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Tagesspruch. Den Rat will ich dir geben. Er ist zu allem nütz: Je ernster ist das Leben, He mehr brauchst du den Witz! Zovzmann. Durch Opfer zum Sieg! Aufwärts aus eigener Krast! Das Weihnachtsfest liegt hinter uns. Es ist ei« Fest der Volksgemeinschaft gewesen, wie es noch nie zuvor von irgendeinem Volke der Welt begangen worden ist. Das ganze deutsche Volk ist eine große Familie ge worden. Freiwillige Helfer haben sich der Notleidenden und Bedürftigen angenommen; durch unendlich viele große und kleine Opfer ist es dem Winterhilfswerk mög lich gewesen, Weihnachtsfreude in jedes deutsche Haus zu tragen. Das Bewußtsein dieser Leistungen darf aber nicht dar über hinwegtäuschen, daß die schwersten Wintermonate noch vor uns liegen. Nach dem Siege bindet den Helm fester! Soll der steile Aufstieg andauern, den das deutsche Volk seit der Übernahme der Macht durch Adolf Hitler genommen hat, dann gilt es, auch weiterhin alle Kräfte anzuspannen, um die Bedürftigen vor Hunger und Kälte zu bewahren. Das vergangene Jahr hat gezeigt, daß der feste Wille zur Selbsthilfe Wunder vollbringen kann. Es hilft uns kein Gott und kein Schicksal, wenn wir uns nicht selbst helfen. Darum richtet das Wiuterhilfswerk an das deutsche Volk zum Beginn des neuen Jahres die Aufforderung, weiterzukämpfcn gegen die Not. Die hervorragendsten Männer der deutschen Nation haben diesen Auftrag unter stützt. Deutsche Volksgenossen! Ihr müßt jetzt beweisen, daß ihr euch nicht nur mit dein Stimmzettel zu Adolf Hitler bekennt, sondern daß ihr wirklich Nationalsozia listen seid! Nationalsozialismus aber bedeutet: Opfer bringe«! Wenn am Silvesterabend und am Neu jahrstage die selbstlosen Helfer des Winterhilfs werks mit der Bitte um weitere Opfer an euch heran treten, dann seid bereit! Das neue Jahr soll nicht mit Völlerei und ausgelassenem Toben begrüßt werden, son dern mit dem frohen Bekenntnis zur Volksgemeinschaft. Diesem Bekenntnis müßt ihr durch freudige Opfer Ausdruck geben. Wenn das neue Jahr so beginnt, dann wird und muß es froh und glücklich werden. Der Ncu- jahrstag soll zeigen, daß das ganze deutsche Volk sich zu der Devise bekennt: „Aufwärts aus eiaenerKraft!", Dss Vinrsr-4UIks«srk Lss Ssur soLsn Volkes ksk In seiner LiÄMri-Zon Arbeit «illionsn noilelLeuLs veutsoks vor Lunger unä LAst» LSsvUUtLt. Ader Li« Vor Le« Vinters ist nook nickt üksr«un- Hs». Ls muss ««Ltsr gegolten «sräsm. Iw Leists Ler Mokstsnlisde,, Id» SscküdL nLtieQL^er Vs-rdunLsnkeit muss HsLer nack besten Lrsktsn > jchss dMckÄxsckSrL^ige» Volksgenossen beistsken. 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Der Angeklagte van der Lubbe wird wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brand stiftung und versuchter einfacher Brandstiftung zum Tode verurteilt und zum dauernden Verlust der bürger lichen Ehrenrechte. * Oie Verkündung. Nach einer Verhandlungsdauer von über drei Monaten war im Reichstagsbrandstifterprozeß der Tag der Urteilsverkündung gekommen. Mit unge heurer Spannung sah man aus allen Seiten dem Spruch des 4. Strafsenats entgegen. Es herrschte, wie nicht anders zu erwarten war, ein Massenandr an g sowohl von feiten des Publikums als auch von feiten der in- und ausländischen Presse. Schon vor 8 Uhr früh hat sich im unfreundlich regnerischen Morgen vor dem Haupt eingange des Reichsgerichts ein zahlreiches Publikum eingefunden, um in den Besitz der wenigen noch zu ver gebenden Eintrittskarten zu gelangen. Das Gebäude wurde durch ein größeres Aufgebot von Polizeibeamten mit zahlreichen höheren Führern streng gesichert. Ohne Unterschied wurde jedermann nach Waffen durchsucht, Saale selbst war sie erste Reihe vor den Plätzen der Presse mit Polizeibeamten besetzt. Der Publikums raum war schnell überfüllt und auch die Plätze der Ver treter der in- und ausländischen Presse bald besetzt. Das Postamt in der Wandelhalle des Reichsgerichts hatte sich frühzeitig auf den nach der Urteilsverkündung zu er wartenden Massenandrang der Pressevertreter vorbereitet. Mehrere Photographen hatten sich im Saal an ver schiedenen Stellen aufgebaut. Die Verkündung des bereits hergestellten Urteils im Reichstagsbrandstifterprozeß erfolgte in Anwesenheit von Vertretern der Reichs- und der sächsischen Staats regierung. Auch Neichsgerichtspräsident Dr. Bumke be fand