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NSiMb ima VIUSÄM »MtM 8vHa§v 2um LrLKvdLrAkcken Vo1k8kreunä 1924 Xr. 5. ^II§emeine oeutseks Oreclil-/^nslslt kernspr. 65V, 651, 730—732 LsknkokstrsLe 5—7 Voraussetzungen für-le Befreiung von -< zur krwerbslosensWrge -er Beilragspslichl Z ?,k» 1 6urt 8imon, o°»eÄ-, ^ue Huskükrung in ksckgem. Reparaturen unä dlontagsn. -fS^rG'I'SS^TSrrK'I'SrkVS^S'I'SrsTKrrS'I'SSrVS^SiixKrrVii; H. Lmil Nslmdolci, Hus «vd»I-«^u» Labnkokstr. 19 Osgr. 1875. 'S? l.sicb«atb!stlk SsrSls. Srokrügigv äu88lv!!ung von WolmrSumen vomekmer Hukkassung . I Don Geschäftsführer A. Leistner in Aue. Seit 1. November 1923 sind die Mittel, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie zur Fürsorge für die Erwerbslosen erforderlich sind, durch Beiträge als Zuschläge zu den Kranken kassenbeiträgen aufzubringen und mit diesen zu entrichten. Demgemäß sind mit der Einhebung dieser Beiträge, die seit 1. September 1924 1^ des für die Krankenkassenbeiträge maß gebenden Grundlohns betragen und je zur Hälfte von Arbeit- gebern und Versicherten zu tragen sind, die Krankenkassen be° luftragt. Beitragspflichtig sind die Arbeitnehmer, die auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber. Die Ausführungsverordnung zur Er werbslosenfürsorge vom 13. März 1924 (RGBl. 1 S. 279) sieht verschiedene Befreiungsmöglichkeiten von dieser Beitrags leistung vor. Darnach ist beitragsfrei, wer auf Grund eines Arbeitsvertrages von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt ist. Unter diese Bestimmung fallen auch Lehrverträge von mindestens einjähriger Dauer. Beitragsfrei ist auch, wer auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird, sofern ihm ohne wichtigen Grund nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von min destens sechs Monaten gekündigt werden darf. Diese Befrei ung, die sich in allen Fällen auch auf die beteiligten Arbeit geber erstreckt, erlischt jedoch sechs Monate vor dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis durch Zeitablauf oder frist mäßige Kündigung beendigt wird. Ueber die Veitragsbefreiung haben die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge zu entscheiden. Nach einer neuer dings ergangenen Verordnung darf die Beitragsbefreiung nur auf Grund eines Antrags ausgesprochen werden. Sie ist ab zulehnen, wenn nicht ein vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebener Einzelarbeitsvertrag vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daß eine der oben angegebenen Voraussetzungen vorliegt. Die Berufung auf einen Tarifvertrag, der lang fristige Arbeitsverträge vorsieht, genüat nicht. Falls Kranken kassen bisher ohne Führung-der vorstehend vorgeschriebenen Nachweise bereits Befreiungen vorgenommen haben sollten, sind diese rechtsunwirksam, es ist eben ohne Vorlegung der vor geschriebenen Nachweise eine Befreiung nicht zulässig. In Zwei felsfällen können sowohl die Beteiligten, als auch die Kran kenkasse die Entscheidung des für die letztere zuständigen Ver ¬ sicherungsamtes anrufen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denen eine Befreiung gewährt worden ist, sind verpflichtet, sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, von der Kündi gung sowie ferner in allen Fälen von der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für das eine Befreiung gilt, längstens bin nen drei Tagen der zuständigen Krankenkasse Anzeige zu machen. Auf Grund der