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viusixvr 8odu, Nsrr 0r. moü. . «eb. OeorgU u«, ckvv 4. vseombsr 1924. werb folge Berv Abzr zirks bek<r r « r Pai sein Wah für steht Berl Orte PW Dinc mit und ai H gchäl ganz der? zahl Schn mit r stens natüi mußt hat a land „Fast getan erhält scha Engü gehör einml eng Geleg das ! lungs a die 2 mülsei stände knüpf die sic das d zusolg Pro! mobfli Putsch Trupp land r schließt Mensel große Goldvi Prop ^u«, Lr-gvd., Lt«end«kn»tra0e 10, sm 4. veromdsr 1924. .. Am 26. Zsptswbsr ä. 1. vsrstarb in 8uovos-.4Irss im ^Itor von 32 äakrvu als Arrt äor Odruskiclro-sleotricLs an äon folgen einer 6slb- kiederorkrunkunA, üis er sieb in Ausübung seines Lsrukss rurog, mein word 1-, Mitt lung der i Das »Moni-MI iiöcdoter blükrwett, lelcdl venlauUck. Allelnverknut Im Lrrg. lölOHHkau, --.»MIM,»-.. So»«i«»trsvs S. llsk« kalk'» ü»!Iesd»uz. Befreiung von -er Betlragsleiflnng zur Erwerbslosenfürsorge. Don Geschäftsführer Albert Leistner, Aue. Schon bald nach dem Erlaß der Verordnung über Er- werbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 hat der Reichs arbeitsminister auf Grund der Ausführungsverordnungen vom 13. März 1924 und 24. Mai 1924 bestimmte Beschäftigungs arten unter gewissen Voraussetzung von der Beitvagsleistung zur Evwevbslosenftirsorge befreit. Diese Vorschriften haben nicht restlos befriedigt, denn nicht nur von Versicherten und OZ/Q^crxL/'O/ c?a, gut,,nac^ A/mon» Vo/a^»n,a/, vüamtti- ,oe^« io' io an «, io' V er^auunA, io' vnci ^ooor, «u «mi/^i?«n / 2« iai«n io.» — Hs/ma/v« v/et^o-, Q««. »E Lin «rsuss Valsrttsrr tost sukgsbvrl ru «Lksgsn I ^aok kurrsw, sckvsrsw, mit grober Qcäulä ertragenem l^eiäon ver- vobisä am dlittvoek, naokts 3 Dir, wsin iisdor nnvergoüiivker Oatts, äsr treusorgsnäs Vater seiner dsiäsn liinäor, unser lieber Lekviegsr- eobn, LckvaZer uvä Kokks l-eftrer Lmü ttslüemsnn tu seinem 49. OobsoszLbie. Iu tiokom IVsk äie sokvergsprükte Oattin Ililäe Keiäemann xeb. Kieker LIkrieäv uvä Corner Reiävmann Ottomar Kieker uvä Krau sovis aUs Hinterbiisbonsn. AIbsroäv uvä I- eiprig, äev 4. voesmber 1824. Dis DesräiZuvg unseres lieben ^vtsobiaksnov kinäet Lonnadenä, nackmittaes 1k 2 Dbr, vom Vrauerkauss aus statt. S1«n N«r1onl Dür äie vielen vobltusväsn Levoiss äer Diebs uvä Vsil- nsbme, äis uns bei äem kriiben Heimgang unseres lieben uv- vergeLlicben Vöoktsroksns lVIsrisnns ^ugsgvvgen stnä, sagen vir nur dieräurob unssrsn ksrvlivk- stsv Dank. In tieksr Trauer Paul HHVUar una prau ^»8 Knröigkn ksrU^USf smskViirss ^UL ksrgsb. kerni-uf 821 AlksrUtt. 7 vdsmlmmt: UaualnrloMung von vuebrvbrungsn, Uaeinragungon, laulonüs ptiNrung von vsaeNaNaduekIVNrungon, ^ut- »tsllung von Srlanrsn, Usvlalonon, «kn« Abventsfeier, welche das große Gotteshaus fast bi« auf den letzten Platz füllte. Stimmungsvolles Ovgelspiel, erheben, der Gemeindegesang, Gebet und Schriftverlesung, warme Be grüßungsansprache des Vorsitzenden, SchneidergeschSstinshaber Paul Grimm, ergreifende Darbietungen des Männergesang. Vereins Liederkvanz, des Kirchenchores und des Posaunenchores Emmaus, ein von einem Mitglied des ev.