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MsdrufferTageblatt Amts- Statt Nr. 1VS. Donnerstag den 13. September 1917. 7«. Jahrg Amtlicher Teil die 5. Vktober 2. 3. flächenerhebung vom 15. bis 25. Juni I9(7 aufgestellten Grtslisten unter gesunde marktfähige Handelsware, frei verladen in Bahn ¬ er M. i.— bei und 6 genannten Gemüse bis 3t. De 2, 4 No- nnd die Ernteergebnisse zu geben 2,1« Dresden, am ((. September (91 5. 6. 9- tO. vember 19t 7 dem zu Ziffer zember >917 der Ernte- Zuziehung vom vom vom vom vom 1.— 0.50 1- November Ißt7 ab s. Dezember 19t7 ab (. Januar >9 >8 ab I. Februar 1918 ab 1. März 1918 und 2. bei Städte mit revidierter Städte- anordnen. nur in Zentnern anzugeben. Bei Lieferung auf Grund eines von der Reichsstelle für Gemüse und Obst abgeschloffenen od. von ihr genehmig ten Lieferungsver- dem Anbauer vergütet: und 5 genannten Gemüse bis 30. No« 1. für Weißkohl 2. für Dauerweißkohl vom 1. 12. 1917 ab 3. für Rotkohl für Dauerrotkohl vom I. 12. 1917 an 5. für Wirsingkohl 6. für Dauerwirsingkohl vom 1. 12. 1917 ab 7. für rote Speisemöhren und längliche Aarotten 8. für gelbe Speisemöhren für kleine runde Aarotten für Zwiebeln, lose bis 3s. Oktober 1917 M. M. mehr, rn. M. mehr. Auskunft über Anbau- und Ernteverhältniffe sowie über und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der ordnung können den probeweisen Ausdrusch von Getreide 7. Die Ernteflächen sind nur in bu und die Erträge 8. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die An gaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung erge henden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, oder die den nach Punkt 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der zu ihrer Aussührung ergehenden Bestimmungen verpflichtet find, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Für das Einmieten 1. bei dem zu Ziffer von Sachverständigen und der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter einer Nachprüfung zu unterziehen Diese Nachprüfung ist für jeden landwirtschaftlichen Betrieb gesondert vorzunehmen. Vie als richtig befundenen Lrnteflächen aller landwirt schaftlichen Betriebe sind mit Angabe des Betriebsinhabers und der laufenden Nummer in die Ortsliste einzutragen. 2. Gleichzeitig mit der Nachprüfung der Lrnteflächen sind von jedem land wirtschaftlichen Betrieb der vom bu geerntete Durchschnittsertrag und der Gesamtertrag der unter 1 genannten Früchte zu ermitteln und in die Grtsliste einzutragen. Bei Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht) ist der Ertrag in enthülster Frucht (Aernen) anzngcben. 3. Die Ortslisten sind sofort nach Beendigung der Erhebung zu einer Gemeinde summe anfzurechnen und mit Einschluß der Grtslisten der Städte mit revidierter Städtc- ordnung bis zum 10. Vktober 19 l? an die Amtshauptmannschaft einzureichen. cf. Die Amtshauptmannschaften und bezirksfreien Städte haben die Vrtslisten durch die für die Erntevorschätzungen gebildeten Aommissionen nachprüfen zu lassen und eine Zusammenstellung der Ergebnisse, die Amtshauptmannschaften eine solche nach Gemein den, einschließlich der Vrtslisten, bis zum 20. Vktober 1917 an das Statistische Landes amt einzureichen. 5. Die Vrtslisten und Zusammenstellungsvordrucke werden den Amtshauptmann schaften und Stadträten der bezirksfreien Städte vom Statistischen Landesaml zur Ver teilung übersandt. Die Vordrucke sind rechtzeitig an di« Gemeinden weiterzugeben. 6. Die Gemeindebehörden, Sachverständigen und Aommisionsmitglieder sind befugt, zum Zweck« der Erhebung die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhabe'' zu betreten. Die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Verlangen Gramm für das Stück fallen nicht unter wird 1, 3 diese Höchstpreise. Die Preise gelten wagen oder in Schiff. Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Korstrentamt zu Tharandt. 2^6 II 8 I ü Ministerium des Innern. vom 1. Januar 1918 ab je Monat und Zentner dem zu Ziffer 7 bis 9 genannten Gemüse bis 30. vember >917 vom 1. Dezember (9(7 ab je Monat und Zentner für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Königreich Sachsen folgendes verordnet: 1. Die Gemeindebehörden haben in der Zeit vom 20. September bis 1917 die Ernteflächen von 1. Weizen u) Winterfrucht, b) Sommerfrucht; Spelz — Dinkel, Felsn — sowie Emer und Einkorn (Wii ter- und Sommerfrucht); Roggen u) Winterfrucht. b) Sommerfrucht; Gerste u) Winterfrucht, b) Sommerfrucht; Hafer; Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 5 auf Grund der bei Der Preis für folgende inländische Gemüse darf beim Verkauf durch den Erzeuger nachstehenden Lätze je Zentner nicht übersteigen: 0.50 0.25 11. für Grünkohl bis 30. November 1917 vom 1. Dezember 1917 ab vom s. Januar 19^8 ab Saatzwiebeln bis zum Gewicht von 3 Fleifchznmeisnng au Gastwirtschaften. In» Anschluß an die in den Amtsblättern abgedruckte Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 25. August 1917 zur weiteren Ausführung der Reichs- fleischordnung vom 21. August 1916 wird für das Gebiet des Kommunalverbandes Meißen Land folgendes bestimmt: 1. Gastwirtschaften und ähnliche Betriebe beziehe'» auch weiterhin die ihnen für den Fremdenverkehr zugewiesenen Fleischmengcn auf Grund eines durch den Vorsteher des Fleischversorgungsbezirkes ausgestellten, mit Nummer versehenen Fleischbezugsschcins. Auf diesen Fleischbezugsschein können sie nur daun Fleisch beziehen, wenn er nach seiner Num mer on der Reihe ist. 2. Regelmäßige Tischgäste haben auch künftig den ihnen ausgestellten Fleisch bezugsschein an den Gastwirt abzugeben, der die darauf entfallenden Fleischmengen für sie mit bezieht. 