Ausführungsverordnungen zur Ver ordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. März 1924 ist weiter beitragsfrei eine Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft, wenn der Beschäftigte zwar während eines Teiles des Jahres als Arbeitnehmer tätig, außerdem aber Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlichen Grund besitzes von solcher Größe ist, daß er von dessen Ertrag mit sei nen Angehörigen in der Hauptsache leben kann. Bei welcher Mindestfläche an Grundbesitz die Befreiung eintritt, bestimmt die für den Beschäftigungsart zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle. Die Befreiung erstreckt sich auch auf Ehegatten und Abkömmlinge -er genannten Eigen tümer oder Pächter, sofern sie mit diesen in häuslicher Ge meinschaft leben und nur während eines Teiles des Jahres in der Land- und Forstwirtschaft eine Beschäftigung ausüben. Schließlich sind für Erwerbslose und Notstandsarbeiter, weil sie nicht auf Grund der Reichsversicherung gegen Krankheit pflicht versichert sind, Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge nicht zu zahlen. Die Krankenkassen und Versicherungsämter sind gern bereit, über die in Frage sichende Angelegenheit Auskunft zu erteilen. karben L-acke ?LN86l I^einMirnis Lokn6r^vack8 ernst Srunsr Hus i. errgsd. 8p«Mon * Isgsrung » Mb-Hrsmport euttsrmlttvl u. ksukkuttsr- ------ Srovksnülung. ------- Rernsprecbsr: Hmt Hus -lummer 5. Nsuptsnstslt: I.«lprlg empkisklt 8iek rur HusküdrunK aller baickmäülAvn Ovsckätts 2u günstiZsten vsäin^ungen. MIM MMÄM stärkt -Uk ?ernr.319. ttsus Mr mack. ruübelckelckung Reelle öscklemmg. Stellung des sächsischen Kleinhandels zum Dawes-Gutachten. Der Landesausschuß des sächsischen Kleinhandels — die älteste und bedeutenste Interessenvertretung des Kleinhandels im Freistaate Sachsen — beschäftigte sich in einer am 10. Sep tember in Dresden stattgefundenen Dorstandssitzung u. a. auch mit der Frage: „Dawes-Gutachten, Steuerdruck und Kleinhan del", zu der Stadtrat Findeisen und Landtagsabgeordneter Schmidt-Plauen Darlegungen machten, insbesondere auch über die mutmaßlichen Auswirkungen der Durchführung des Dawes- Gutachtens auf Kleinhandel, Handwerk und Gewerbe. Die in allen Teilen gutgeheißenen Ausführungen beider Sprecher ver dichteten sich zu folgender Entschließung: „Der Landes ausschuß des Sächsischen Kleinhandels" erkennt an, daß die deutsche Delegation bei den Londoner Verhandlungen, geleitet von dem Gedanken,: Volk, Vaterland und Wirtschaft durch Schaffung gesicherter Grundlagen einer besseren Zukunft ent- gegenzufllhren, das denkbar Mögliche erreicht hat. Er ver- Mkopp InäuslrieMmsseßinen flii' slle lnüustris-rveige Hufmerksomste Leckisnunx. Lekannts Rreiswürckigkeit. üualitStiardeitl Smil Ssitlsi, S. in. b. Hus. Legg 1879. Spor«,»»« «Iss Srrgsvlrgos. kernruk 368. ,» Ssmllieke Ks8en8pott-HMe! Mr kuüball — Raustdaü —Lcdlagball Hockey u. Tennis. Otto liiubert, Luv i. k W»ttin«r 8tr«I» LV. ksrmuf LöS. 8vl-s u. Wareliarllks! Lüüzsts Oueüs für IVieckerverüüular I vlsivner Lardeloksn-OssckStt p A ÜANlKe, (Üensvtzmsisler kernrprscksr 221 1. LrrKvb. Oegrünckst 1898 mocksrner 2lmwer«tvn — Kamin Visa — Liwmsrülaa rum Keiren vom »vrck «ns. — Transportable 2immervten — KUedoavtsa — llackeokeräv Kllckroaborck« mit bolrbarer IVanckbekIelckune Traasportadl« KUcdenkerUe — Vlrtscdattsmea IVaackbolrlolckuazoa In allen kardva. I-sins Ottsnvsekisr HW l.stlsr«arsn. Garden, ^spvlsn — Unolsum — Paul vsumsnn IVettinerstr. 