-luth. Vereins junger Männer eindrucksvoll rezitiertes Adventsgedicht umrahmten den lichtvollen Dortvag de» Sekretärs Neumann-Dresden vom Landesverband der christlichen Elternveveine über „Christliche Erziehung in Kirche, Schule und Familie". Er betonte als christliches Erziehungsziel die Erneuerung des Geistes und Willens durch Christus auf Grund der Bibel und führte aus, wie sie das Erziehungslehrbuch ist, das zur Wahrheit, zur Ueberzeugungstreue, zur Selbstkritik und zur wahren Liebe er zieht und wie Christus so zu dem Organisator wird, an dessen Wesen unser Volk einzig und allein genesen kann. Das Schluß- wort des Pfarrers Seyffevdt knüpfte an eine unser Innerstes packende Botschaft unseres evangelisch-lutherischen Landes- bischofs D. Ihmels: „Wir müssen persönliche Christen sein wollen, wir müssen die Kirche wollen; wir müssen die Kirche wollen, nicht als eine Prissterkirche, nicht als eine Pastoren- kirche, sondern als ein heilig Volk persönlich Glaubender!" Er ließ die Feier in dem Hinweis auf die Tatsache ausklingen, daß die persönlich Glaubenden Advent innerlich erlebt haben und so durch Wesen, Wort und Tat in Familie, Schule und Kirch« christliche Erzieher sind. ** Meinersdorf. Der 17jährige Maurerlehrling W. ent fernte Sägespäne von der Schneidemaschine im Sägewerk des Baumeisters P. Dabei geriet er mit seinem Rockzipfel in die Riemenscheibe. In dem Bestreben, seinen Rock wieder her- auszuziehen, wurde sein linker Arm mehrmals gebrochen und zuletzt herausgerissen. Schneeberg, 4. Dez. Missionar W eh l e, der im Dienste der Herrnhuter Brüdergemeinde früher in Suriname, Nieder- ländrsch-Guayana, gearbeitet hat, wird am kommenden Sonn- tag in der Hospitalkirche im Hauptgottesdicnst predigen und dann den Kindevgottesdienst um 11 Uhr holten. Zu beiden Gottesdiensten ist die Gemeinde herzlich eingeladcn. Nenwelt, 4. Dez. Jur Bekämpfung des Schundes in Wort und Bild findet auch in diesem Jahre am Sonnabend, 6. Dez., und am Sonntag, 7. Dez., in der oberen Schule eine Weih- nachtsausstellunq guter Bücher und Bilder statt. Der Eintritt ist frei. In aller Muße kann jeder Besucher ohne jeglichen Kaufzwang und ohne jegliche Beeinflussung prüfen und wählen. Die Lehrerschaft erwartet einen guten Besuch. Grünstädtel, 4. Dez. Der Fleischermeister Felix Lehmann -hat die Meisterprüfung bestanden. krikM MM WM WM »xprob. Arrt, Ivkaksr äss D. X. 1. uvä sväersr Kober Lriogsoräsv. Scbueebvrs, äev 3. Dezember 1924. Iv unsagbarem Kobmorr: Drau D»ur» von Drok. vr. Strüver rugl. im Kümov moiver Liväsr. Doilsiäsbesuobs veräev äavbsvä abgsisknt. Trri8t Häcker Uerta Bäcker z-eb. Lckorler VermLklte einjähriger Dauer die Befreiung gewährleisten, wird jMburch Artikel 5 der neuen Verordnung geklärt. Darnach soll künftig die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages von mindestens zweijähriger Dauer beitvagsfvet sein. Auf be» stimmte Erwerbsgruppen ist dies« Vorschrift nicht obgestellt, sie gilt also für alle Lehrverträge. Die Lehrverträge müssen jedoch schriftlich abgeschlossen sein, während das für die Arbeitsoer. träge nach Artikel 2 nicht unbedingt erforderlich ist. Detbchalten wurde für die Lehrverträge di« Bestimmung, daß di« Be- fretung 6 Monat« vor dem Tage erlischt, an dem das Lehrver- hältnis durch Zeitablauf endet. , . In Artikel 