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MlsdrufferTageblait Amts Königliche Amisgerichi und den Sia-trai zu Witsdmff ForstreniamL zu Tharandt. für -ie Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre 4844. Aas „Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Kann- und Iustiage, abends S Uhr für den folgenden Tag, / Bezugspreis be' Selbstabhotung »»« der Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatlich 10 Pfg., vierieljänrtrch 2,10 MI,; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 Pfg., oiertehährüch 2,40 MI,; brt »cu deutschen Postanstalten vierteljährlich 2.40 Mr, ohne Zusteltungsgebühr, Mle Psfianstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen, / Im Kalle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher lernen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises, Kerner bat der Inserent in den obengenannten Kästen keine Ansprüche, falls die Zeitung »erfträtet, in beschränktem tlmfange oder nicht erscheint, / Kinzel- »erlaxfspreis der Rümmer 10 Pfa. / Zuschriften sind nicht persönlich zu «dreffieren, sondern an den Verlag, die Schristleitung oder die Geschäftsstelle, / Mwnnme Zuschriften bleiben unberücksichtigt, / Berliner Vertretung: Berlin EW.48. Knserftonspreis 20 Psg. für die ü-gcspaltcne Korpuszcile oder deren Raum, Lokalpreis 1- Pfa„ Reklamen 45 Psq,,'alles mit 10°/« Teuerungszuschlag, Zcitraub, und tabellarischer Satz mit 50°/° Aufschlag, Bei Wiederholung und Kahresumsähen entsprechender Rachlaß, Bekanntmachungen inl amtlichen Teil snur von Behörden) die Spaltzcilc «0 P'g, bez, 45 Pfg, / Rachwcisungs- und Offertengebühr 20 bez, 50 Psg, / Telephonische Knseraien-Aufgabe schließt jedes ReNamationsrecht «us, / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags, / Beilagengebühr das Tausend «> MI,, für die Postauflage Zuschlag, / Kür das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet, / Strikte Platzvorschrist 25'-, Aufschlag ohne Rabatt, / Die Rabattsähe und Rettopreife haben nur bei Bar zahlung binnen 50 Tagen Gültigkeit, längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen vcrjch, Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen- Preises, / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger mnerh. 8 Tagen, vom Rcchnungstagc an, Widerspruch erhebt. Nr. 108. i Mittwoch den 12. September 1817. I 76. Jahr«. Amtlicher Teil. Ausführungsverordnung über den Verkehr mit Mild Zur Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit lVild vom (2. Juli '(9(7 (Reichsgesetzblatt S. 607,) der Reichsfleischordnung vom 2 s. August (9(6 (Reichsgesetzblatt S. 9^(), sowie den Bekanntmachungen über ine Regelung der Wildpreise vom 2^. August (9(6 und über die Festsetzung der Preise für Wild vom (7. September (9(6 (Reichsgesetzblatt S. 959 und (0H6) wird bestimmt: I. Ablieferungspflicht. § I Der Iagdberechtigte (Eigcnjagdberechtigter, Pächter, angestellter Jäger) hat t. von allen auf Treibjagden erlegten Rehen die Hälfte der Strecke, 2. von jeder mehr als >0 Stück betragenden Hasenstreck« — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd die Hälfte des (0 Hasen in gerader Zahl übersteigenden Teils der Strecke abzuliesern und zwar haben zu liefern die Iagdberechtigten u) in den Aommunalverbandsbezirken Grimma, Borna, Rochlitz, Leipzig-Stadt an die Abnahmestelle der Stadt Leipzig; aus dem Aommunalverbandsbezirk der Amtshauptmannschast Leipzig sind (000 Hasen an die Stadt Leipzig abzuliefern; b) in den Aommunalverbandsbezirken Großenhain, Meißen, Gschatz, Dresden- Stadt an die Ablieferungsstelle der Stadt Dresden; c) in den Aommunalverbandsbezirken Döbeln, Flöha, Themnitz-Land, Them- nitz-Stodl an die Abnahmestelle der Stadt Themnitz. Für die Iagdberechtigten in den übrigen Bezirken bestimmt die zuständige Areis- hauptmannschaft die Abnahmestelle, sie kann diese Befugnis für alle oder einzelne Bezirke ihres Areises dem Vorstand des Aommunalverbandes überlassen. Dieser kann in wild- armen Gegenden auf jede Ablieferung verzichten. Neber den nicht ablieferungspflichtigen Teil des Iagdanfalls kann derIagdberech- tigte im Rahmen der bereits bestehenden und der nachfolgenden Vorschriften (HZ 9 bis (2) frei verfügen. Weitergehende Beschränkungen sind unzulässig. 