50 HLL 8 IVettinerrUr. 80 H oegrünckst 1889. k-msprecder 128. z HIdln Kavner, Hue I. krrssd. B »«»»drsnUkokilon uns vrlkott In kloinsn ». grovsn p»«r»n tr»< vor» N»u». ^VVVVVVVVVWVWVVVWVVVVVVVWVVVVVVVVTTVWTTVVTVWVVTVVWWTTl kennt ckber nicht, baß die Annahme des Dawes-Gutachtens, so wie der zu seiner Durchführung notwendigen Gesetze in schwe ren Belastungen sich auswirken wird, die den am geschwächte sten über die Inflationszeit hinübergekommenen werktätigen Mittelstand in Stadt und Land vor Aufgaben stellt, die zu erfüllen ihm schwer werden wird. Der Kleinhandel ist seiner- feits bereit, an der Aufbringung der Lasten zu seinem Teil mit beizutragen, muß aber fordern, daß dieselben auf alle Schul tern gleichmäßig verteilt werden, insbesondere die Steuergesetz gebung vereinfacht und den tatsächlichen wirtschaftlichen Ver- hältnissen der verschiedenen Berufsstände mehr angepaßt uni/ er durch gesetzgeberische Maßnahmen (Preistreibereiverordnung, Preisausscheidungszwang usw.) in der Entfaltung seiner Kraft, nicht länger mehr behindert wird." Sachsens Texltlsachschnlen. Die sächsischen Textilfachschulen haben in der Dresdner Iahresschau Deutscher Arbeit eine Ausstellung veranstaltet, die ein abgerundetes Bild der Arbeit dieser Fachschulen bietet. Bei dieser Gelegenheit hielt Oberregierungsrat Träger aus dem sächsischen Wirtschaftsministerium einen Vortrag über dis sächsische Textilindustrie und die Textilfach - schulen, dem wir folgende Angaben entnehmen: Die sächsische Textilindustrie steht nach der Anzahl der von ihr beschäftigten Arbeitskräfte an erster Stelle in Sachsen. 33 von 100 -er Arbeitskräfte der gesamten sächsischen Fabrik- und Werkstattindustrie sind in der Textilindustrie beschäftigt, wobei die weitverbreitete Hausarbeit für die Textilindustrie noch Mr nicht eingerechnet ist. Die sächsische Textilindustrie marschiert prozentual auch an der Spitze der deutschen Staaten; ihr fol gen Württemberg mit 18 Prozent und Preußen mit 9 Prozent der in den Ländern insgesamt beschäftigten Arbeitskräfte. Von der gesamten Textilindustrie Deutschlands dagegen entfallen 46 Prozent auf Sachsen. Infolgedessen hat der sächsische Staat seit jeher das größte Interesse daran gehabt, durch Einrich tung von Textilfachschulen diesen Haupterwerbszweig der sächsischen Arbeiterschaft leistungsfähig zu erhalten. Kein anderes deutsches Land hat ein so reich gegliedertes und aus gebautes Textilschulwesen wie Sachsen, da fast jeder Spezial- zweig der Textilindustrie seine Fachschule besitzt, die nach den Bedürfnissen der örtlichen Industrie eingerichtet und ihr ange paßt ist. Man ließ sich bei der Einrichtung von Textilschulen von dem Bestreben leiten, die Ausbildung der Angestellten und Arbeiter nicht allein auf großen Plätzen zu zentralisieren, son dern sie auch zum Nutzen der örtlichen Industrie und der iv eillk MM MlMM jscker Hrt uack korm, kür alle Zwecke, Rasier- unä erstklassige Fabrikats Solinger klrmsn In LlusMStswsre Kaulen Sie sm vortellkakteston beim ?ack>mann WaUker Neumann, Lperlaikaus Solinger Stabileren — blesserscbmlecks, Kunst- unck Roklscdleilerel, HVL, Sakabol-traüe 40 Wz WU U!. lM z Rernsprecker 552. 8porislgs»ok»tt für vsus- unä Iklivliengsrslv. H lirislsll, 8Iss, porrvllsn, Aeingut u. ^ajolilcs. M Hoelirsik- unä Eelegvnksil8-6e8vksnlls D in grüöter HusumKI. Z liefert 8perlsl- flskmssoiiinenksus ---- Hus ------ Labnkoktraös 18 — bsmruk 260 —