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Die SleuervorschlSge -er Aeichsregierung. Das WichsfinmMrinlsterimn veüiffmMcht U« Ent- VÜrfe b«r n««»n Stottergosetz«. Wy entnehmen thWN ftstgenL«»! 1. StouerüSettleituugsgeset. Wogen d« groß« Deriust», die 1924 in vielen Industrien entstanden streb, würbe ein« regelmüßige Veranlagung für 1924 zu großen Erstattungen führen und deshalb für die Haushalte des Reich», der Länder und der Gemeinden nicht tragbar fein. Die Devan lagumg würde überdies auf unüber windliche Schwierigleiten stechen, da es infolge der verschiedenen Grundsätze, nach Lenen die GoldmarSeröffuungsbilanzen auf- «stellt worden find, an einem einheitlichen und gleichmäßigen Ausgangspunkt für die Bewertung fehlt. Die Wirtschaftsjahre 1928/24 reichen auch noch in die Inflationszeit hinein. Bei diesen Wirtschaftsjahren soll es deshalb bei Len geleisteten Vorauszahlungen Reiben, eine Erhöhung jedoch niemals, eine Herabsetzung nur stattfinden, wenn die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war. Bei Ge werbetreibenden, für di« das Kalenderjahr maßgebend ist, wird das Vermögen am 31. Dezencker 1923 mit dem qm 31. Dezember 1924 ve^lichen. Ist es um 5 Prozent, min destens aber um 20000 Reichsmark, gestiegen, so tritt ein« Erhöhung ein. Boi Dermögensrückgang um mehr als 5 Prozent hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Herabsetzung. Bei freien Berufen, Gehaltsempfängern u. dergl. findet eine Erhöhung nur sei Einkommen von mehr als 50000 Reichsmark statt. Eine Herabsetzung ist stets möglich, wenn die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist. 2. Elnkommensteuer. Im Gegensatz zum Steueriiberleitungsgesetz, bas nur für 1924 bzw. 1923/24 Anwendung findet, gilt das Einkom- mensteuerge s« tz für die Dauer. Es hat eine neue Fassung krHaltsn. Dke Steuer beträgt: fitr die ersten 8000 Mk. 10 v.H. für Vie weiteren 8000 Mk. ...... 15 v.H. „ „ „ 8000 Mk. 20 v.H. „ . . 24000 Mk. 25 v.H. „ „ 50000 Rik. ...... 30 v. H. für die weiteren Beträge ....... 35 v.H. Mit der Maßgabe, daß die Steuer ein Drittel des Gesamt einkommens nicht übersteigen darf. Der Satz von 10 v. H. für die ersten 8000 Mk. ermäßigt sich für die Ehefrau und dis minderjährigen Kinder um je 1 v. H. Durch Abzug steuerfreier Beträge wird die Steuer in den unteren Stufen weiter ge- senkt. Für einen verheirateten Steuerpflichtigen mit zwei Minderjährigen Kindern beträgt darnach Vie Effektiobelastung: hei einem Einkommen von 2 000 Mk. . . 4,9 v.H. „ „ „ „ 5000Ml. . 6,2v.H. „ „ „ „ 8000Ml. . . 6,5v.H. „ . „ „ 10000M. . . 8,6v.H. „ „ „ 15 000 Mk. . . 10,7 v.H. , „ . „ 25000ML. . . 14,4v.H. « . » SOOOOMk. . . 20 v.H. » „ »100000ML . . 25 v.H. „ „ 200000Mr. . . 30 V.H. . „SOOOOOMk. . . 33. v.H. „ - „ 600 000 Mk. u. darüber 33iL v. H. Für FM«, kn denen das Einkommen in offenbarem Miß- Verhältnis zum Verbrauch steht, ist eine Besteuerung Les Ver brauchs an Stelle des Einkommens vorgesehen. Sie darf ab« nur stattfinden, wenn der Verbrauch mindestens 8000 Mk. beträgt; die Derbrauchsbesteuerung ist auch durch Zulassung wesentlicher Abzüge eingeschränkt. Der Steuerabzug vom Arbeitslohn bleibt in der Weise bestehen, wie er durch die Steuernvtverordnung geregelt ist. Kindereiche Familien werden dadurch besonders berück sichtigt, daß Vie Ermäßigung für das vierte und jedes weitere Kind je 2 Prozent (statt je 1 Prozent) beträgt. Der Steuer abzug vom Kapitalertrag wird auf die veranlagte Ein- kvmmensteuer angerechnet. 