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Aus Decken und Pelzen der Schoßkelle wickelt sich ein behäbi ger Mann, strängt die Pferde aus, führt sie in den „Adler", besten neues Gast teichen vertraulich herüberwinkt, öffnet darauf gemächlich die Hintere Wagen plane, um Semmeln und Dreierbrötchen, Butterzöpfe und Strietzel zum Verkaufe auszulegen. Nicht 5 Minuten hats gedauert, weiß es Meister Kahle, weiß es Christoph Müller. Donner und Doria, sie stehen beide vor ihren Oefen, die Backstube voller Kunden, zwei Tage vor dem Heiligen Wend! Doch all das leidet Aufschub, nicht aber die Sache mit dem verfl .... Siebelschen Bäcker draußen auf dem Markt. Also fliegt die Schürze auf den Backtrog, das Wams wird drübergezogen. Hin zum Obermeister, Stadtrichter Schier: Man müsse ein Exempel statuieren, so et was sei noch nicht vorgekommen in der Weltgeschichte. Schier wiederum meint, man wolle doch vorsichtshalber lieber gleich den Herrn Verwalter des Schön bergischen Patrimonalgerichts fragen, vielleicht sei mehr Wirkung zu erwarten von besten Verfügung. And so jagen sie zu Dreien um die Ecke, zu Gottlob Günther, dem Gerichts verwalter. Dem Himmel Dank, er ist zuhause, verschließt sich ihrer Beschwerde nicht und schickt sogleich, den Siebenlehner Bäcker zu eitleren. Er heiße Clemens Diendorf. Wenn es der Herr Gerichtsdirektor genau auf schreiben wolle, Mendorf der Vierte; denn es gebe viele Dienborfe in der Stabt, alle wären Bäcker, überhaupt an die 30 Bäcker in Siedeln. Wie er sich herausnehmen dürfe, heute als an einem gewöhnlichen Wochen markte, da kein Stättegeld entrichtet würde, Siebelsche Semmeln zu verkaufen und die Wilsdruffer Meister zu schädigen. Diendorf darauf in aller Seelenruhe: Me Siebenlehner hätten erstmalig kraft ihrer Innungsbriefe die Freiheit, am Heiligen Abend in allen Städten ihre Waren auszulegen. Sodann wären es keine zehn Jahre her, daß er selbst am Heiligen Abend vor Weihnachten hier in Wilsdruff auf dem Markte seine Ware feilgeboten habe. And er habe damals ein feines Geschäft gemacht, die Wils druffer Bäcker wüßten wohl ganz allein, daß die Siebelsche Ware gern gekauft werde, sei sie doch größer und bei weitem besser als die Wilsdruffer, die schon vor 100 Jahren in den Rügen als „schlecht und gering und leicht" getadelt werde. Uebrigens habe er seinen „Accißezeddul", der ihm die Einfuhr allerwärts gestatte, und er wolle doch sehen, wer ihm den Verkauf wehren könnte. Ei der Daus! Solch frecher Widerpart war den braven Wilsdruffer „Becken" denn doch noch nicht vorgekmmen. Schier, der zuerst die Sprache wiederge- ' jtnnungsakten der Wilsdruffer Bäcker. winnt: Er habe vorhin grade noch mit dem Acciseeinnehmer sprechen können, der wisse nichts von emer allgemeinen Wgabebefreiung der Siebenlehner Bäcker. Mittlerweile hat der Herr Gerichtsdirektor, einer dunkeln Erinnerung fol gend, in den Akten gesucht und sindet glücklich, daß das Wilsdruffer Gericht schon einmal hat einschreiten müssen gegen Siebenlehnsche Anmaßung. Das sei 1716 gewesen. Damals habe sich bas Wilsdruffer Bäckerhandwerk beim Gerichts- Herrn beschwert, bah die Siebelschen Bäcker, wenn sie Sonntags durch unsere Stabt führen und vor dem Gasthaus auf dem Markte ihre Pferde fütterten, ihre Wagen öffneten und ohne Unterschied Semmeln verkauften. Damals habe der selige Ge richtsherr Hanns Diettrich v. Schönberg den Siebenlehnern den Handel kurzerhand verboten, weil alle Sonntags-Chrämerei ohne Unterschied schon vor Jahren bei 1 Thlr. Strafe und Wegnehmung der Waren durch den Stadtfrohn verboten sei. — Auch stünde in den Innungsakten der Wilsdruffer Bäcker, daß den auswärti gen Bäckern, mithin auch den Siebenlehnern, nur gestattet wäre, an den drei ordentlichen Jahrmärkten ihre Waren auszulegen und öffentlich zu verkaufen, keineswegs aber an den Wochenmärkten. Ja, die Wilsdruffer Meister hielten streng darauf, daß nicht einmal ein einheimischer Meister „usfn Kaufs" backe, sage doch ihr Innungsbrief vom Jahre 1700: Es soll kein Meister oder andrer weder Brot, Semmel, Kuchen oder Butterwaren vor der Tür auswendig der Traufen feilhalten, bei obrigkeitlicher Strafe und 6 Groschen Buße." Oeffentlich feilhalten fei eben nur erlaubt an den 3 Jahrmärkten. Diendorf meint, die gesamte Verhandlung hier ginge ihn eigentlich gar nichts an. Was der Innungsbrief, den „der Königliche und Ehurfürstliche Kammerherr Hans Dietrich von Schönberg auf Wilsdruff und Limbach anno 1700 cvnfir- mieret habe", an Bestimmungen aufstelle, sei Sache der Wilsdruffer. Er, Dien dorf, sei Siebelner Meister und die hätten von „undenklichen Zeiten her" das Recht, am Weihnachtsabend allerwärts ihre Waren abgabenfrei zu verkaufen. Von die sem Recht wolle er Gebrauch machen, und sobald Volks käme, verkaufe er. Pasta! Wer dieses Privileg ausgestellt und weshalb es die Siebenlehner bekommen hätten? Das wiste er nicht, sei ja auch kein Advokate. Mir nichts, dir nichts seien die Siebenlehner zu diesem Rechte nicht gekommen. Wahrscheinlich habe ihnen der Landesvater diese Gnade bezeugt, weil sie in Pest- und Kriegszeiten anderen Städten tapfer und heldenmütig ausgehvlfen hätten. Gerichtshalter Günther sucht für diesmal zu vermitteln, ein andermal möge der Siebenlehner wegbleiben. Doch davon mag unser Diendorf ganz und gar nichts wissen, er verkaufe eben und wolle sehen, wer ihm das wehre. Anter „sothanen Umständen" glaubt der Herr Gerichtshalter nun den Augen blick gekommen, da er seine Amtsmiene aufsetzen kann: Diendorf möge sich des Ver kaufs ja enthalten, widrigenfalls er ihn in eine Strafe von 5 Thlr. nehmen werde. Diendorf greift nach seiner Mütze, verläßt ohne Gruß das Zimmer und murrt die Treppe hinab, daß er verkaufe, sei so klar wie „Gloßbrieh". — Folgt nun zunächst ein langer Verwunderungsaugenblick rings um den Akten- tisch her. Schließlich erhält Stadtrichter Handwerksvvrsteher Schier die münd liche Instruktion, gut acht zu geben auf den Siebelschen Bäcker und, sobald er verkaufe, den Wagen gerichtlich zu schließen und wegzuführen. Was er aber machen solle, wenn Diendorf sich widersetze? Es sei wohl an- 182