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VERKAUFSBEDINGUNGEN der Zigarettenfabrik „MONOPOL“ Dresden. 1. Alle Aufträge and Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung der Lieferfirma. Alle abgegebenen Offerten und übernommenen Lieferungen sind hinsichtlich der Preise, der Bedingungen, der Lieferzeit und der Liefer menge freibleibend. Bei teilweiser Ausführung des Auftrages besteht keine Verpflichtung rur Auslieferung des Restes. Durch Erteilung eines Auftrages oder Annahme der Ware werden unsere Preise und Bedingungen in allen Teilen vorbehaltlos anerkannt. 2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Transport nach unserer Wahl binsichtlich des Verkehrsmittels (Post, Bahn usw.) Transportkosten bis Wohnort des Empfängers gehen bei Lieferung über 2 Mille zu unseren Lasten. Sonstige Transportankosten jeglicher Art und Sondergebühren, die durch Eil- oder Expreß-Sendungen entstehen, gehen zu Lasten des Empfängers. 3. Für beide Teile wird örtlich und sachlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dresden vereinbart. Alle Zahlungen sind nur an uns zu bewirken. 4. Das Höchstziel beträgt 30 Tage und läuft vom fünften Tage nach Absendung oder Abgabe der Ware ohne Rücksicht darauf, wann die Ware in den Besitz des Empfängers gelangt. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb 14 Tagen wird ein Skonto von 2 v. H., bei Barzahlung oder Nachnahme ein solcher von 3 v. H. ge währt. Als Barzahlung gilt nur eine sofort bei Empfang der Ware geleistete Zahlung. Zahlungen erbitten wir stets direkt an uns. , , 5. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck//Wechsel bis zur Scheck /Wechsel-Einlösung) bleibt die Ware, solange sie das Geschäft des Bestellers nicht im regulären Handel verlassen hat, Eigentum des Lieferanten und zwar für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung. 6. Preisstellung erfolgt in Reichsmark. Zahlungen durch Scheck oder bargeldlose Zahlungen gelten nur dann als erfolgt, sobald wir im Besitze der Gutschriftsanzeige seitens unserer Bank oder des Postscheckamts sind. Bei Zielüberschreitung sind die üblichen Bankzinsen zu bezahlen. 7. ''Schadenersatzansprüche jeglicher Art, insbesondere wegen Nichterfüllung oder Verspätung, sind ausgeschlossen. — . Reklamationen können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, stets das Gewicht jeder Sendung vor Empfangnahme amtlich feststellen und etwa erfolgte Beraubung während der Beförderung sofort bestätigen zu lassen. 8. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Bestellte Marken und Packungen können ohne vorherige Mitteilung entsprechend ersetzt werden. Muster werden berechnet. Zigaretten mit Zusatzsteuer zeichen (überbanderoliert) werden nicht geliefert. 9. Mündliche Vereinbarungen und alle von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen mit unseren Vertretern sind für uns nicht rechtsverbindlich, es sei denn, daß sie von unserer Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden. 10. Die vorgeschriebenen Kleinverkaufspreise (Banderolenpreise) und die jeweils geltenden und von uns bekanntgegebenen Wiederverkaufspreise und Bedingungen für den Großhandel sind genau einzuhalten. Zuwendungen irgeodwelcher Art, in bar, Waren oder Geschenken,dürfen den Abnehmern oder von diesen den Verbrauchern weder versprochen noch mittelbar oder unmittelbar gemacht werden. II. Wiederverkäufer sind verpflichtet, ihren Abnehmern die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Preise, ausdrücklich aufzuerlegen. Als Wiederverkäufer gelten nur Abnehmer, deren Eigenschaft als gewerbsmäßige Wiederverkäufer zweifelsfrei feststeht. Den Unterabnehmern ist die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgeschriebenen Preise und Bedingungen aufzuerlegen. Abnehmer, von denen bekannt ist, daß sie die vorgeschriebenen Preise unterbieten, dürfen nicht beliefert werden Genossenschaften dürfen ihre Mitglieder ebenfalls nur zu den für den Großhandel geltenden Bedingungen beliefern, unbeschadet der durch das Genossenschaftsgesetz getroffenen Bestimmungen über Dividende und Rückgewähr. 12. Außer den jeweils festgelegten Rabatten vergüten wir den Großabrehmern am Schlüsse eines jeden Kalenderviertel jahres, sofern deren Umsätze einer jeweils vorher bekauntgegebenen Staffel entsprechen, eine Umsatzprämie, deren Auszahlung von der Innehaltung unserer sonstigen Bedingungen abhängig ist und mit deren Überweisung wir die „Preisschutz- und Umsatzverrechnungsstelle der deutschen Zigareiten-Industrie, Hamburg 8, Kl. Reichenstraße 1—3", beauftragt haben. Die Vergütung dieser Umsatzprämie ist davon abhängig, daß rechtzeitig vorher ein ordnungsgemäßer Antrag auf Eröffnung eines Kontos bei der „Preisschutz- und Umsatzverrechnungsstelle der deutschen Zigaretten-Industrie, Hamburg 8, Kl. Reichenstraße 1—3", gestellt uud die Eröffnung des Kontos seitens dieser Stelle bestätigt wurde. Jede vorherige Verrechnung bezw. der vorherige Abzug dieser Umsatzvergütung wird ausdrücklich ausgeschlossen. 13. Sämtliche früheren Preislisten und Bedingungen sind hiermit aufgehoben. Dresden-A., den 3. Februar 1930.