sich als Zuhörer im Saal. Die Verkündung wurde mit lautloser Stille ausgenommen. Insbesondere der zum Tode verurteilte Angeklagte van der Lubbe zeigte keinerlei Bewegung. Er bot das Bild, wie man es von ihm während der ganzen nun fast sechzigtägigen Ver handlung gewohnt war. Oie Ltrtettsbegrün-ung. Zu Beginn der Urteilsbegründung stellte Senatspräsident Dr. Bünger fest, daß sich der Senat nicht nur, wie es im Laufs des Verfahrens mehrfach betont wurde, von äußeren Einflüssen in jeder Beziehung frei gehalten hat, sondern vor allem die sorgsame Prüfung der festgestellten Tatsachen zu einer restlosen Wider- legung der ihrer Quelle nach allzu verdächtigen Versuche geführt habe. Insbesondere sehe das Gericht Verleumdungen als restlos widerlegt an, die von einer Beteiligung führender Männer an dem vorliegenden Verbrechen sprachen. Falsch seien auch die Behauptungen über die angeb liche vorzeitige Entlassung der Angestellten des Reichs tages, die Angaben über die Sabotage des Rettungs werkes und so manches andere. Es galt aber auch weiterhin in diesem Prozeß, und das hat den größten Teil der Zeit erfordert, die politischen Hintergründe des zu untersuchenden Verbrechens zu klären und fest zustellen und dabei zu erörtern, welchen Zweck es hatte, und wer hinter ihm stand. Es sei durch diesen Prozeß erwiesen, daß die Mittäter und Auftraggeber von der Lübbes im Lager der Kommunisten stehen, daß die Reichstagsbrandstiftung ein WerkderKPD. und ein Werk der ihr nahestehenden und gleichzusetzenden Organisationen zur Verwirklichung des Bürgerkrieges dieser Partei gewesen ist. Das deutsche Volk stand im Frühjahr d. I. vor der Gefahr der Auslieferung an den Kommunismus und da mit vor dem Abgrund, vor dem es erst im letzten Augen blick zurückgerissen worden ist. Zur Sache selbst erklärt sodann der Vorsitzende u. a. folgendes: Sämtliche Angeklagten sind der Mitwirkung als Mittäter be schuldigt. Nur Lubbe ist geständig. Der Senat hält die Angaben Lübbes über die Art seiner eigenen Beteiligung an der Brandlegung für wahr. Er macht nur die einzige Ausnahme, nämlich bezüglich der Be tätigung Lübbes im Plenarsaal und im südlichen Um gang. Van der Lubbe hat mit anderen, vielleicht nur wenigen, zusammcngcnrbcitct. Das Gutachten der drei Sachverständigen läßt nicht den geringsten Zweifel daran, daß er den Brand nicht allein gelegt haben kann. Lubbe hat den Reichstag in bewußtem und ge wolltem Zusammenarbeiten mit anderen in Brand gesetzt. Werter ist zu prüfen, M anch die " NtWMMn Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff der Brandstiftung in diesem Zusammenhang schuldig sind. Das Ergebnis dieser Prüfung ist bereits aus dem Tenor des verkündeten Urteils zu ersehen. Es sei hier zu sammenfassend folgendes gesagt: Der Anklage gegen Torgler ist durch die Nichterweislichkeit der Tatsache, daß er am Brandtage mit van der Lubbe zusammengewesen ist, die bei weitem wesentlichste Stütze entzogen worden. Das gleiche gilt von der Anklage gegen Dimitroff, Popoff und Taneff in bezug auf die Tatsache, daß Lubbe mit zwei von ihnen im „Vayernhof* verkehrt habe, eine Angabe, die nahezu als widerlegt erscheint. Die Bekundungen der Zeugen Karwahne, Kroyer und Frey über das Zusammensein des An geklagten Torgler mit van der Lubbe im Vorraum des Sitzungssaales des Haushaltsausschusses zunächst einmal beiseitegestellt, hält der Senat die gegen Torgler geltend gemachten oder sonst ausgesprochenen Verdachtsgründe als nicht erwiesen oder nicht durchschlagend. Das gilt u. a. von dem Eintritt des Abgeordneten Koenen in den Reichstag, von den nichterreichten Fernsprech-' anschlüssen, von den Taschen, die Torgler irr Karlshorst getragen hat und von den Vorgängen bei Aschinger und Stawicki. Das Verbleiben Torglers im Reichstage am Brandtage ist an sich nicht auffällig, da er immer einer der letzten war. Daß er gerade mitKoenen zusammen gewesen ist, ist allerdings immerhin verdächtig, läßt aber doch noch keine bestimmten Schlüsse zu. Die zuerst wider spruchsvollen Angaben Torglers über Gründe und Zeitew seines an sich nicht auffälligen Aufenthaltes im Vorraum des Ausschußsaales sind im Verlaufe der weiteren Ver- nehmung von ihm so dargestellt worden, wie sie nach dem Prüfungen der unwiderlegbaren Wirklichkeit entsprechen.. Die Bekundungen der Zeugen Major Webtzrstedh und Dr. Drescher über ein Zusammensein