8 2. Die nach ß 3 der Verordnung vom 12. Juli (9(7 vorgeschriebene Anzeige hat zu enthalten Zeit und Gebiet der Jagd, Zeit und Grt der Schlußstrecke des Iagdtages, sie hat nach Vereinbarung mit der Abnahmestelle schriftlich oder drahtlich oder durch Fernspruch zu erfolgen. Die Achten trägt die Abnahmstelle. 8 2. Die Uebervahme des abznliefernde« Wildes erfolgt gegen sofortige Bezah lung nach näherer Vereinbarung mit der Abnahmestelle. Aommt eine Vereinbarung nicht zustande, hat der Iagdberechtigte das Wild — die Hasen, wie üblich, auf Stangen gereiht — an die Abnahmestelle zu senden. Die Gefahr und Achten der Beförderung ab Grt der Schlußstrecke trägt in jedem Falle die Abnahmestelle. Die Abnahmestelle hat dem Iagdberechtigten über jede Ablieferung einen Schluß schein auszustellen, aus dem Art, Anzahl und Preis des Wildes ersichtlich ist. 8 Vor Aufnahme der Schlußstrecke darf über das erlegte Wild nicht verfügt werden. Jagen dieselben Jäger am gleichen Tage in mehreren Jagdbezirken, so gilt das Iagd- ergebnis als eine Iagdstrecke. Wird dasselbe Jagdrevier in einem Iagdjahr mehrmals auf Hasen brjagd, so gilt zur Vermeidung von Gesetzesumgehungen die Strecke aller einzelnen Iagdtage als eine Gesamtstrecke, diese unterliegt also der Ablieferungspflicht, soweit sie (0 Hasen übersteigt. 8 5. Die Vorstände der Aommunalvsrbände haben der für ihren Bezirk in Frage kom menden Abnahmestelle bis spätestens (5. September ein Verzeichnis der Jagdbezirke und des Namens und Wohnorts der Iagdberechtigten mitzuteilsn. § 6. Streitigkeiten zwischen Iagdberechtigten und Abnahmestellen entscheidet die sür den Jagdbezirk zuständige Areishauptmannschaft, über Beschwerden gegen deren Ent scheidung endgültig das Ministerium des Innern. 8 2. Die Abnahmestellen der Städte Leipzig, Dresden und Themnitz haben aller 2 Wochen und zwar spätestens am Mittwoch für die letzten beiden Aalrnderwochen dem Ministerium des Innern, die übrigen Abnahmestellen der Areishauptmannschaft anzu- zeigen, wieviel Wild an sie geliefert worden ist. 8 8. Jeder Iagdberechtigte hat Schutzlisten zu führen, iu_ die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd jeder Iagdanfall an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild, Hasen, Aanin- chen, Wildgeflügel und seine Verwertung einzutragen ist. Die vorgeschriebenen Vordrucke sind beim Aommunalverband erhältlich. II. Markenzwang. / 8 9- Nach der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 2!. August (9(6 (Reichsgesetzblatt S. 9^() unterliegt dem Fleischmarkenzwang wie Schlachtviehfleisch das Muskelfleiscb mit eingewachsenen Änochen von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rebwild. Ausgenommen sind der Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe. Hasen dürfen nur aufl Hasenkarten (vergleiche nachstehend unter III) abgegeben werden. Daneben sind die Aommunalverbände berechtigt, auch für Hasen den Fleisch markenzwang einzuführen. Machen sie hiervon Gebrauch, so sind Fleischmarken abzu geben: für einen ganzen Hasen mit Läufen, jedoch ohne das Hasenklein (Herz, Leber, Bruststücken und Aopf): 20 Aehntelanteile für den Rücken mit Hinterkeulen: (6 „ „ . „ allein: 8 , „ „ die Hinterkeulen allein (jede §): 8 „ , die Vordcrläufchen allein: (jedes 2): - 4 Hasenklein unterliegt dem Markenzwang nicht. Für den Bezug von Halen und Hasenfleisch wird die Gültigkeit der Fleischmarken um 2 Wochen über ihre aufgedruckte Gültigkeitsdauer hinaus verlängert. III. Hasenkarten. 3 w- Die Abgabe von Hasen an Verbraucher einschließlich der Gastwirtschaften, Speise anstalten usw. ist nur gegen Hasenkarte zulässig. Die Aarte hat 5 Teilabschnitte. Leim Erwerb eines ganzen Hasen ist die ganze Aarte mit allen 5 Abschnitten, bei dem Erwerb eines Rückens mit Hinterkeulen sind 4 Abschnitte, bei dem eines Rückens oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitte, bei dem der Vorderläufchen allein oder des Hasen kleins l Teilabschnitt abzugeben. 