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Amis j 76. Jahr« Frettkg den 12. Oktober 1917. Königliche Amtsgericht und den Gta-twt zu Wilsdruff Korstrentamt zu Tharandt. Inseitionspitts 2». Pfg. für die ü-gefpaltene Korpuszeile odcr dcrc» L»1a!prcis 1- Pfg., Rcllamcn 15 Pfg., alles mit 10"/» Tcuerungszuschlag. ZeirraU» und tabellarischer San mit 50°/« Aufschlag. Bei Wiederholung und Zahre«umptza> entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörde^ die Epaltzcile 60 ptg. pez. 45 pfg. 2 Nachweisungs- und Offertengebübr 20 bez 50 pfg. 2 Telephonische Inferatcn-Aufgabc schließt jedes Neklamationsrecht aus. 2 Anzeigenannahme bis 11 Ahr vormittags. 2 Beilagengcbühr das Taufend »MI., für die Poffauflage Zuschlag. 2 Für das Erscheinen der Anzeigen an bestumnten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. 2 Stellte Platzvorfchrist 25' . Aufschlag ohne Rabatt. 2 Oie Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit, längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen verseh. Inserenten bedingen die Berechnung des Brusto-Zcilen- preises. 2 Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsakt Wilsdruff vereinbart ist, gilt cs als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger lnnerh.« Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Dr die Königliche Amishaupimannschast Meißen, für -as sowie für das Königliche LscheMM MWüWmff Md Umgegend. — Erscheint seit dem Jahre 1.84-1. Oae „Wilsdruffer Tageblatt" erscheint räglich, mit Ausnahme der Sonu- und Festtage, abends S Ahr für den folgenden Laa. 2 Bezugspreischc Gelbstabholung von der Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatlich 70 Pfg., merieljänruch 2,10 Ml.z lburch uusere Austräger zugetragen monatlich S» pfg., viertchährlich 2M Ml.; b«i bc» deutüben Poffanstaltcn vierteljährlich 2,4« -Ttt. ohne Zustcllungsgcbühr. tWK pvßanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. 2 Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger stgcudwrlcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Besörderungseinllchtungen — hat Per Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hol bcr Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. 2 Ginzel- «rkaufsprris der Nummer 10 pfg. 2 Zuschriften sind nicht persönlich zu ovroUeren, sondern an den Verlag, die Echristleitung oder die Geschäftsstelle. 2 Hnolchme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. 2 Berlincr'Vertrctung: Berlin SW. 48. Amtlicher Teil. Nachstehende Bekanntmachung des Staatssekretärs des Krietzsernähungsamts wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. ' 555 II L le. Dresden am 8. Oktober 1917. . Ministerium des Innern. Verordnung über Znckerrüdensamen. Vom 3. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser- nährung von ^Aff^^^^ichs-Gesetzbl. S. 1916 H01, 1Lf7 S.823)wirdverordnet: 8 1- Verträge über Lieferung von Zuckercübensamen, die vor Inkraftreten dieser Ver ordnung abgeschlossen sind, werden aufgehoben, soweit noch nicht geliefert ist. Die Vorschrift im Abs. f gilt nicht für Verträge zwischen Züchtern von Zuckerrüben- famen und ihren Vermehrungsstellen. Sofern auf Grund solcher Verträge Zuckerrüben samen bis mindestens einschließlich des Jahres M9 an den Züchter zu liefern ist, treten an die Stelle des vereinbarten Preises folgende Preise für je SO Kilogramm: für Samen aus der Ernte 1917 HO Mark ., ,, „ den Ernten 1918 und 191? . . HS „ H 2. Beim Verkaufe von gZuckerrübensamen dürfen, vorbehaltlich der Vorschriften im tz z, folgende, Preise für SO Kilogramm nicht überschritten werden: für Lieferung zur Aussaat im Jahre 1918 52 Mark „ „ „ „ in den Jahren 1-19 «der 1920 57 „ Der