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Sächsische Amts- UN- Anzetgeviatt für Schandau, Sebnitz nnd Hohnstein. LM" Die „Sächsische Elb-Zeitung" erscheint regclincißig FrcitagS und ist durch die Expedition in Schandau, sowie durch alle Postanstaltcn fiir 10 Ngr. vicrteljährl. z» beziehen. — Inserate nehmen an: Hr. Buchbindermstr. Broscp in Sebnitz, Hr. Kämmerer Hesse in Hohnstein u. Hr. Kaufm. Angermann in Königstein, welche man an erwähnten Geschäftsstellen spätestens bis Mittwoch Abend, in der Expedition d. Dl. aber bis Donnerstag früh 9 Uhr abzugcbcn bittet. 2. Freitag, den 10. Haimar 1862. Die neue Gewerbegefetzgebung. Mit dem 1. Januar ist die neue Gewerbegcsetzgebung vom 15. October 1861 in Kraft getreten. Hiernach gelten unter Anderem folgende Bestimmungen, auf die man be sonders aufmerksam zu machen sich veranlaßt sieht. Es kann in der Regel jeder 24jährige selbstständige Inländer — gleichviel ob Mannsperson over Frauensper son — ohne Meister zu sein, ein Gewerbe betreiben, wel ches er will. Nur bei einigen Gewerben bedarf cs der Concession, nnd ist darum besonders nachzusuchcn. Dazu gehören z. V. das Sammeln von Subscribcnten auf Preßerzcugnisse unv daü Coiporliren von denselben, die Gast- und Schankwirth schäft, dic Gcschäfle der Agenten und Commissionäre, der Gesindcmäklcr, Pfandleiher, Trödler rc. Zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, sowie zum Hausirhandel ist dic bcsondcre Erlaubnis), nm welche nach- zusnchcn ist, und zu Ausübung dcö Hnfbcschlagö, sowie zu selbstständiger Ausführung uud Leitung von Bauten, der Nachweis besonderer Befähigung erforderlich, währcnv rücksichtlich der Annahme der Schornsteinfeger die zcilhcrigen Bestimmungen bei Kräften erhalten worden sind. Bei gefährlichen und belästigenden Gewerben, z. B. bei Wachstuchfabrikcn, Eisengießereien, Kalköfcn, Färbereien, Seifensiedereien re., bei Borrichtungen zu Benutzung von Wasserkräften, auch bei Anlegung von Windmühlen sind in der Regel eingehende Erörterungen uöthig, während solche Gewerbe, deren Ausübung mit ungewöhnlichem Lärm verknüpft ist, in der Nähe von Kirchen, Schulen re., ent weder gar nicht, oder nur unter den geeigneten Beschränk ungen zulässig sind. Wer selbstständig ein Gewerbe betreiben will, hat dies bei der Obrigkeit anzumelden, resp. um Concession oder Erlaubniß nachzusuchcn. Dics gilt auch bezüglich der Geschäftsführer, Stellvertreter und Pachter. Ueber dic Anmeldung wird cin Anmcldcschein ausgcstcllt, wofür 5 Ngr. zu bezahlen sind. Die Anmeldung hat zu erfolgen unter Vorlegung des Einzugschcins uud nach Befinden des Hcimath- und Vcrhaltscheinö, auch unter Angabe der Hausnummcr unter der etwaigen Firma. Bei gefährlichen und belästigenden Gewerben sind die Zeichnungen in dop pelten Eremplarcn mit cinzureichen. Dagegen brauchen nicht angemcldet zu werden: 1. jede gemeine Lohn- und Handarbeit; 2. jede Beschäftigung als Lehrling, Geselle, Gehilfe und Arbeiter und 3. jede Arbeit, welche ohne Annahme von Gehilfen (Gesellen oder Lehr linge) nur gegen Lohn für einen Unternehmer ausgeführt wird.. Gewerbtrcibendc, welche mehr als 20 Arbeiter in ge« mcinschastlichcn Werkstätten beschäftigen, find gehalten, eine Fabrikordnung auszustcllcn. Unternehmer, welche noch keine Fabnkordnung aufgestellt, oder sie noch nicht zur Kcnntniß der Obrigkeit gebracht haben, haben dics längstens bis zum 1. Juli zu bewirken. Kinder unter 10 Jahren (vom 1. Januar 1865 an unter 12 Jahren) dürfen außer dem Hause ihrer Eltern und Versorger nicht in solchen Werkstätten beschäftigt wer den, für welche eine Fabnkordnung nöthig ist. Kinder von 10 (bezichcndlich 12) bis 14 Jahren dürfen nur in der Tageszeit von Morgens 5 bis Abends 8 Uhr nnd nicht langer als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. In diese Arbeitszeit sind die Unterbrechungen durch eine Mittagszeit von 1 Stunde und die sonstigen angemessenen Ruhezeiten mit cinznrechncn. Jeder Unternehmer, welcher einschließlich der Frauen und Kinder, mehr als 20 Personen in seiner Werkstatt« beschäftigt, hat längstens bis zum 31. Januar 1862 ein Vcrzcichniß der darunter befindlichen schulpflichtigen Kinder anzulegcn, worin dieselben nach Namen, Geschlecht, Alter, Amrittszcit anfgcführt sind. Schulpflichtigen Kindern ist zum Genüsse des nöthigen Schulunterrichts in den öffentlichen Lehranstalten des Ortü nach Maßgabe des Schulgesetzes die nöthige Zeit zu ge währen, oder es sind für dieselben durch die Arbeitsgeber besondere Fabrikschulen nach §. 9 des gedachten Gesetzes zu errichten. Auch ist dahin zu wirken, daß dic Schulzcitcn nicht zu früh am Tagc (nicht vor 5 Uhr) und nicht zu spät Abends (nicht nach 8 Uhr) fallen. Die vorhandenen Innungen bleiben, bis über ihre Auflösung rc. Beschluß gefaßt worden, als gewerbliche Genossenschaft bestehen und die Spccialartikel bis zu ihrer Abänderung insoweit in Giltigkeit, als sic mit den Be stimmungen der neuen Gcwerbegesetzgcbung nicht im Wider spruche stehen. — GcwerbSgehilfen und Fabrikarbeiter können verpflichtet werden, Beiträge zur Kasse zu zahlen, deren Zweck die Unterstützung in Erkrankungsfällen, oder dic Bcstrciiung der Bcgräbnißkosten ist. — Gesellen und Arbeiter, auch Lehrlinge, welche ihre Arbeit ohne Kündigung und resp. ohne dazu "berechtigt zu sein, verlassen, können auf Antrag mit Gefängmß bis zu 8 Tagen, oder um Geld bis zu 3 Thlr. bestraft werden, vorbehältlich des Entschädigungsanspruches. Gegen den Willen seiner recht lichen Vertreter, oder gegen seinen eigenen Willen, wenn er bereits mündig war, kann ein Lehrling, welcher dic Lehre vor Beendigung der Lehrzeit verläßt, nicht zu Vollendung