6 wird vovgeschrieben, daß in Zukunft die Be. sreiung in allen Fallen von einer gemeinsamen vom Arbeit, geber und Arbeitnehmer unterzeichneten Anzeige bei der Krankenkasse abhängig ist. Wenn ein« Vertragspartei die Un terschrift grundlos verweigert, so hat di« Krankenkasse auf An« trag des andern dessen Unterschrift für ausreichend zu er. klären. In -er Anzeige muß angegeben werden, für welch« Dauer und aus welchem Grunde die Befreiung von der Bei. tragsleistung beansprucht wird. Di« Krankenkassen sind be. vechtigt, die Vorlegung der schriftlichen Arbeit»- und Lehr, vertrage zu verlangen, soweit solche vorhanden sind. Di« Peit'ragsfreiheit beginnt mit dem Montag der Woche, in der die Anzeige eingeht. Ergtln die Prüfung der Krankenkasse, daß die angegebenen Voraus» setzungen nicht vorliegen, so tritt die Befreiung nicht ein. Gegen die Entscheidung der Kasse kann das Devsicherungsamt und das Obervevsicherungscrmt angerufen werden, -das endgültig ent« -scheidet. Der Absatz 4 des Artikels 6 schreibt allgemein vor, daß die Beitvagsfreiheit mit dem Zeitpunkt erlischt, in dem die Dor. aussetzungen nicht mehr vollständig gegeben sind. Es hat der Arbeitgeber der Krankenkasse unverzüglich Mitteilung zu niachen, wenn eine Voraussetzung früher wegfällt als nach der Anzeige zu erwarten war. Nach Artikel 7 hat die Krankenkasse alle Anzeigen auf Bei« tragsbefreiung, die nicht von ihr beanstandet werden, dem Dor» sitzenden des Arbeitsnachweises unverzüglich vorzulegen. Di«, ser kann das Dersicherungsamt anrufen, wenn er di« Vor aussetzungen für die Befreiung nicht für gegeben ansieht. Dies soll der Kasse und ebenso dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Aeußerung geben. Artikel 8 schreibt vor, daß in Ländern, in denen die Bei« träge zur Erwerbslosenfürsorge nicht von Len Krankenkassen eingezogen werden, andere Stellen mit der Entgegennahme und Prüfung Ler Defreinngsanz-rige beauftragt weichen können. Schließlich enthält Artikel 9 Lie Il-cbergangsbestimmung, daß für Bsschäftigungsvrrhältnisse, die am 1. Dezember 1924 bereits bestehen und nach den bisherigen Vorschriften beitra-gs- frei sind, die Deitragsfreiheit an: 28. Dezembere 1924 endet. Falls auf eine weitere Befreiung Wert gelegt wird, bedarf es der Einreichung einer Anzeige bei der Krankenkasse im Sinns von Artikel 6. Schließlich ist zu erwähnen, daß vom 1. Dezember 1924 ab' die Beitrüge zur Erwerbslosenfürsorge im Freistaat Sachsen weiter ermäßigt worden stnL und gegenwärtig nur noch 1- v. H. des für die Krankenversicherungsbeiträge maßgebenden Grundlohnes betragen. Es sind hiernach die den Versicherten und Arbeitgebern durch eine Veitr-agsbefreiung erwachsenden Vorteile nicht mehr so bedeutend, wie z. B. im Monat März und April dieses Jahres, zu welcher Zeit die Beiträge zur Er- werbslosensürsovge 3 v. H. des Grundlohnes betragen haben. Arbeitgebern, sondern auch von ben Krankenkassen als Ein- zuasstellen der Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge sind die ver- Medensten Abänderungsvorschläge gestellt worden. Tum Teil wenigstens ist der Reichsarbeitsminister darauf eingegangen und hat am 14. November 1924 «ine fünfte