3. Angesichts der im August erfolgten Herabsetzung der den Versorgungsberechligtcn zustehenden Fleischrationen werden die Vorsteher der Fleischversorgungsbezirke angewiesen, die den Gastwirtschaften bewilligten Wochenfleischmengen wieder auf das frühere, vor dem 15. April dieses Jahres festgelegte Maß herabzusetzen. Die von jetzt ab den einzelnen Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst wir- zur allgemeinen Aenntnis gebracht. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. August (9(7 — Nr. 199 der Sächs. Staatszeitung vom 28. August >917 —, betr. Höchstpreise für Gemüse, tritt außer Kraft, soweit sie sich auf Möhren, Aarotten, Wirsingkohl, Rotkohl, Weißkohl und Zwiebeln bezieht. Das Verbot des Verkaufs von Möhren und Aarotten mit Araut (Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1- August 1917—Sächs. Staatszeitung Nr. 177 —) bleibt in Araft. 13^1 A. (I. O. Ministerium des Iunern. Die Influenza (Brustseuchej unter dem Pferdebestande des Rittergutsbesitzers Kuntze in Wildderg ist erlösche«. Meißen, am 11. September 1917. 1234 6 V Königliche Amtshauptmaunschast. Bis „Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mii Ausnahme der Sonn- und Festtage, «bcnds 6 Uhr sür den folgenden Tag. / Bezugspreis bs Selbstabholung »»n der Druckerei wöchentlich 2ü Pfg., monatlich IO pfg., vieneljänrttch 2,50 Ml.; durch unsere Austräger zugetragcn monatlich «0 pfg., viertehährlich 2,40 Ml.? bei den deutschen postanstallen vierteljährlich 2,so Ml. ohne Zustestungsgebühr. Aste Poslanitalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jAerzeit Bestellungen entgegen. / Im Kalle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der T»förderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Kerner bat der Inserent in den obengenannten Kästen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Kinzel- verlausspreis der Nummer 10 Pfg. -- Zuschriften sind nicht pcifönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schriftleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung; Berlin SW.4S. Insertionsprcis 20 pfg. für die S-gespaltene Korpuszcile oder deren Raum, Lolalpreis 1. pfg., Reklamen 45 Pfg., alles mit 10"/« Tcuerungszuschlaq. -seUraub. und tabellarischer Sah mit 50"/« Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Belanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behörde») die Svaltzeilc SV Mg. bez. 45 Pfg. / Nachweisungs- und Offcrtengcbühr 20 bez. R> Pfg. / Telephomsche Inseraten-Aufgabe schließt jedes Restamationsrecht »us. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend nMk., für die Postauflage Zuschlag. / Kür das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrift 25"-. Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei B«- zahlung binnen zo Tagen Gültigleit, längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen verseh. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zcilcn- hreises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Krjüttungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger inncrh. s Tagen, vom Rechnunastage an, Widerspruch erhebt. Verordnung über die Erhebung der Getreideernte und die Nachprüfung der Ernteflächen- erhebnng im Jahre 1917; vom 7. September 1917. Nach Verordnung des Präsidenten des Ariegsernährungsamtes voni 30. August 1917 (Reichsgesetzblatt L. 753) findet auf Grund der Verordnung über Ariegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. qoJ in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 19l7 eine Erhebung der Getreideernte in Ver bindung mit einer Nachprüfung der auf Grund der Verordnung über eine Ernte- flächenerhebung im Jahre 1917 vom 20. Mai 1917 (Reichsgesetzblatt S. 413) vor- genommenen Ernteflächenerhebung statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird sür das Dresden, am (0. September 19(7. 2»r» Bekanntmachung über Höchstpreise für Gemüse. Auf Grund des ß 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April (9(7 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: Diese Verordnung tritt am 10. September 1917 in Araft. Berlin, am 5. September 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende, von Tilly. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre ^84^. tz.— M. träges ^.20 M. 5.— M.* 5.25 M. 7.50 M. 7.85 M. 9.— M. 9-45 M. 7.— M. 7.35 M. 8.50 M. 8.9O M. 7.— M 7.35 M. 5.— M. 5.25 M. 12.— M. — -11.^ M. (1.50 M. 11.50 M. 12 - M 12.— M. 12.50 M. 13.- M. 13.50 M. 15. - M. . 15.50 M. 17.— M. 17.50 M. 7.50 M. 7.85 M. 8.50 M. ».90 M 10.- M. (0.50 M.