Volltext Seite (XML)
WMM ßx MM Beilage zu Nr. 12. Dienstag, den 30. Januar 1917. Amtlicher Teil. Gc- allein oder mit anderem treide, außer Hafer, gemischt; lichen Betriebe ergeben. 8 »- An- auf dem Transport befunden haben. a) Roggen, Weizen, Reinen (enthülster Spelz, Dinkel, Lesen) sowie Emer und Einkorn, sämtlich gedroschen und ungedroschen, arten erfassen, die sich mit Beginn des (5. Februar >9(7 im Gewahrsam der zur zeige Verpflichteten oder im Falls des ß ( Absatz 3 für einen Rommunalverband d) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Wehle ge mischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls; c) Gerste, gedroschen und ungedroschen; ä) Hafer sowie Wengkorn und Wischfrucht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und ungedroschen; k) Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen sowie Gemenge (Hülsenfrüchte aller Art, untereinander oder mit Körnerfrüchten gemischt), ge droschen und ungedroschen. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Rommunalverbänden an Trocknungs anstalten oder Wühlen zum Trocknen oder vermahlen überwiesen worden sind, find vom Verfügungsberechtigten anzugeben und bei diesem festzustellen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat. Die vorhandenen Vorräte sind für ungedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern, für Wehl und gedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern und Pfun den anzugeben. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Wehl im Leibstversorgerhaushalte de» Be'riebsmhabers zu versorgenden Personen anzugeben. Zn Spalte l der Vrtslisten sind die Anzeigepfl chligen mit laufenden Nummern zu versehen, die Endzahl muß die Zahl der in der Gemeinde vorhandenen landwütschast- Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: a) auf Vorräte, die im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates, der Heeres- »erwa lungen oder der Warineverwaltung stehen; b) auf Vorräte, die im Eigentum der Reichsgetreidestelle, G. m. b. h., der Zen- traleinkaufsgesellschaft m. b. h., der Reichsgerstengesellschaft m. b. h. oder der ReichshÜlsenfruchtstelle, G. m. b. h., stehen; e) auf das von der Reichsgetreidestelle (Reichsfuttermittelstelle) zur versütterung freigetzebene Brotgetreide und Wehl. 8 5. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweile. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung haben die Ausführung der Er hebung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. Die Ausführung der Erhebung in den landwirtschaftlichen Betrieben (oben ß ( Ab satz ( und 2) erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden Di- in tz 1 Absatz 3 vorgeschriebene Feststellung erfolgt durch die Rommunalverbände. Die näheren Vorschriften sind den Zählpapieren (ß 6) aufgedruckt. Die Bevölkerung ist durch die Stadträte und Gemeindebehörden in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung aufmerksam zu machen. 8 6- Für die Aufnahme deSMorräte find in den bezirksfreien Städten Anzeigeformulare für Lmzelanzeigen (Formular II), in den übrigen Gemeinden (vrtslisten (Formular I) zu verwenden. Der Bedarf an diesen Zählpapieren wird den Amtshauptmannschaften und den Städten mit Revidierter Städteordnung vom Statistischen Landesamt rechtzeitig übersandt werden. 8 7. Di« Amtshauptmannschaften haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeinde behörden so zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüll:« der (Vrtslisten am (5. Februar (sNZ erfolgen kann. Zn den bezirksfreirn Städten find die Anzeigen bis (H. Februar an die Anzeige pflichtigen zu verteilen und am (6. Februar wieder einznsammeln. Die übrigen Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen und bescheinigten (Vrts listen (Formular I) bis zum (8. Februar (9(7 an den Rommunalverband abzuliefern. 8 8. Die mit dem Verteilen und Einsam mein der Zählkarten beauftragten Personen sind 8 1- - Die Aufnahme umfaßt sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, auch solche, die keine Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten mehr haben sollten. Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich nur auf die Unternehmer landwirt schaftlicher Betriebe, die nach tz 6 der Verordnung über Brotgetreide und Wehl aus der Ernte (9(6 vom 29. Zuni (9(6 (R.-G.-Bl. S. 782) das Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen haben. Außerdem find die Vorräte an Brotgetreide und Wehl, Gerste, Hafer und Hülsen früchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Rommunalverbänden oder für einen Rommunalverband als Empfänger am Erhebungstage auf dem Transporte befinden oder von Rommunalverbänden bereits an Bäcker, Ronditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am (ö. Februar (91? noch vorhanden find. 8 2. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vor räte find die Betriebsinhaber oder ihre Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtigkeit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. 8 2- Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht- und Wehl Verordnung, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchte am 15. Februar 1917 betreffend, vom 2H. Zanuar (9(7. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom (H. Zanuar (9(7 (R.-G.