van derj Lübbes und Taneffs sowie des Angeklagten Dimitroffs mit dem Angeklagten Torgler sind von der Anklage behörde bezüglich Taneffs und Dimitroffs nicht für aus schlaggebend angesehen worden, und folgt man dem, — und das Gericht tut es — so muß man sich in gleicher Weise auch für Torgler erklären. Es bleiben danach die Aussagen der Zeugen Kar-i wahne und Kroyer, wonach van der Lubbe und Torgler im Vorraum des Ausschußsaales gewesen sind. Die Bekundungen von Zeugen übeL Wiedererkennung sind im allgemeinen mit großer Vorsicht zu benutzen, weil Irrtümer auf Grund von den Zeugen selbst unbewußten Fehlerquellen besonders häufig sind. Von größtem Wert ist daher gerade in solchen Fällen die Gewinnung irgendwelcher objektiver Anhalts punkte für die Richtigkeit der Wiedererkennung, die außer halb der bloßen Überzeugung des Zeugen liegen. An solchen Unterlagen fehlt es hier leider. Es soll keinem einzigen Zeugen etwa der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden. Danach vermögen auch die Bekundungen der Zeugen Karwahne und Kroyer die Verurteilung Torglers nicht zu begründen. Die Urteilsbegründung wendet sich dann dem An geklagten Dimitroff zu. Die Behauptung des An geklagten Dimitroff, so erklärt der Vorsitzende, das er sich in Deutschland nur mit den Angelegenheiten von bul garischen kommunistischen Emigranten befaßt hätte, schlägt nicht durch. Er ist verdächtig, sich mit Angelegen heiten der Kommunistischen Partei Deutschlands befaßt zu haben. Ein schlüssiger Beweis dafür, in welcher Weise er für den Kommunismus tätig gewesen sei, läßt sich eben sowenig führen wie eine Feststellung darüber möglich war, daß er an der Brandstiftung beteiligt gewesen ist und insbesondere mit van der Lubbe in Verbindung ge standen hat. Auch der Angeklagte Popoff erscheint nicht aus reichend überführt. Taneff ist unstreitig vor dem 9. März im Bayernhof nicht gesehen worden zusammen mit van der Lubbe. Wenn nun also Torgler und die Vulgaren als Mit täter für die Verurteilung nicht in Betracht kommen, so ist doch lein Zweifel daran, in welchem Lager sich die Mit täter van der Lübbes befunden haben. Unzweifelhaft war der Brand eine politische Tat und die ungeheure Größe des Verbrechens weist auch auf die Wichtigkeit des Kampfobjektes hin. Das kann nur der Kampf um den Besitz der Macht gewesen sein. Für den 3. März hatte die NSDAP., wie auch Reichs minister Dr. Goebbels als Zeuge aussagte, den realen Er folg schon in der Tasche. Sie hätte nicht nötig gehabt, ihre Lage zu verbessern. Auch gestnnungsmäßig waren für eine, Tat, Wie der Brandstiftung im Reichstag, Hemmungen bei der Partei vorhanden, die ein solches Verbrechen niemals zugelassen hätten. Auch die vielen Schmähschriften, die nach dem Reichtagsbrande in der ganzen Welt verbreitet wurden,, sind sofort vollkommen widerlegt worden, und sie sind so widerlegt, daß weitere Ausführungen darüber sich er übrigen. Es handelt sich nicht nur um die Tat weniger radikaler Elemente, die sich von der Ausnutzung die Mög lichkeit eines Regierungs- und Verfassungssturzes ver sprachen. Die KPD. hat ihre hochverräterischen Ziele bekannt. Die KPD. arbeitete, wie dem Reichsgericht seit langer Zeit aus Hunderten von Urteilen bekannt ist, auf den ge waltsamen Umsturz der Verfassung hin. Die KPD. rechnete mit dem Beginn des revolutionären Kampfes für die nächste ihr günstig erscheinende revolutionäre Situation. Die Annahme, daß die Oftttäter van der Lübbes in den Reihen der KPD. zu suchen sind, wird bestärkt dadurch, dast van der Lubbe selbst Kommunist ist. I In Würdigung der gerichtsbelannten Ziele der KPD/ zur Zeit der Rcichstagsbrandstiftung hat der Senat sest^ stellen müssen, daß die Reichstagsbrandstiftung das Werk der KPD. gewesen ist. Es ist dazu festzustellen, daß es sich» um eine strafbare Handlung im Sinne des Pragraphen 8Ä des Strafgesetzbuches handelt. Denn die Handlung ist nach Angriff, Ziel und Zeit ein genügend bestimmtes hoch verräterisches Unternehmen. Torgler, Dimitroff, Popoff und TanefL können nicht als überführt gelten. Aber vanderLvbbe! hat unter der Mitwirkung unbekannt gebliebener Täter! aehandelt. Er hat Hintermänner gehabt, die mit ihm gearbeitet haben und die ihm auch vorgearbeitet haben. ? Abschließend stellt der Senatspräsident fest: Die Be- luaniske des Gesetzgebers zu einer nachträglichen Strak-j