3. Körperschaftssteuer. Der Entwurf beseitigt das bisherige Steuer privileg der werbenden Betriebe öffentlicher Körperschaften. Die Steuer betrug bisher bei den ErwerLsgeselkschaften 20 v. Hv daneben wurden 25 v. H. von den ausgeschüttvten Gewinnen erhoben. Künftig beträgt die Steuer bei den Er- werbsgesellschaftcn und den öffentlichen werbenden Betrieben 20 v. H. vom Gesamteinkommen. Außerdem werden von den ausgeschütteten Gewinnen 10 v. H. gekürzt, die aber voll auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden. Mr klein« Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist ein er mäßigter Tarif vorgesehen. Daneben sollen bei den Gesell- schaftern einer G. m. b. H. Lie Gewinnanteile bis zur Höhe von 8000 Mark steuerfrei bleiben, wenn das Einkommen des Gesellschafters nicht mehr als 25 000 Mark beträgt. Für an- dere Steuerpflichtige als Erwerbsgesellschaften und öffentliche «erbend« Betriebe bleibt der bisherige Steuersatz von 10 v. H. aufrecht evhälten. 4. Reichsbewertungsgesetz. V« Elnyektswert für landwirtschaftlich« Betriebs und städtische Grundstück« wird durch den Grundwertaus schuß festgestellt. Dieser besteht aus dem Finanzamtsleiter als Vorsitzenden, einem Gemoindebeamten sowie einer Anzahl von Laienmitgliedern. Rechtsmittel ist die Berufung an den Vberbewertungsausschuß und dagegen die Rechtsbeschwerde m den Reichsfinanzhof. Aehnlich ist die Zusammensetzung der Behörden, die für di« Bewertung gewerblicher Be- triebe zuständig sind. Hier geht der Rechtsmittelzug vom Kewerbeausschuß, dessen Vorsitzender der Finanzamts- letter ist, zum Oberbewertungsausschuß und von diesem zum Reichsfinanzhof. Für die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe gflt grundsätzlich der Ertvagswert. Für bebaute städtische Grundstücke gilt grundsätzlich der Ertrags- w « rt, für Bauland der gemeine Wert. Für Grundstück«, di« der Zwangsbewirtschaftung unterliegen, sollen besondere Usbergangsbestimmungen getroffen werden. Das Betriebs- vermögen wird mit dem gemeinen Wert am 31. Dezember oder dem von diesem abweichenden Mschlußtage bewertet. Die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke werben in gleicher Weis« bewertet, wie die Grundstücke, die nicht zu einem gewerdlichen Betriebe gehören. Für Aktiengesellschaften soll wie bisher bi« Summ« der Steuerkurswerte mit zugrunde gehegt werden. ö. Gesetz über Vermögen- und Erbschaftssteuer. Der Tarif ist im Gegensatz zu den früheren Vermögens- steuerg«se.t»«n nicht,-vogvessjv gestaffelt, .sondern beträgt etn- beitlich ö vom Tausend. Nur bei den kleineren Vermögen findet eine Deavession bi» aus 8 v. Tausend statt. Die Frei- grenz«betratLOOO Reichsmark. Für kinderreiche Fmnilien sowie fiir Kleinrentner ist eine Erhöhung Ler Freigrenze vor gesehen. Die Bermögenszuwachssteuer ist vorläufig außer Hebung gesetzt. Erbschaftssteuer. Der Entwurf evweitert di« be reits in beschränktem Umfange bestehend« Besteuerung des Gattenerbes insofern, als künftig die Besteuerung des Ehegatten dann eintritt, wenn der Erblasser keine Abkömm linge hinterläßt. Der Tarif wird für Erwerbe über «ine Million hinaus dergestalt ausgebaut, daß der in Aussicht genommene Höchst- steuevsatz von IS v. H. bei Anfällen on Ehegatten und Kinder, von 26 v. H. bei Anfällen on Eltern und Geschwister und von 50 v. H. bet Anfällen an weitere Verwandt« erst bei Ginzel- erwerben von mehr als zehn Millionen Reichsmark An- Wendung findet. Für Anfälle an Nichtverwandte werden die bisherigen Steuersätze etwas ermäßigt; -er Höchststeuersatz be trägt künftig 60 v. H., anstatt bisher 70 v. H. Di« Neuregelung soll mit Wirkung vom 1. Januar 1925 in Kraft treten. 