Ausführungsver- ordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge erlassen, Lie am 1. Dezember 1924 in Kraft getreten ist und die Der- ordnungen vom 13. März und 24. Mat 1924 aushebt. Nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 1924 bleiben auch in Zukunft beitragsfrei Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft oder in der Binnen- und KUstenfischerei, die zwar während eines Teils des Jahres als Arbeitn-ehmer tätig sind, außerdem aber land- und orstwirtschaftlichen Grundbesitz von solcher Größe zum Eigen- tum oder in Pacht haben, daß sie davon in der Hauptsache mit hren Angehörigen leben können. Nach einer Verordnung des Sch-stschen Arbeits- und Wohlfahrtsministeriums vom 22. No vember 1924 tritt die Befreiung ein, wenn der landwirtschaft liche Arbeitnehmer oder Binnen- und Küstenfischer Eigentümer oder Pächter einer landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich ge nutzten Fläche von 1)4 Hektar oder mehr ist. Der Absatz 3 des Artikels 1 enthält gegenüber dem bis- herigen Zustand eine Erweiterung. Beitragsfrei soll demnach auch eine Beschäftigung sein, die ein Ehegatte' oder Abkömm ling der obengenannten Personen, mit der er in häuslicher Ge meinschaft lebt, während eines Teiles des Jahres in der Land- und Forstwirtschaft oder in der Binnen- und Küstenfischerei ausübt. Neu ist hier Lie Einbeziehung der Binnen- und Küstenfischerei in die Befreiung. Für die Befreiung selbst soll es gleichgültig sein, ob das Familienoberhaupt zurzeit eine Beschäftigung ausübt oder nicht. Artikel 2 regelt di« Beitvagsfreiheit bei Arbeits- vertrügen von längerer Dauer. Hier sind die bis herigen Vorschriften, die sich auf alle Be fe bezogen, ein geengt worden. In Zukunft ist nur noch ein« Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft beitragsfrei, wenn der Ar beitnehmer auf Grund eines Arbcitsvertrages von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt wird oder wenn er auf Grund eines Arbeitsvertvages auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm ohne wichtigen Grund nur mit mindestens dreimona tiger (bisher sechsmonatiger) Frist gekündigt werden darf. Weg gefallen ist die Vorschrift, daß die Beitvagsfreiheit 6 Monate vor dem Tage erlischt, an dem das Deschäftigungsverhältnis beendet wird. Vollständig neu sind die Vorschriften in Artikel 3 der Ver ordnung. Darnach sind in Zukunft Beschäftigte in der Haus-, Land- oder Forstwirtschaft, die dem Krankenver- sicherungsz-wang unterliegen (8 165, Abs. 1, Nr. 1 der Reichs versicherungsordnung) und in die häusliche Gemeinschaft Les Arbeitgebers ausgenommen sind, beitragsfrei. Der N-eichs- arbeitsminister bezeichnet in einer erläuternden Bemerkung diese Personen ausdrücklich noch als Hausgehilfen und länd liches Gesinde. Don einer bestimmten Dauer des Arbeitsver trages ist also die Befreiung nicht abhängig. Artikel 4 spricht die Befreiung von der Beitvagsleistung für di« Beschäftigung in der Binnen - und Küsten- fischerei auf Anteil am Fang (Partenfischerei) aus. Diese Vorschriften wiederholen nur die Artikel 2 und 3 -der Ver ordnung vom 24. Mai 1924, neues -bringen sie nicht. Der nach Len bisherigen Befreiungsbestimmungen be standene Zweifel, ob auch Lehrverträge von mehr als