungsansprüche geschieht in der Weise, daß das oufgcwertete Vermögen der Versicherungs- unternehmungen nebst einem etwa aus dem sonstigen Ver mögen >des Schuldners geleisteten Beitrag einem Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger überwiesen wird. Ist der Versicherungsbetrag bereits zurückgezahlt, so nimmt der Gläu biger an der Verteilung des Aufwertungsstockes teil, wenn er sich bei Annahme der Leistung seine Rechte vorbehalten hat. Die Aufwertung von Vermögensanlagen darf 25v. H. desGold mark b «träges nicht übersteigen. Als Bermögensanlage im Sinne des Gesetzes gelten nicht: An sprüche aus Gesellschaftsbeträgen, Ansprüche aus Gutüber- lassungsvcrträgen, Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen, Ansprüche, die auf den Beziehungen des Unterhalts berech tigter und unterhaltspflichtiger Personen beruhen, Ansprüche aus Entrichtung eines Erbbauzinses, ferner Guthaben bei Fa briken oder Werkssparkassen. Ansprüche aus einem Konto-Korrent oder einer anderen laufenden Rechnung, ebenso Ansprüche aus dem Postscheckverkehr werden n ich t a uf g e w erte t, eben so Ansprüche auf Bankguthaben, es sei denn, daß es sich um eine Einlage des Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber handelt. Die Reichsvegierung kann mit Zustimmung des Reichs rates die obersten Landesbchörden zur Bezeichnung von Auf wertungsstellen ermächtigen. Diese entscheiden über die Höhe der Ansprüche, sie sind ferner zuständig für die Ermitt lung des Wehrbeitragswertes, für die Entscheidung über die Höhe der Auswertung der Guthaben bei Fabriken und Werks sparkassen und die Ansprüche an Betriebs- und Pensionskassen. Gegen die Entscheidung der Auswertungsstelle findet die sofortige Beschwerde statt. Ueber die sofortige Beschwerde ent scheidet das Landgericht. Eine weitere Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Karlsruhe, 19. Juli. Hier wurde eine große schweize - rische Kunstausstellung eröffnet. Sie soll dazu dienen, die durch den Krieg unterbrochenen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche bzw. Baden wieder lebendiger zu gestalten und für das beiderseitige künst- lerische Schaffen anregend und fördernd zu wirken. Saarbrücken, 19. Juli. Der Sechzehnevausschuß, die Ver treter der christlich organisierten Bergleute, lehnte das Lohn angebot der Bergwerksdirektion ab, >da eine fünfprozentige Lohnerhöhung zu gering sei. Der Streik soll in Anwen- düng kommen, sofern die Bergwerksdivektion im Laufe dieser Woche kein weiteres Entgegenkommen in der Lohnfrage zeige. Einen ähnlichen Beschluß haben auch di« Vertreter des Mten Bergarbettvvverbandes gefaßt. Die -eutsche Antwort unterwegs. Die Grundlinie der deutschen Antwortnote. Berlin, 19. Juli. Das Reichskabinettistam Sonn- abend vormittag zusammengetreten, um nach der Zustimmung des Auswärtigen Ausschusses des Reichstages und der Mini sterpräsidenten der Länder die endgültige Revidierung der Ncherheitsnote an Frankreich vorzunehmen. Die Note ist noch im Laufe des Sonnabendabend durch einen Kurier nach Paris abgegangen. Am Montag wird sie vom Bot- schafter von Hoesch dem französischen Außenminister über reicht. Berlin, 19. Juli. Ueber den InhaIt der deutschen Antwort- note verlautet, daß zunächst darauf hingewiesen wird, das Memo randum vom 9. Februar sei kein bindendes Angebot gewesen, son dern eine Anregung. Deutschland stehe nach wievorauf der Grund lage der in dem Memorandum dargelegten Ideen. Es könne daher die in der Briand-Note gemachten festen Vorschläge nicht annehmen. Die Briand-Note enthalte Gedanken gänge, die im deutschen Memorandum keinesfalls dar gelegt worden seien. Das gelte insbesondere von der durch Briand festgelegten neuen Möglichkeit einer Garantie Frank reichs für etwaige Schiedsgerichtsverträge im Osten. Deutschland würde damit jede Selbständigkeit ver lieren. Die Reichsregierung drückt in der Note nochmals ihren Wunsch nach unverbindlichen Auseinander setzungen aus, da sie sich von einem weiteren Notenwechsel keinen Fortgang der Angelegenheiten verspricht. Sie ist viel mehr der Anschauung, daß nützliche Besprechungen den ein zigen Weg zur Lösung des Problems bieten. Nur so werde es möglich sein, ein erträgliches Verhältnis im Osten und Westen herzustellen. Eine solche gegenseitige Ver ständigung sei auf Grund der Briand-Note nicht zu er warten, denn diese enthalte Bindungen, die Wer den Ver sailler Vertrag hinausgingen, während es darauf ankomme, dessen Schärfen zu mildern. Hinsichtlich des Eintritts in den Völkerbund habe sich der deutsche Standpunkt nicht geändert. Die Reichsregierung bestehe demzufolge nach wie vor darauf, ins den Völkerbund erst dann einzutreten, wenn die deutschen Wünsche nach Befreiung von der Bundesexekutive Berücksich tigung finden. — Die Note ist mindestens so umfangreich, wie die Note der Botschasterkonferenz. * London, 19. Juli. Unter der Ueberschvift „Deutschland am Scheideweg" betont ,Hbserver", daß die deutsche öffent liche Meinung im allgemeinen leider unklugerweise den Paktverhandlungen weniger günstig gegenüberstehe. Bisher seien Luther und Stresemann fest gewesen. Ihr Wunsch sei eine Konferenz über ungeklärte Punkte, insbesondere di« verhängnisvolle Möglichkeit eines französischen Durchmarsches durch Deutschland zur Unterstützung Polens. ,Hbserver" tritt für die Abhaltung einer solchen Konferenz ein und sicht als besten Schutz Deutschlands Zugehörigkeit zum Völkerbund« an. Borläusig keine Erwiderung ans die Luftfahrtnote. Berlin, 19. Juli. Auf die vor einiger Zeit an die deutsche Regierung gerichtete Lustfahrtnote wird vorerst kein« Antwort der Reichsregierung erfolgen. Es sind zur Zeit Erhebungen verschiedener Instanzen im Gange, um di« in der Note aufge stellten Behauptungen zu prüfen. Der Standpunkt der deutschen Regierung kann aber schon heut« dahin präzisiert werden, daß die Note zwar kein neues Diktat darstellt, wohl aber tiefgreifende Einschränkungen Vorsicht, di« im Versailler Vertrag keine Grundlage haben. Am-rikanisch-mexikauifcher Zwischenfall. Reuyork, 19. Juli. Der amerikanische Dizekonsul Dretherton in Agnes ist von einem unbekannten An greifer durch einen Schuß in den Rücken verletzt worden. Das Staatsdepartement erwartet von der amerikanischen Bot- schäft in Mexiko einen Bericht. Erne strenge Untersuchung ist eingsleitet worden.