6. Gesetz über die gegenseitigen Besteueruugsrechte des Reichs, der Länder «ud der Gemeinden. Der Entwurf regelt di« gegenseitige Besteuerung des Reichs, der Länder und der Gemeinden. Er spricht den Grund satz aus, daß Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie weder der Ausübung Ler öffentlichen Gewalt noch kirchlichen Zwecken, noch gemein nützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, der Körperschasts- steuer und der BermögvnHeuer unterliegen. Von der Be steuerung sind ausgenommen Betriebe und Verwaltungen, deren Gegenstand lediglich wirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Vermögen, Grundvermögen oder Kapital vermögen bildm. Der Entwurf unterwirft das Reich Mit seinen körper- schaftssteuerpflichtigen und vermögensstouerpflichtigen Betrieben und Verwaltungen auch den Landes- und Gemeindesteuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb. Das Reich soll insbesondere mit allen ihm gehörigen Wohnarundstücken zu den Steuern vom Grundvermögen und den diesen gleichgestellten Aufwertungssteuern (Hauszinssteuern, Gebäudesondersteuern u. dergl.) hevangezogen werden können. Die Ums atz st euer- befrsiung des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Ge- nwindeverbände) wegen ihrer Schlachthöfe, Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke wird aufgehoben. 7. Gesetz zur Aenderung der Verkehrssteuern und des Verfahrens. Der Normalsaß der Gesellschaftssteuer, die ins besondere bei Gründung und Kapitalerhöhung von Gesell schaften (z. D. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrecht- lichen Gewerkschaften) erhoben wird, soll von 5 v. H. auf 4 v. H. gesenkt werden. Der neu« Satz entspricht dem Durch- schnittssatz der Friedensbesteuerung. Die Wertpapiersteuer für die Ausgabe von In- dustrieobligationen wird von 3 v. H. aus den Friedenssatz von 2 v. H. herabgesetzt. Die Dörsenumsaßsteuer für die Umsätze von Aktien wird bei Krkndengeschästen von 0,6 y. H. auf OZ v. H. und bei Händlergeschäften (Geschäften zwischen Bankiers) von 0,2 v. H. auf 0,1 v. H. herabgesetzt. Die erhöhte Steuer für Geschäfte zwischen Nichtbankiers wird beseitigt. Die Grunderwerbssteuer wird von 4 v. H. auf 3 v. H. herabgesetzt. Die Wechsel flauer wird von zwei Zehntel v. H. auf ein Zehntel v. H. herabgesetzt. Der Steuerrechtsschutz wird durch folgende Mittel wiederhergestelt: Zu den Ausschüssen, die bei den Finanzämtern für die Veranlagung gebildet sind, werden Laienmitglieder wieder in dem früheren Umfange hinzugezogen. Ebenso sollen über das Rechtsnttttel der Berufung bei sämtlichen Steuerarten die Finanzgerichte unter Beteiligung von Laienmitgliedern entscheiden. Di« Kosten des Rechts- mittelverfahrens werden herabgesetzt. Die Katastrophe von Dortmund. Berlin, 19. Februar. Der Reichstag beriet die Inter pellattonen über die Grubenkatastrophe in Dort mund. Der Kommunist, der die Interpellation seiner Partei begründete, stellte die Katastrophe als ein neues Zeichen für die grenzenlose Unsicherheit im Grubenbetriebe hin und for derte unverzügliche Maßregeln zum Schutze der gefährdeten Bergarbeiter. Im übrigen bemühte er sich, aus dem furcht baren Unglück politisches Agitatio ns material zu machen. Den Sozialdemokraten machte er es zum Dor- wurf, Laß sie mit den Zechenbesitzern über die Ursache des Un- glücks einer Meinung seien. Die Schuld an dem Unglück trage allein die Werksleitung. Zum Schutze der Bergarbeiter sei es nötig, daß die Rechte der Betriebsräte ausgebaut wür den. Unter den: Beifall seiner Fraktion schloß der Redner seine Hetzrede mit den« Rufe: Nieder mit den Kapitalisten! Der Zentrumsabg. Imbusch, der bekannte Bergarbvi- tersührer, gab eine genaue