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MMI Hi NIMM Tharandt, Aohen, Siebenlehn und die Amgegenden. Amtsblatt für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Horstreniamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, -Huhndorf, Kanfbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schi/.iedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtsbausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. Ro 118. Sonnabend, de« S. Oktober 1W1. «b. Jahrg. Bon dem Handbuche für die Gemeiudeborstände des Königreiches > Sachfen von vr. j»r. Naundorff ist bei Roßberg und Berger in Leipzig eine zweite i verbesserte Auflage erschienen. Auf ministerielle Anordnung wird den Herren Gcmeindevorständen im Bezirke der Königlichen Amishaupimannschaft Meißen die Anschaffung dieses Buches auf Rechnung der Gemeinde empfohlen und hierbei darauf hmgewicsen, daß eine Neuauflage des Rosse'schen Leitfadens nicht beabsichtigt ist, dafür aber in bas Naundorff'sche Handbuch für Gemeinde- vorftäude alle die Materien mit aufgeuommeu worden sind, die der Roffe'sche Leitfaden behandelt hat, sodaß das Handbuch einen ausreichenden Ersatz für den bisherigen Leit faden bictei. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 27 Sept 1901 4146 von Schroeter. Kze. G Die nachstehende Polizeiverordnung, die örtliche Bauaufsicht betreffend, wird mit dem Bemerke» zur ö emlichen Keuntniß gebracht, daß die Bekanntmachung der König!. Amtshauplmannschaft Meißen vom 11. Juni 1900 (Wilsdruffer Amtsblatt Nr. 72) noch in sofern in Kraft bleibt, als in der Regel gemäß ß 161 des Allgemeinen Baugcsetzes die Genehmigung zur Ingebrauchnahme für Wohn- und Scdlafräume, sowie alle sonstigen Räume in neu aufgeführten oder umgebanten Gebäuden, die den Zweck haben, Menschen zum Aufcnrhalte zu dienen, wenn sie im Mai, Juni, Juli oder August in Mauer ung und innerer Verputzung fertig werden, nicht früher als drei Monale, wenn sie im April oder September fertig werden, nicht früher als 4 Monate, wenn sie im Februar, März, Oktober oder November fertig werden, nicht früher als 5 Monate und wenn sie im Januar oder Deeember fertig werden, nicht früher als 6 Monate nach ihrer Fertig, slelluna ertheilt wird. Meißen, am 30. September 1901. A'önigliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Htz Polizei - Verordnung, die örtliche Bauaufsicht betreffend. Unter Mitwirkung des ihr beigeordnelen Bezirksausschusses verordnet die König!. Amtshauplmannschaft Meißen für ihren gesammten Verwaltungsbezirk hiermit Folgendes: 8 1. Die unmittelbare Bewachung des gejammten Ortsbauwesens liegt der Ortsbe hörde im Sinne des § 1 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetze vom 1. Juli 1900 ob. Zu diesem Zwecke hat sie zur Unterstützung entweder einen Baufach, verständigen anzunehmen oder durch den Gemeinderath eine Deputation von mindestens 2 Mitgliedern zu ernennen. Zu Deputationsmitgliedern sind in Bausachen praktisch er fahrene Manner, unter Umständen auch Bauarbeiter heranzuziehen. Das Amt ist Ehren- amt. Die Wahl hierzu hat in der Regel auf 6 Jahre zu erfolgen. m , Der Bausachverständige oder der ernannte Bauausschuß hat die Pflicht, alle Bauten lM Orte zu überwachen und zu den im Z 5 angeführten Zeitabschnitten Kwischen- besichtigungen vorzunehmen. Königliche Hof-, Reichs- und Staatsbauten sind von dieser Ueberwachung aus geschlossen. Bauten in selbstständigen Gutsbezirken werden von der Amtshauptmann- schäft überwacht. _ „ 8o. ... Als Bauten gelten Hochbauten aller Art, sowie die für deren Zwecke erforder lichen Herstellungen von Straßen, Plätzen, Brücken, Damm- und Uferbauten, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen, Beleuchtungsanlagen, Aschegruben usw., ferner der Abbruch von Gebäuden Z 4. Alle Bauanzeigen sind bei der Ortsbehörde einzureichen. Diese hat darauf zu achten, daß die der Bauanzeige beigefügten Pläne und sonstigen Unterlagen von dem Bauherrn, dem Bauleiter und dem Bauausführenden mit Namesunterschrist vollzogen sind. Bei der Einreichung dieser Unterlagen an die Amtshauptmannschaft hat sich die Ortsbehörde darüber auszusprechen, 1. ob der Bauplatz au einer öffentlichen Straße liegt; 2. ob das nöthige Trinkmaffer auf dem Grundstücke vorhanden ist; 3. ob der Bauplatz ein selbstständiges Folium im Grundbuch