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Müller aber entwarf eine Entgegnung: Er äußert zunächst seine starke Ver wunderung, daß man ihm das Ehrenamt aufdringen wolle, sogar mit Strafe drohe, falls er es nicht annehmen wolle. Er erklärt aus das bestimmteste, daß er das Amt nie annehmen werde, da er sich nicht im Stande sehe, es auszufüllen: Wer Bürgermeister sein soll, müsse — namentlich in diesen unruhvollen Zeiten, gesund sein. Das beigelegte Zeugnis des Wundarztes Löwe zeige, daß er ein kranker Mann sei, der den Strapazen des Amtes durchaus nicht gewachsen sei. Auch sei er verheiratet und Vater mehrerer unversorgter Kinder, die in erster Linie Anspruch auf seine Arbeitskraft hätten. Zweitens eigne sich seine Wohnung an der Stadtmauer, mit der Front nach der Vorstadt hinaus, nicht zum Amte des Bürgermeisters, der in diesen Kriegszeiten immer von durchziehenden Militärper- Ionen gesucht werde, und da diese oftmals nicht einmal deutsch verständen, könnten sie sich bis zu seinem Winkel auf der Badergaste nicht hindurchfindcn. Wenn der Gerichtsdirektor ihm zumute, eine Expedition auf dem Rathause in der sogenannten Ratsstube einzurichten, so sei das eine Verkennung der Sachlage: Das Rathaus werde bei den zeitherigen Einquartierungen als Fourage-Magazin überaus not wendig gebraucht, die Ratsstube für den Hafer, der anstoßende Gewandboden für die Heu- und Strohvorräte. Uebrigens sei es eine Zumutung, in dieser Stube, die alle Einrichtung vermissen laste, zu amtieren. Es ginge nicht leicht eine Nacht hin, in der nicht jemand einzuquartieren sei, Wagen oder Boten zu stellen wären oder sonst etwas zu expedieren wäre. In seinem Privathause habe man seine Be quemlichkeit, die man aufsuchen und wieder verlosten könne. In der Ratsstube aber könne wohl keinem Bürgermeister zugemutet werden, wochenlang tags nicht aus den Kleidern und nachts auf kein Lager zu kommen, sondern die Nächte hier auf dem Stuhle sitzend zu verbringen. Drittens sei er als Weißgerber durch seine Profession gezwungen, mitunter mehrere Tage vom Orte abwesend zu sein. Viertens sehe er nicht ein, weshalb man gegen ihn mit Strafauflagen vorgehe, während man Geelhaar, der auch abgelehnt habe, frei ausgehen ließe, ilebrigens gebe es in Wilsdruff eine ganze Reihe würdiger Männer, die viel eher zu dem Amte berufen werden könnten als er. Die Appelation Müllers wird der Negierung in Dresden eingeschickt, die verfügt, man möge Müller verschonen, dafür aber Geelhaar heranziehen. Geelhaar wiederum erklärt dem Gerichtsdirektor, daß er erstens kaum an derthalb Jahr Gerichtsschöppe und Ratsbeisitzer sei und sich nicht getraue, jetzt bereits den gesamten Ratsgeschäften vorzustehen. Ferner besitze er eine Viertel ackernahrung und habe dazu das Pfarrfeld gepachtet, alle Feldarbeit müsse er allem verrichten, solche Feldarbeit aber dulde niemals einen Aufschub. Drittens befinde er sich in mißlichen Vermögensverhältnissen, die ihm allen Aufwand, mit dem das Bürgermeisteramt doch verbunden wäre, meiden laste. Auch sei er daher nicht in der Lage, der Stadt irgendwelche Gelder vorzuschießen, was doch im Laufe der Geschäfte nicht zu umgehen sei. Wolle man ihn also zur Uebernahme des Bürgermeisteramtes zwingen, so hieße das, ihn in ungeordnete Verhältnisse und seine Familie ins Unglück stürzen. (SOuß folgt.) i Nr. 79 Hugo Plattner, Badergäßchen. Wochenbeilagc zum „WilsdrufferTageblatt"/Nachdruck sämtlicher Artikel auch unter Quellenangabe verboten Nummer rr sluni ihZ) rr. Zadrgaug sileiärr W<kAäschrvsrratrinEilrar«tterüSrgerl». Anno 1563. Von OttoMörtzsch, Dresden. Bei der Durcharbeitung der Wilsdruffer Gerichts- und Kaufbücher stieß ich auf einen Eintrags der für die Kulturgeschichte unserer Heimat in der Mitte des 16. Jahrhunderts von großer Wichtigkeit ist, enthält er doch ein vom da maligen Stadtrichter Lukas Arnoldt und dem Ratsherrn Georg Schlegel auf- genvmmenes, genaues Verzeichnis der Kleider und Wäschestücke einer Wilsdruffer Bürgerin. Ein Fund, um den uns viele Städte, die ebenso wie Wilsdruff ihre Heimatgeschichte liebevoll pflegen, beneiden werden. Am 26. Mai 1364 verkaufte „Cristof Neuberger" sein Haus für 22 gute Schock (1 gut Schock - 60 Groschen, 1 alt Schock 20 Groschen) dem Bürger Nikel Krause. Wegen uns unbekannten Schwierigkeiten trat aber der Erbherr Hans von Schönberg in den Kauf ein und ließ durch den Bürgermeister Valentin Franck dem Verkäufer die 22 Schock bar auszahlen, „damit ehr vor sein Haus ein genüge gehabt". Hierauf hat Neuberger Verzicht und Auslastung geleistet, „nichts ferner in das sein Haus zu mahnen, sondern des content (zu frieden) vnd vergenügt sein vnd bleiben will". Bereits am 22. Juni desselben Jahres verkaufte Hans von Schönberg für denselben Preis das Haus an Adam Herold, der die Kaufsumme dem Bürger- meister bar übergab. Darauf erhielt der Käufer die Lehen, und er wurve „der bezalung quitt, ledig vnd los gesagt". Der Hausverkauf des Neuberger hatte seinen Grund darin, daß ihm am Ende des Jahres 1562 sein Weib gestorben war (damals begann in Sachsen das neue Jahr zu Weihnachten, daher die etwas unverständliche Datierung: „Ge- scheen am tage Innocentium (28. Dezember) im anfang des s15s33. jhares"). Das Erbe wurde nach fränkischem Rechte verteilt, und das Kind erhielt die Habs r Hauptstaatsarchiv Dresden. Gerichtsbuch von Wilsdruff Rr. 66, S. 874. 88 88