Preis gilt für Lieferung ohne Sack und Barzahlung ohne Abzug am 1. August nach Lieferung. Er schließt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, »on dem die Ware mit der Bahn oder zu Waffer versandt wird, ein. § 3. Zuckerfabriken dürfen bei Lieferung »on Zuckerrübensamen, den sie nicht selbst oder durch Vermshrungsstellen gezogen haben, an rübenbauende Landwirte dem Er- werbspreis ihre Ankosten bis zur Höhe von 3 Mark für 50 Kilogramm zuschlagen, aüch wenn dadurch die im tz 2 festgesetzten Höchstpreise überschritten werden. Beim Verkaufe von Zuckerrübensamen in Mengen unter SO Kilogramm durch Samenhandlungen an Räbenbauer darf zu den im tz 2 festgesetzten Höchstpreisen ein Zuschlag erhoben werden, der HO Pfennig für das Kilogramm nicht übersteigen darf. Zuckerrübensamen darf zu anderen als zu Saatzwecken nur mit Genehmigung der Xerchszuckerstelle abgesctzt oder verwendet werden. Dies gilt nicht für nichtkeimfähigen Samen; dieser unterliegt den Vorschriften über Futtermittel. 8 5. Wer unbefugt Zuckerrübensamen, den er auf Grund eines Vermehrungsvertrags gezogen hat, an andere Personen als den Vertragsgegner absetzt, oder wer Zucker rübensamen der Vorschrift im tz H zuwider zu anderen als zu Saatzwecken absetzt oder verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Ein ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. tz L. Die in tztz 2, 3 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, be treffend Höchstpreise, vom H. August 191H in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 191H (Reichs-Gesetzbl. S. 5f6) m Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 2f. Januar fysS (Reichs-Gesetzbl S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesctzdl. S. 183) und 22. März 1917 sXsichs-Gssetzbl. S. 253). 8 Die Reichszuckcrstelle kann nach näherer Anweisung des Staatssekretärs des Kriegs- ernährungsamts Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 Diese Verordnung tritt mit dem 8. Oktober 1.917 in Kraft. Berlin, den 3. Oktober 1917. l» Der Staatssekretär -es Kriegsernährungsamts. von Waldow. Mittmch den 17. Müder 1917, oomittass 1-19 Ahr findet im Sitzungssaal der amtshauptmannschaftlichen Kanzlei sffeatliehe Kitzang der Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Anmeldezimmer des amtshauptmann schaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Meißen, am 10. Oktober 1917. i»« Königliche Amtshauptmannschaft. Ausfüllung der Hauslisten. Die Austragung der Hauslisten für die nächstjährige Einschätzung zur Einkommen steuer ist erfolgt. Die Listen find nach dem Stande vom 12. Oktober d. I. unter genauer Beachtung der beizedruckten Vorbemerkungen und den vorgeschricbenen Spalten entsprechend aus zufüllen. Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträze, die infolge von ihm verschuldeter un richtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jedes Familicnhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen beziehenden Personen, einschließlich der Bevormundeten, der Untermieter und Schlafstelleninhaber, verantwortlich. Ferner ist derjenige, welcher für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, verpflichtet, über das von ihm herrührende Einkommen dieser Personen in der Hausbste Auskunft zu geben, dafern diese Person seine Wohnung teilt oder in einem ihm gehörigen Haus grundstücke wohnt. Die Hauslisten find vom. 13. Oktober ab spätestens bis zum 2V. Oktober dieses Jahres durch Personen, welche über etwaige Mängel Auskunft geben könne« nicht durch Kinder — bei der hiesigen Stadlsteuerkasse einzureichen. Fristüberschreitungen werden nach tz 71 des Einkommensteuergesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Mark belegt. Wilsdruff, am 11- Oktober 1917. 