erhallen hat oder noch Zubehörung eines anderen Grundstückes ist. 8 5.. Jeder Gebäude-Neubau unterliegt während der Bauausführung wenigstens zwei baupolizeilichen Prüfungen, 1. der Gruudbauprüfung vor der Ausmauerung der Erdgeschoßmaueru, nachdem das Grundmauerwerk mit der die Bodenfeuchtigkeit abhaltenden Jsolirschicht abgedeckt worden ist; 2. der Rohbauprüfung vor Beginn der inneren Verputzung der Mauern und Decken und der Ummantelung der eisernen Constructionen. Der Bauherr hat an den Prüfungen persönlich oder durch geeignete Vertreter theilzunehmen. ö. Bei Tiefbauten sind gleichfalls zwei Prüfungen vorzunehmen, deren Zeit punkt dem Ermessen der Ortsbehörde überlassen bleibt. Htz- 8 13- Diese Verordnung tritt am 1. November 1901 in Kraft. Meißen, am 30. September 1901. Königliche Amtshauplmannschaft. von Schroeter. 8 6. Der Bauherr und, falls dieser es unterläßt, der Bauausführende oder Bau leiter hat die Vornahme der Prüfungen rechtzeitig schriftlich bei der Ortsbehörde zu beantragen. Die unter Ziffer 1 und 2 im 8 5 bezeichneten Herstellungen haben zu unter bleiben, bis die Prüfung stattgefunden hat. 8 7. Bei Tiefbauten und Gebäudeveränderungsbauten, sowie bei Abbruch von Ge bäuden ist vom Bauherrn, Bauausführenden oder Bauleiter der Baubeginn schriftlich der Ortsbehörde anzuzeigen. 8 8. Der Bauherr ist verpflichtet, während des Baues die ihm genehmigte Bauzeich nung, sowie die ihm zugefertigten Baubedingungen stets auf dem Bauplatze oder in dessen unmittelbarer Nähe aufzubewahren, damit sie jederzeit eingesehen werden können. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in D 6, 7 und 8 werden an dem Bauherrn, Bauleiter und Bauausführenden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 8 10- Alle Zwischenbesichtigungen und die dabei vorgefundenen Mängel sind der Orts behörde anzuzeigen. Diese hat die Anzeigen in Abschrift ober in Urschrift der Baupolizei behörde vorzulegen. 8 11. Die Besichtigung der Hochbauten hat sich, außer auf die genaue Ausführung, nach Maßgabe des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 und der genehmigten Baupläne insbesondere zu erstrecken 1. auf die Beschaffenheit der zur Auffüllung der Baustelle verwendeten Massen, 2. auf die Güte der Baumaterialien (Steine, Kalk, Sand, Architekturtheile, Er- satz-(Surrogat-)Stoffe, Träger, Gewölbe usw.), 3. auf die Beschaffenheit der Füllmassen für die Fehlböden, 4. auf die Zweckmäßigkeit der Abort-, Dünger- und Sammelgruben, 5. auf die Befolgung der Arbeiterschutzvorschriften (vgl. Bekanntmachung der Königlichen Amtshauplmannschaft, den Arbeiterschutz bei Bauten betreffend, vom 16. Oktober 1900), 6. auf die genaue Befolgung der gestellten Baubedingungen. 7. auf das Vorhandensein der Jsolirschichten (Z 109 des Baugesetzes). 8 12. Die Ausführung von Bauten ohne die erforderliche Genehmigung und unter Ab weichung von dem genehmigten Bauplane oder ohne Erfüllung der gestellten Beding ungen ist zu verhindern. Ist Gefahr im Verzüge, jo sind von der Ortsbehörde vor läufige Maßregeln zu treffen. Freibank Wilsdruff. Sonnabend, den 5. Oktober 49O, von Vormittags 8 Uhr ab, Berpfundung eines Schweines. Preis: s Pfund 50 Pfg. Grund der Beanstandung: Tuberkulose. Wilsdruff, am 3. Oktober 1901. DerStadtrath. Kahlenberger. Bekanntmachung. Da nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Kirchenvorstands- und Synodal ordnung in diesem Jahre die Herren Beutlermeister Junge, Leimfabrikant Krippen stapel und Oberlehrer Thomas aus Wilsdruff und Herr Erbgerichtsbesitzer Ludewig aus Grumbach, welche sämmtlich wieder wählbar sind, aus dem Kirchenvorstand auszu scheiden haben, jo macht sich eine Neuwahl nothwendig, welche Sonntag, den 15. Oktober d. )., in der Kirche nach dem Gottesdienst bis 11 Uhr Vormittags stattfinden soll. Hiernach sind bei der diesmaligen Kirchenvorstandswahl 3 Vertreter aus Wilsdruff und 1 Vertreter aus dem eingepfarrten Theile von Grumbach zu wählen; es haben daher die Wähler aus Wilsdruff 3 Namen, die Wähler aus Grumbach nur 1 Namen auf den bei der Wahl abzugebenden Stimmzetteln zu verzeichnen. Stimmberechtigt sind alle diejenigen Hausväter der Kirchgemeinde, sie seien verheirathet oder nicht, welche 1. das 25. Lebensjahr erfüllt haben; 2. weder durch Verachtung des Wortes Gottes noch unehrbaren Lebenswandel