-Bl. S. ((6) findet am (3. Februar d Z. eine Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Luzerne statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen folgendes be stimmt : über ihre Aufgabe genau zu unterrichten und nach Befinden anzuweisen, die Anzeige pflichtigen bei der Ausfüllung der Anzeigen zu unterstützen. Sie haben besonders auch darauf zu achten, daß die Vorräte in keiner anderen Gewichtseinheit als der vorgeschrie benen angegeben und die (Vrtslisten auch richtig fortlaufend numeriert werden. .8 9- Die Stadträte der bezirksfreien Städte haben die Anzeigen im Anzeigeformular (Formular II) auf vorschriftsmäßige Ausfüllung zu prüfen -und dann auf die Vrtsliste (Formular I) zu übertragen. Sollte eine Vrtsliste nicht hinreichen, so sind die übrigen Anzeigen in eine zweite, dritte oder weitere (Vrtsliste zu übertragen. Auf der letzten Vrts- liste ist die Vollständigkeit der Einträge zu bescheinigen. 8 w. Zn den Gemeinden, in denen ausschließlich die Vrtsliste (Formular I) Verwendung findet, haben die mit der Aufnahme beauftragten Personen die in tz ( genannten Be triebe aufzusuchen und in die Vrtsliste (Formular I) die Namen der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte nach der vorgeschriebenen Gewichtseinheit einzutragen. Der Anzeige pflichtige Hal in Spalte 20 der Vrtsliste die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bescheinigen. Die Gemeindebehörde hat die Einträge in den Vrtslisten am Schluffe der letzten Liste zur Gemeindesumme aufzurechnen. 8 11- Der Rommunalverband hat sofort nach Bekanntgabe dieser Verordnung Rommissionen aus beeidigten Vertrauensleuten zu bilden, von denen eine Nachprüfung der erbobenen Vorräte vorzunehmen ist. Die Nachprüfung hat sich auf mindestens (0 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen zu erstrecken und ist ans den Bezirk gleichmäßig zu verteilen. Die Rommissionen, die in ähnlicher Weise zu bilden sind, wir bei den Erntevor schätzungen im Zahre (9(6 (Anweisung sür die Amtshauptmannschaften und Stadlräte vom 2H. Zuni (9(6) haben mit der Prüfung am 20. F bruar zu beginnen und bis zum 26. Februar (9(7 die nachgeprüften und berichtigten Vrtslisten bezw. Anzeigen an den Rommunalverband zurückzugeben. 8 12. Zedem Rommunalverband werden vom Statistischen Landesamt die Znsammenstel- lungsformulare (Formular III) übersandt, in die das Gesamtergebnis aller Vrtslisten der Gemeinden des Bezirks, nachdem sie rechnerisch nachgrprüfl word.n sind, emzutragen ist. Neber die Einzelheiten gibt die den Formularen aufgedruckle A tweisung Auskunft Für die Aufrechnung der Gemeindesummen sind Vrtslisten zu vei wenden. 8 13. - Ailr Feststellung der Vorräte der Bäcker, Ronditoren und Tierhalter (mit Ausschluß der laudwutschafllichen Betriebe) und der vom Ausland eingefükrlen Vorräte hat der Rommunalverband, wenn sich die Erhebung nicht auf andere einfachere Weise ermöglichen läßt, Anzeigeformulare (Formular IV) zu verteilen. Die Rommunalverbände haben dem Statistischen Landesamt den Bedaif an diesen Anzeigeformularen bis spätestens 30. Zanuar anzuzeigen. 8 >4- Die Rommunalverbände haben bis zum 5. Wär; (9(7 dem Statistisch n Landes- amt sür jeden Verwaltungsbezirk ein ZusammeusteUnngssormular (Foimular III) nach Eintragung der Gesamlvorräte einzureichen; eine Abrechnung über die enistandenen ver- seudungskosten ist beizufügen. Eine Abschrift der Zusammenslellungsformulare ist m die Akten des Rommuncüverbands aufzunehmen. Die Vrtslisten sind vom Rommunalverband sorgfältig auszubewahren. 8 15. Die zuständige Behörde und d>e von ihr oder vom Rommunalverbande gemäß A (( beauttragten Vertrauensleute sind befugt, zur Eimittlung richtiger Angaben Vor rats- und Belnebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in tz 3 ge nannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Geschäftspapiere und -büHer des zur Anzeige verpflichteten zu prüfen. 8 16. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpfl cbtrt ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichnge oder unvollständige An gaben macht oder der Vorschrift im H (5 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Zahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Wark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unter schied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Wark bestraft. Nr. (30 II 6 I a. Ministerium des Innern. Verordnung zur Ausführung der Bundesrats-Bekanntmachung vom (8. Zanuar (9(7 über Mine ralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen und de» dazu am gleichen Tage erlassenen Ausführungs-Bestimmungen des Reichskanzlers (RGBl. S. 60 ff.). Zuständig für die in ß 9 der Ausführungs-Bestimmungen des Reichskanzlers vom (8. Zanuar (9(7 vorgesehene Uebeztragung von Gegenständen der in Z ( bezeichneten Art in den Fällen, wo die Uebertragung nicht freiwillig erfolgt, ist in den Städten mit Revidierter Städtsordnung der Stadlrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft, in deren Bezirke sich die zu übertragenden Gegenstände befinden. 256 III Rir.( Dresden, am 26. Zanuar (9(7. Ministerium des Innern. Eisbahn. Oer Besitzer der Ratsmühle hat freundlicherweise die angespannte Wiese an der Ratsmühle zum Schlittschuhfahren zur Verfügung gestellt. Sie wird hiermit zu diesem Zw'cke freigegeben. Der Ratsmühlenteich ist davon ausgeschlossen. Der Zugang zur Eisbahn ist von der Löbtauerstratze her zu nehmen. Alle Anlagen sind pein lichst zu schonen. »ss Wilsdruff, am 27. Zanuar (9(7. Der Stadtrat. Die Bezugskarlen sür Kleie.sind eingetroffen und können Dienstag, den 30. d. Wts., nachmittags von 2-H Uhr im Lebensmiltelamte entnommen werden. Die Empfänger werden ausdi ückllch darauf hingewiesen, daß die ihnen zugewiesene Kleiemenge auf ein halbes Jahr berechnet ist und demnach bis 30. 6. 1917 zu reichen hat, sowie daß weitere Zuweisungen von Kleie bis zu diesem Tage nicht erfolgen können. Etwaige Anfragen wegen nochmaliger Zuweisung sind völlig zweck los und vorzeitige Gesuche müssen unberücksichtigt bleiben. »«« Wilsdruff, am 27. Zanuar (9(7. Der Stadtrat.