8 u- Die Hasenkarte wird nur aus Antrag von der Grtsbehörde ausgegeben. Jeder Haushalt erhält für je ( bis 3 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Ainder unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. Gastwirtschaften dürfen für je ( bis H ständige Verpflegsgäste eine Aarte er halten. Als ständiger Verpflegsgast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. Iagdberechtigte erhalten keine Hasenkarten. Jäger können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für .ihre Person neben der Aarte sür ihren Haushalt eine Hasenkarte erhalten. Die Ausgabe der Aarte ist auf der Jagdkarte von der ausgehenden Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. 8 (2. Die Hasenkart« ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung, sie kann bei einem zum Verkauf zugelassenen Händler zur Belieferung angemeldet werden. IV. Ueberwachung des Wildverkehrs. 8 (3. Wer gewerbsmäßig Wild im Aönigreich Sachsen an und verkaufen will, bedarf dazu der besonderen Erlaubnis, die auf Antrag durch Ausstellung einer Ausweis- karte erteilt wird und für das ganze Aönigreich gilt. Zuständig zur Erteilung der Erlaubnis ist der Vorstand des Aommunalverbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Die Erlaubnis wird nur au Personen erteilt, die zuverlässig sind und bereits vor dem (. August (stl^ öen Wildhandel selbständig betrieben haben. Für jede Answciskarte ist eine Gebühr von 3 M. zu entrichten. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Neberwachungsvorschriften, widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der ausstel lenden Behörde zurückzugeben. Die Ausweiskarte muß bei Ausübung des Handels mitgefuhrt und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie den Ueberwachungs- und Polizeibeamten vorgewiesen werden. 8 14- Das gewerbsmäßige Aufkäufen von Wild ist nur den zugelassenen Händlern gestattet. Di- entgeltliche Abgabe vvn Wild unmittelbar an Verbrancher ist nur in offenen- Verkaufsstellen den zum Verkauf zugelasfenen Personen, sowie dem Iaydbe- rechtigteu an Ortsbewohner und Iagdteiluehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gestattet. Das gewerbsmäßige Zerwirkcn von Wild durch Jäger ist verboten. 8 13. Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb «in B»ch z« führen, aus dem Name und Wohnort -es Lieferers, Art, Menge und Lrwerbspreis des Wildes, so wie dir im Ladengeschäft oder an Wiederverkäufer abgegebenen Mengen, bei letzteren auch Name und Wohnort des Widerverkäufers ersichtlich sein müssen. Beim Verkauf an Wiederverkäufer ist ein Schlntzschein in doppelter Ausfertigung auszustellen, in dem Art, Menge und Preis des Wildes zu verzeichnen ist. Nach näherer Vorschrift des Aommunalverbandes, mindestens jedoch allmonatlich, sind die Geschäftsbücher und Schlußscheine der Gemeindebehörde zur Prüfung vorzulegen, die eingenommenen Fleischinarken und Hasenkarten abzuaeben. 8 16- Der Iagdberechtigte hat nach näherer Anordnung des Aommunalverbandes, min destens jedoch allmonatlich, seine Schußliste abzuschließen und dem Aommunalverband nebst Schlußscheinen, eingenommenen Fleischinarken und Hasenkarten abzugeben. lieber diejenigen fleischmarkenpflichtigen Wildmengen, die er selbst verbrauchen will, hat er außerdem seiner Grtsbehörde unmittelbar nach der Jagd zwecks Anrechnung auf den Schlachtviehbezug Anzeige zu erstatten (vergleiche tz 9)- Der Aommunalverband hat, soweit markenpflichtiges Wild an Einzelpersonen, Gast wirtschaften und dergleichen verkauft wurde, die Grtsbehörde des Empfängers zwecks Ueberwachuna des Verbrauchs zu benachrichtigen. V. Höchstpreise für Wild. 8 17. Der Jagdberechtigte darf, gleichgültig, ob er an die Abnahmestelle, einen Händ ler oder unmittelbar an den Verbraucher verkauft, folgende Preise nicht überschreiten: I II II! (. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 (,30 Mk. HHO Mk. (,5O Mk. 2. bei Rot- und Damwild (mit Decke) für 0,5 KZ (,(0 „ (,2O „ (,30 „