117 Der Stadtrat. Was Du erspart in guter Zeit, Leih's für Les Reiches Herrlichkeit! Ei« grütze Luftschicht üder Zomdeke-ZMmrdc. UeMrztes M Kriegsanleihe. I. Die Sicherheit der Kriegsanleihen. Hierzu führte letzthin in einer Versammlung der Staats sekretär -es Reichsschatzamls, Graf von Roedern, aus: Die Anleihen sind gesichert, formell durch das Ver sprechen von Regierung und Reichstag, durch den unerschütterlichen Willen beider, gerade denen gerecht zu werden, die dem Vaterland in schwerer Zeit ge holfen haben, materiell durch das, was hinter ihnen steht, die Arbeits- und Steuerkraft des ganzen deutschen Volkes. II. Kriegsanleihen und Steuerfragen. I. Hierzu sagte der Präsident des Reichsbank-Direk- torinms vr. Havenstein: . Torheit ist die hirnverbrannte Redensart, das Reich würde später den Kriegsanleihezeichnern eine Sonder steuer auflegen; viel näher liege der Gedanke, denjenigen, die sich in der Not dem Vaterlands versagt und, obwohl sie es konnten, keine Kriegsanleihe gezeichnet haben, eine außerordentliche und nachdrückliche Steuer als Strafe aufzulegen. ' 2. Der Staatssekretär des Reichsschatzamls hat besonders auf den finanziellen Vorteil der Zeichner hingewiesen, die bekanntlich ihre Kriegssteuer mit Anleihen bezahlen können; Vie 5o/<> Kriegsanleihen (und zwar auch die Schuldbucheintragungen) werden zum vollen Nennwert, die 4l/»°/o Schatzauweisungen der I., 2., 4. unv 5. Kriegsanleihe zu 9ü.i»0, also l h^ höher, der 6. und 7. Anleihe zu lOV°/„, also 2°/, höher, als sie den Zeichner gekostet haben. Um auch den Zeichnern der 7. Kriegsanleihe schon jetzt bei der Bezahlung der Stenern diese Vorreile zu bieten, «erden auch die'Zwischenscheine in Zahlung genommen. 3. Des weiteren hat der Reichsschotzlekretär hierzu aus geführt: „Die Finanzvsrwaltung wird bemüht fein, diese Art der Steuerzahlung auch für eine oder die anders dafür geeignete Steuer nach dem Kriege beizubehalten und dadurch der Flüssigmachung der Anleihen einer seits und der Haltung ihres Kursus andrerseits zu dienen." 11» Oer Krieg. Frankreich stiftet znr Sabotage an. Bisher hat die französische Heeresleitung immer leugnet, daß die zahlreichen Fälle von Sabotage der franzö sischen Kriegsgefangenen in Deutschland von den Militär behörden verlmlaßt und organisiert seien. Jetzt liegt die j freiwillige selbstgeschriebene und unterschriebene Aussage eines Gefangenen vom September dieses Jahres vor, die die Richtigkeit der deutschen Behauptung von neuem be stätigt. Die Aussage lautet wörtlich: ,Jn Frankreich wurden Grundsätze bezüglich der Angriffe vom 16. April ausgestellt, unter anderem legte man um diese Zeit den Leuten, die der Zufall zu Kriegsgefangenen machen konnte, nahe, sie möchten bei den Arbeiten, die sie auszuführen hatten, nach Maßgabe der ihnen zu Gebote stehenden Mittel Sabotage treiben und die Arbeit verweigern. Diese durch die Kompagnieführer gemachten Mitteilungen waren durch den General verfügt worden und an die 18. und 24 Kompagnie des 283. Infanterie-Regiments ergangen. Dn Sabotage sollte darin bestehen, Säcke, die man auf Leu Bahnhöfen zu verladen hätte, aufzuschneiden, Hafer-, Kun-, Frucht-, Gemüsesäcke usw., gelegentlich Fässer auzu- bol ren. kurzum alles zu tun, was zu materiell« Schädi gung bettragen könnte/ -i: Kühlmanns Kriegszielreöe. Nachwort eines Zuhörers. / Berlin, 10. Oktober. Wer Lust hat an Sensation, kam gestern in der Vor mittagssitzung des Reichstags auf seine Kosten, wer ge schliffene Rede und bedeutsame Worte liebt, der kam erst in der Nachmittagssitzung auf seine Rechnung. Denn in der Abepdstbung hielt Staatssekretär v. Küblmann eine