Schilderung des Unglücks. Er hob hervor, daß die Zech« „Minister Stein" technisch hervor ragend in Ordnung und infolgedessen von größeren Explosionen verschont geblieben sei. Staatssekretär Dr. Geib teilt mit, daß Lie vom Reichs- arbsitsministevium aus öffentlichen und privaten in- und aus ländischen Quellen geflossene«: Spenden für di« Hinterbliebe- ne«: der Opfer bisher den Betrag von 1^ Millionen Mark überschritten haben. An der Ueberwachung der Siechrheits- einrichtungen sind die Betriebsräte beteiligt; «ine be- sondere Vorschrift des preußischen Handelsministeriums sichert die ungestörte Tätigkeit der Betriebsräte auf diesem Gebiet. Sollten tatsächlich solche Störungen vorgekommen sein, so werden die Behörden alles tun, um dem entgegenzutreten. Ministerialrat Hatzfeld vom preußischen Handelsmini- sterium war selbst am Unglücksort und gibt eine ergänzende Schilderung der örlichen Verhältnisse. Di« Wetterführung war in Ordnung, auch die Berieselung funktionierte, sei aber nach Ansicht der Fachleute nicht mehr als geeignetes Mittel zur Verhütung von Kohlenstaub-Explosionen anzusehen. Die Verwaltung der Unglttckszeche war gerade jetzt daran, das mo dernere Steinstaubverfahren einzuführen. Ein endgültiges Urteil über die letzte Ursache der Explosion läßt sich jetzt noch nicht abgeben. Gewisse im Untersuchungsausschuß geäußerte Vermutungen darüber habm sich nicht bestätigt. Abg. Winnefeld (D. D. P.), -er selbst BeygattbMer ist, verliest eine genwinsame Erklärung Ler beiden Rechtspav- teien, der Bayrischen Dolkspartei un- -er Wirtschaftlicher, Vereinigung, in der den Opfern der Katastrophe und den Hinterbliebenen di« Anteilnahme der Parteien ausgesprochen wird. Dl« Erklärung lehnt es ab, vor der genauen Ermitte lung der letzten Ursache der Katastrophe ein Urteil darüber zu fällen oder Schlüffe daraus zu ziehen. Notwendig sei es, den Sicherheitsvorkehvungen erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Betriebsvertretungen in vsfftärktem Maße heranzu. ziehen. Dortmund, 19. Februar. Don den noch in der Grube be findlichen vier Verunglückten sind im Laufe d« gestrige« Tages zweigeborgen wo^en. London, 19. Februar. Infolge der Bergwerk-ex» plosion in Dortmund hat der Sekretär für Bergbau um die Erlaubnis nachgesucht, mehrere Inspektoren nach Dortmund zu senden, damit sie sich unterrichten können, welche Lehren sich aus dem Unglück für die Sicher heitsvorkehrungen im Bergbau Englands ergeben, ferner um den deutschen Behörden auf Grund ihrer Erfah rungen jede Hilf« angedeihen zu lassen. Die deutschen Be hörden haben dem Vorschlag zugestimmt. Genf, 19. Februar. Die internationale Opiums können tion ist von 12 Staaten unterzeichnet worden. Deutschland, Frankreich, die Tschechoslowakei und einige andere Staaten haben die Absicht, die Konvention in den nächsten Tagen zu unterzeichnen. Ehina hat nicht unter zeichnet. Riga, 19. Februar. Anläßlich der Stadtwahren gerieten Gruppen junger Loute des lettischen Nationalen Klubs und der sozialistischen Arboitersportvereinigung mehrfach «nein- ander. An einer Stelle fielen bei Ler Rauferei Schüsse, wobei ein Avbeitersportler getötet wurde. Das Bezirksgericht be schloß di« vorläufige Schließung sowcchl des Rattonalen Klub- als auch der Sportvereinigung. Stimmen ans dem Leserkreis. