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melder Lehn Kühe und der daher praetendirten (beanspruchten) Schäden und Un kosten halber gemachten An- und Zusprüche Zwantzig Thaler überhaupt zu nehmen sich erkläret, Impetront, der Herr Geheimbde Rath von Schönberg auch solche zwantzig Thaler sofort baar zu bezahlen versprochen. Alst hat es dabei sein Be wenden und habt ihr die diesfalls zu Unserer Landes Regierung eingeschickten Acten an 4 Vvluminibus beykommend zurück zu empfangen und verwahrlich bey- -ulegen." So fand der Streit, der sieben lange Jahre die Gemüter erregt hatte, sein Ende, und es wurde wieder Friede zwischen dem Erbherrn und seinen Unter tanen. Der Herr von Schonberg ist bei der Entscheidung des Streites recht billig weggekommen, denn die 20 Taler, die er den Bauern für die Sterbelehnkühe zu zahlen hatte, werden für den Herrn Geheimbden Rat nicht viel bedeutet haben. 1726 starb Hannst Dietrich. Seine drei Rittergüter erbten seine Söhne Gott lob Ferdinand und Hannß Dietrich. Bei der brüderlichen Teilung erhielt Hannst Dietrich Rotschönberg und Gottlob Ferdinand Wilsdruff und Limbach. Auch Gottlob Ferdinand hat sich mit seinen Untertanen in den genannten drei Dörfern auseinanderzusetzen. Diesmal handelt es sich nicht um die soge nannten Lehnkühe, sondern um die Sterbelehnpserde. Der Rechtsstreit begann damit, daß sämtliche Bewohner der drei Dörfer am 19. Juli 1729 im „Logiament" des Rechtsgelehrten Benedictus Siegmund Gerlach auf der Burggasfe zu Meißen erscheinen und beantragen, daß sie ein zu Recht beständiges Syndikat aufrichten und zu ihren gesetzlichen Vertretern Christian Kuntze von Sohra, Andreas Kirsten von Lampersdorf und Siemon Burkhardt von Röhrsdorf wählen wollen bei der erneuten Klage, die sie gegen Gottlob Ferdinand v. Sch. lvegen der Sterbelehn pferde anzustellen beabsichtigen. Das Syndicat wird für diese drei Einwohner zu dem genannten Zweck aufgerichtet. Am 28. Juli zeigen die drei Syndici dem „Wohl Edlen, Beobachtbaren und Rechts Mohlgelahrtcn Herrn Gottlob Günthern, vornehmen Rechtsconsulenten und hochadel. Schönbergischen wohlbestallten Gerichtshaltern zu Limpach an, daß der Limbacher Pachter Christian Kirsten im Namen der Gerichtsherrschaft am 18. Juni der Witwe des Bauern Adam Hoyer zu Lampersdorf Rosinen und ihrem einzigen Töchterlein Annen Reginen ein vermeintliches Sterbelehn pferd durch den Voigt Elias Keller habe wegnehmen lasten. Sie könnten die Be rechtigung dazu ihrem Gerichtsherrn nicht zugestehen und überreichten deshalb kraft ihres Syndicats ihre Negatorien-Klag« zu dem vorbehaltenen Petitorio und bitten pflichtschuldigst, den Herrn Beklagten auf einen gewissen Termin oorzu- laden, damit er in Entstehung der Güte auf die erhobene Klage sich einlassen und antworten, auch darauf Bescheids erwarten können. In der Klageschrift wird ge fordert, dast ihr Gerichtsherr „sein vermeintlich habendes Recht binnen Sächsischer Frist gebührend zu erweisen schuldig, doch deren Klägern Gegenbeweih und andere Nothdurfft vorbehältlich. Im Fall Er aber solches gebührend nicht er weisen sollte, daß Er besten nicht befugt und derowegen Adam Hoyers hinter laßener Witbe und Erbin, das weggenommene Pferd oder den rechten Werth da für samt allen Nuzungen zu restituiren und sich besten hinführo bey nahmhafter Straffe gänzlich zu enthalten, sowohl Klägern alle durch diesen Prozeß verur sachten Schäden und Unkosten, nach vorhergehender Liquidation und richterlicher Ermäßigung zu erstatten schuldig sey." (Schluß folgt.) Zterdtlebnpkeräe mut Zterbelebukübe beim stittergute Limbach del MttariM. Schuldirektor Dähler, Niedersedlitz. (Fortsetzung.) Hannß Dietrich v. Sch. schreibt seinem Gerichtsverwalter, daß er nicht nötig gehabt habe, zu dem Termine zu kommen, „es werde daher di« von Impe- traten angehengte Ungehorsams Beschuldigung nicht von dem geringsten effect sein." Er geht dann auf die Gegenbescheinigung der Verklagten ein und kann die angeführten Zeugen nicht als vollwertig anerkennen. Zwei seien als Gutsaus zügler keine wirklichen Glieder der Gemeinde, und der dritte sei ein steinfremder Mensch, der 20 Jahre lang als Mühlbursche in der Welt umhergestreift sei und von der gegenwärtigen Sache soviel wisse, als der Blinde von der Farbe. Er widerlegt da einzelne Fälle und betont dabei, daß die Kühe jederzeit öffentlich am Tage auf den Rittergutshof geschafft worden seien, ohne daß jemand aus der Gemeinde jemals etwas darwider erinnert. Deshalb ergeht sein dienstliches Bitten an die Urteilsverfaster, die Ungehorsamsbeschuldigung nicht anzuerkennen und die Gemeinden mit ihrer Gegenbescheinigung abzuweisen. Nun vergeht ein ganzes Jahr, ohne daß die Soraer und Lampersdorfer et was von der Angelegenheit hören. Da wenden sie sich am 25. Aug. 1721 an Ihr. Maj. den König und Churf. Durchlaucht. Nach Darlegung des Sachverhaltes berichten sie, daß sie nun schon ein Jahr lang auf Verschickung der Akten warte ten, die aber immer wieder hinausgeschoben wurde, so daß sie des Laufens müde worden. Die Folge dieser Verzögerung würde sein, daß ihr Gerichtsherr bei seinem vermeintlichen Rechte bleiben werde, was für sie eine untragbare Beschwerung bedeute. „Also langet an Ew. Kön. Maj. unser unterthänigstes Bitten, denen Gerichten zu Limbach nachdrücklich anzubefehlen, daß sie dieselben (nämlich die Akten) länger nicht aufhalten, sondern förderlichst nach rechtlicher Erkenntniß verschicken und denen Parteyen das Urthel publiciren, auch ferner den Procest gemäß gebührend verfahren sollen,"