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siil Mlslll Marandt, Soilen, Sieöenleßn und die Amgegenden. --r--cro Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttannrberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnscrtionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. No. 44. Druck und Verlag von Marlin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daielbsl. Sonnabend, den 13. April 1W1. 6V. Jahrg. ihres Berufes nothwendigen Pferde; 5 ., die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 6 ., die Königl. Staatsgestüte , ........ . - .. Alle von Landwirthen gezogenen Pferde sind als Fohlen ka^ blütig-gemischter Schläge anzusehen und muffen, wenn sie das dritte ^ahr vollendet Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder voll zählig vorführen, haben außer der gesetzlichen strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kojten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Die Vorführung hat blank ohne Geschirr, auf Trense mrt zwei Zügeln zu erfolgen. Die Hüfe sind zu reinigen, aber nicht zu schmieren. Die Herren Bürgermeister zu Meißen und Wilsdruff, sowie die Herren Gememde- Dorstände und Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den Vormusterungsterminen an den von der Ortsbehörde ausgewählten Musterungs- Plätzen einzufinden und dem Herrn Pferde-Vormusternngs-Kommissar ein in Spalte 1 mit sortlaufendcr Nummer versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde nach dem auf Seite 67—69 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1900 abgedruckten Muster (Pferde- und Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vor zulegen. Ein Exemplar ist zur Abgabe an den Herrn Kommissar, eins zum eigenen Gebrauche bei der Vorführung bestimmt. In die Verzeichnisse sind alle, auch die nicht gestellungspflichtigen Pferde einzutrageu. Die laufende Nummer derjenigen Pferde, welche zur Vorführung gelangen — die also im vorigen Jahre als kriegsbrauchbar bezeichnet worden sind — ist zu unterstreichen. Gemeinden u. s. w., die keine Pferde vorzuführen haben, haben Vakatusten (doppelt) vorzulegen. Die Pferdeverzeichnisse sind von den Ortsbehörden bez. Gutsvorstehern nur m Spalte 1, 2 und 3, und zwar genau auszufüllen, insbesondere sind Abzeichen, Größe und Alter richtig einzutragen; die Ausfüllung der Spalten 4 und 5 erfolgt durch den Herrn Kommissar. Reiseplan für die Pferdevormusterung 1901 der Amtshauptmannschaft Meisten I. HivlI. Pferdemusterung. Gemäß der Bestimmung in 8 1 der Pferdeaushebungsvorschrift vom 18. März 1900 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51 fg.) haben zur Gewinnung einer zuver lässigen Ueberstcht über den Pferdebestand des Landes auch in diesem Jahre Vormusterungen stattzufinden. Als Pferdevormustcrungs-Kommissar für den hiesigen Bezirk ist wiederum Herr Major z. D. von Carlotvitz in Dresden ernannt worden. Die Vormusterung wird zunächst an den nachstehend unter D genannten Orten an den dabei angegebenen Tagen und Stunden abgehalten werden. Ueber die Fort setzung der Vormustcrung an den übrigen Orten des Bezirks folgt weitere Bekannt machung. Jeder Pserdebesttzer ist verpflichtet, zu den betreffenden Terminen und auf den ihm von den Ortsbehörden bezw. Gutsvorstehern angegebenen Plätzen seine fämmtlichen Pferde zu gestellen, mit Ausnahme L, der Fohlen warmblütiger Schläge unter 4 Jahren, b, der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter 3 Jahren, c, der Hengste,- <t, der Stuten, die entweder hochtragend sind (deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten ist) oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben, s, der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den hierzu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen einge tragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, 1, der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 8, der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind (alle neuangekauften oder neu hinzugekommenen Pferde sind jedoch vorzuführen, auch wenn dieselben nach Aussage des Vorbesitzers als „kriegsunbrauchbar" erklärt worden sind), k, der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. Außerdem ist der Herr Kreishauptmann befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch der unterzeichnete Amtshauptmann hierzu ermächtigt. In den unter Ä bis A aufgeführten Fällen sind von den Vertretern der Ge meinde- oder Gutsbezirke ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer ä) auch der Deckschein beizufügen ist. Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1 ., die Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 2 ., die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 3 ., die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 4 ., die Beamten im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst gebrauch, sowie die Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher sind versuchtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute (keine Kinder) und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihen folge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist am Kopfstück jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer (Num- mertafel), welche derjenigen in der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. Für Pferde, welche bereits bei der früheren Musterung als kriegsbrauchbar be zeichnet wurden, sind außerdem die im Vorjahre hinausgegebenen Bestimmungstäfelchen (mit Bindfaden zum Anhängen versehen) zur Musterung mitzubriugen. Die Täfelchen sind aber weder anzuhängen noch auszufüllen. Einige weitere Exemplare sind für etwaigen Mehrbedarf im Musterungstermine bereit zu halten. Nöthigenfalls kann der Mehrbe darf von der Kanzlei der Königl. Amtshauptmannschaft bezogen werden. Blinde oder neue Pferde sind in Spalte 6 des Verzeichnisses als „blind" oder „neu" aufzuführen. Kann ein Pferd wegen schwerer Erkrankung nicht vorgeführt werden, so ist der Grund ebenfalls in Spalte 6 einzutragen. Eine besondere Bescheinigung der Orts behörde u. s. w. erscheint entbehrlich, da die Richtigkeit sämmtlicher Einträge im Ver zeichnisse auf der ersten Seite desselben zu bescheinigen ist. Andere Bemerkungen im Verzeichnisse sind zu unterlassen. Die Herren Vertreter der Ortsbehörden haben bei der Musterung die Listen selbst zu führen oder durch einen Schreibgehilfen führen zu lassen. Ein Roth- und ein Blaustift sind mit zur Stelle zu bringen. Was die Fahrzeuge anlangt, so sind dieselben nicht mit zum Musterungsplatze zu bringen. Es ist vielmehr bei Gelegenheit der Musterung dem Herrn Kommissar mündlich anzugeben, wieviel kriegLbrauchbare Wagen und zweispännige Geschirrzüge, welche den Bestimmungen in Anlage 6 zur Pferde-Aushebungsvorschrift (Seite 81 und 82 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1900) entsprechen, im Orte vor handen sind. Wenn bei den früheren Musterungen es vorgekommen ist, daß Stellungspslichtige unpünktlich erschienen sind, hierdurch aber die Musterungen an den einzelnen Orten dergestalt verzögert worden sind, daß der Herr Kommissar in den folgenden Orten nicht zur angesetzten Zeit cintreffen konnte, so wollen die Herren Bürgermeister, Gemeinde vorstände und Gutsvorsteher die Stellungspflichtigen so zeitig beordern, daß die Aus stellung der Pferde nach der in der Vorstellungslistc angegebenen Reihenfolge '/i Stunde Vor dem bekannt gegebenen Musterungsbeginne beendet ist. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden gemäß 8 27 des Kriegsleistungsgesetzcs unnachsichtlich bestraft werden. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsoorsteher werden für strengste Durchführung der auf die Pferdevormusterung Bezug habenden Anordnungen persönlich verantwortlich gemacht; etwaige Versäumnisse ihrerseits werden nut einer Ordnungsstrafe von 30 Mk. gcahndet. o Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 9. Apnl 1901. 533 B. von Schroeter. G. Datum Ort Zeit 15. April > Wilsdruff 8,30 Vorm. 16. „ Steinbach bei Kesselsdorf 8,00 „ Roitzsch bei Wilsdruff 8,25 „ Unkersdorf 8,50 „ Kaufbach . . 9,1o „ 17. „ Kesselsdorf am obere» Gasthof 8,30 „ Grumbach 9,15 „ 18. „ Herzogswalde 8,30 „ Steinbach bei Mohorn 9,25 „ Helbigsdorf 9,55 „ 19. „ Sachsdorf 8,30 „ Klipphausen 9,00 „ Sora 9,25 Lampersdorf mit Lotzen 9,50 22. „ Hühndorf 8',30 weistropp mit Kleinschönberg 9^05 „ 24. „ Birkenhain 8,30 „ Limbach 8,55 „ Blankenstein 9,25 „ 25. „ Niederwartha mit Gruna 8,30 „ Wildberg 8,55 „ Lsnftappel mit Pinkowitz und Hartha 9,25 „