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Immer wieder dringen aus Geschäftskreisen Klagen z« uns, daß das kaufende Publikum sich noch immer nicht an di« Sonntagsruhe im Handelsgewerbe gewöhnen kann. Gerade Sonntags vormittags, besonders auch während der Kirchs versucht die Kundschaft noch immer Einkäufe zu tätigen. Wib bitten das Publikum dringend, seine Einkäufe schon Sonn abends zu tätigen, um den Geschäftsinhaber Sonntags nicht in die peinliche Lage zu setzen, die Kundschaft wieder abweisen zu müssen, da er im anderen Falle mit den gesetzlichen Be- sttimnungen in Kollision gerät und zur Anzeige gebracht wird. Die von Zeit zu Zeit in der Presse erscheinenden Be- kanntmachungen über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe em- pfehlen wir auch Lem Publikum zur Beachtung, um unnötig« Komplikationen im geschäftlichen Verkehr zu verhindern. Wirtschaflichs Beveinigung für Handel u. Gewerbe des Erzgebirges, E. D. Kriegerehrung in Lu«. Im Anschluß an den in Nr. 40 Les E. D. erschienenen Artikel über ein zu errichtendes Kriegerdenkmal möge noch folgender Meinung Raum gegönnt sein: So ideal der Gedanke einer Kriegerehrung in Verbindung mit einem Sportplatz für die Jugend auch gedacht sein mag, so wenig scheint er für die Verwirklichung geeignet zu sein. Schon di« Wahrscheinlichkeit, daß der in Aussicht genommene Sportplatz bei späterer Stadterweiterung neuen Häuservierteln und Straßenzügen weichen muß, vermag dem Denkmal keine lange Lebensdauer zu garantieren. Aber auch der Zusammenschluß von Sportplatz und Kvisgevehrenmal ist nr. E. nach nicht har- manisch. Jugend will toben, und Ausübung von Leibessport geht erfahrungsgemäß nicht ohne Geräusch ab, sodaß bei steter Benutzung des Sportplatzes das Denkmal dauernd von Lärm umbrandet sein wird. Dieser Zustand muß sehr bald allen Ernstgesinnten, die eine stille Erinnerungsstunde unter dem Eindruck des Denkmals verbringen wollen, den Besuch des Ehrenmals verleiden. Der Lutherplatz dagegen ist viel besser für die Aufnahme eines derartigen Denkmals geeignet. Im Zentrum der Stadt und doch in einer ruhigen Gegend gele gen, umrahmt von dominierenden öffentlichen Gebäuden, bietet er tatsächlich Gewähr für den Genuß einer stillen Weihe- stunde. Im Interesse der Allgenreinheit wäre es jedoch zu be grüßen, wenn auch andere Meinungen veröffentlicht würden, denn schließlich ist die Errichtung eines Denkmals für die ge fallenen Soldaten eine Angelegenheit, mit der sich die ganze Stadt und nicht nur einige wenig« Kreise beschäftigen soll- ten. F- Neues aus aller Welk. 1 — Beim Probeflug verunglückt. In Königsberg ging bei einem Probeflug ein Dietrich-GobietSportflugzeug so un glücklich zu Bruch, Laß der Führer Gauenhoven, ein ehe maliger Seeoffizier, tödlich verletzt wurde. — Ueberfällige Flugzeuge mit Soldladungen. Mehrer« Flugzeuge, die mit einer für die Schweiz bestimmten Goldsendung in London aufgestiegen waren, sind seit zwei Tagen überfällig. Es wird vermutet, daß sie infolge der Stürme der letzten Tage eine Notlandung haben vor- nehmen müssen. Letzte Drahtnachrichten Um da» Schicksal de» Kabinett» Marz. Berlin, 20. Februar. Bei de« Fraktionen be» prew ßischen Landtage» herrscht »ach dem Verlaus der gestrig«, Debatte der Eindruck vor, daß sich die Gegensätze zwish«, den Regierungsparteien und de» Oppositionsparteien uoä verschärft haben, so daß für die heutige» Abstimmungen es auf jede einzelne Stimme ankomm«« wird. S» wird an» schließlich auf die Besetzung de» Hause» aukommen, ob d« Kabinett Marg «l«e Mehrheit erhält oder i« der Mixdevhel bleibt. Mitterungsaussichlen mltgetitlt von der Sächsischen Landeowetterwart« für den 99. Februar nachmittag« di» 21. Februar mittag«. Trüb, zeitweise Schneefall, besonder» im Gebirge. Später von Novdsachsen beginnend etwa» BewSlkungsabnabme.' Flachland Temperatur um den Gefrierpunkt, Nachtfrostgefahr. Gebirge Kälte. RordöflÜche Winde.