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MkMM m MlsSch Hßarandt, 'Flossen, Sieöenleßn und die Amgegendm. Amtsblatt für die Rgl. Amlshauptrnannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Älttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzosgwalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Rm- tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Rshrsdorf bei Wilsdruff, Noitzsch, Nothschönbera mit Perne, Zachsdor» Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kebelsdors, Steinbach b. Moborn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistrovv, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Bf-, durch die Pou bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. - Jnsertionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Eorpuszeile. une, Nrrlaq von Marlin Bcrqtr in WUsdnlU. — BerantworUich Mr die Redaktion Martin Bcrqcr da!eM. No 7. I Dienstag, den IS. Januar 1WL. I 6V. Jahrg. Vekanntmachung, die Anmeldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienste betreffend. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission werden in Gemäßheit der Bestimmung in § 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888 im Laufe des Monats März dieses Jahres di» Frühjahrsprüfungcn über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst abgehalten werden Junge Leute, welche da° 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission nach 88 25 und 26 der Wehrordnung gestellungspflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der Prüfung an die unter zeichnete Stelle fpätesten- biS zum 1. Fe-ru«r -fS. JS. fchriftlich gelangen zu lassen. Nach diesem Tage eingehende Gesuche sind nicht zu berücksichtigen. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche sind beizufügen: »., ein Geburtszrugniß, b., die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Ein schluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Er- klärung deS gesetzlichen Vertreter) oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist «brigkeitlich zu bescheinigen. Ucber- nimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dutte die in dem vorstehenden Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet ist, der gerichtlichen «-er notariellen Beurkundung. c., ein Unbescholttnheitszeugniß, lvitches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigtcn Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auSzu- stellen ist. Der Nachweis der Unbescholtenheit hat die Zeit vom 12. Lebens jahre an bis zum Tage der Anmeldung zu umfassen. Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichen. In den Zulassungsgesuchen ist gleichzeitig mit anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen oder englischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen. An die zur Prüfung zuzulassenden Bewerber wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Im UebrigkN wird bezüglich des UmfangeS der Prüfung und der an die Prüf linge zu stellenden Ansprüche auf den Inhalt der der Wehrordnung als Anlage 2 zu 8 91 beigefügten Prüfungsordnung zum einjährig-freiwilligen Dienste hingewiescn. Gleichzeitig werden hiernächst die im Jahre 1881 geborenen jungen Männer, welche sich im Besitze eines, den Vorschriften in § 90 der Wehrordnung entsprechenden Zeugnisses über ihre wissenschaftliche Befähigung befinden, aufgefordert, bei Verlust des An rechtes zum einjährig-freiwillige« Militärdienste bis zu obengevachten Tage ihr Gesuch um Ertheitung des Berechtigungsscheines unter Beifügung der oben unter a bis c bezeichneten Papiere und des fraglichen Befähigungszeugnisscs schriftlich anher tinzureichen. Schließlich wird noch bemerkt, daß die im Jahre 1881 geborenen Schüler höherer Lehranstalten, welche auf Grund der bei den letzteren abzuhaltenden nächsten Osterprüfung ein derartiges Befähigungszeugniß zu erlangen hoffen, gleichfalls bei Verlust -es Anrechtes zum einjährig-freiwilligen Militärdienste bis zum 1 Februar dss. Js. ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheines unter Beilegung der vor- erwähnten Zeugnisse schriftlich hier einzureicken und vor dem 1. April d. JS. daS gedachte Befähigungszeugniß beizubringen haben. Dresden, 2. Januar 1901. Königliche Prüfungskommissto« für Einjährig-Freiwillige. von Obcr-Regierungsrath. Oberstleutnant. Ritter. Verbot. Ain rechten Elbufer kurz unterhalb der Gleisanlage der Slrohstofffabrik Kötttz befindet sich in 4 m Entfernung vom Vorlager des Strombauwerkes unter Wasser die Mündung einer Rohrschleufe. Die Mündungsstelle ist durch eine während der Schifffahrtsperiode am Ufer aus gestellte, mit der Aufschrift: „Achtung, nicht ankern" versehene Tafel gekennzeichnet. Das Werfen oder Schleppen von Ankern, das Schleppen von Ketten und das Setzen von Schricken und Bundstakeu an dieser Stelle wird hiermit verboten. Zu- Widerhandlungen werden mit 30 Mark Geldstrafe oder mit entsprechender Haftstrafe geahndet. Kgl. Amtshauptmannschaft Meisten als Elbstromamt, am 5 Jan 1901 S. G. von Schroeter. Hk. Bekanntmachung. Nachdem der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst der land- und forftwirthschaftlichen Arbeiter im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen für kruMm Mem ms M Dark W. vom 1. Januar dieses Jahres an festgesetzt worden ist, erhöhen sich von gleichem Zeit punkte an die Beiträge für diese zur Invalidenversicherung auf Lohnklasse III. Alle anderen Festsetzungen sind ohne Einfluß. Wilsdruff, am 12. Januar 1901. Der Stadtrath. Kahlenberger. Bekanntmachung, die Feuerwehr betreffend. Nach 8 50 des Regulativs über das Feuerlöschwesen hiesiger Stadt ist „jede Behinderung am Dienste durch Abwesenheit oder Krankheit oder aus einem anderen Grunde von den Mannschaften sofort mit dem Eintritte der Behinderung dem betreffenden nächsten im Dienste Vorgesetzten anzuzeigen und wird die strengste Befolgung dieser Vorschrift hiermit erneut zur Pflicht gemacht. Der Stadtrath. Kahlenberger. Der Kaiser und die Landwirthschaft. Es war wenig über ein halbes Jahr seit dem Ab- schluß des Handelsvertrages mit Rußland verflossen, als unser Kaiser in Königsberg Pr. in einem Trinkspruch zu den Herren der Tischgesellschaft, die zumeist aus Groß grundbesitzern bestand, äußerte: Meine Herren, was Sie bedrückt, empfinde Ich auch, denn Ich bin der größte Grund besitzer in unserem Staate und weiß sehr wohl, daß wir durch schwierige Zeilen gehen. Täglich ist Mein Sinnen darauf gerichtet, Ihnen zu helfen; aber Sie müssen Mich dabei unterstützen, nicht durch Lärm, sondern in vertrauens voller Aussprache zu Ihren Souverän,. Kaiser Wilhelm kennt die Noth der Landwirthschaft also aus eigener Erfahrung, und er ist bemüht, Abhilfe zu schaffen. Wenig später, nachdem er die vorstehenden Worte gesprochen, berief er den Landwirthschaftlichen Aus schuß des preußischen Staatsraths und leitete ununter brochen persönlich dessen schwierige, 8 Tage währenden Verhandlungen. Der Staatsrath erklärte sich damals unter Zustimmung des Kaisers sehr entschieden gegen solche Mittel zur Hebung der Landwirthschaft, wie sie z. Z. im AntrageKanitz, der bestimmte Minimalpreise für inländisches Getreide festgesetzt wissen wollte, empfohlen werden. Sie können Mir nicht zumuthen, daß Ich Brodwucher treibe, äußerte der Kaiser bei einer späteren Gelegenheit. Kein Stand könne beanspruchen, auf Kosten des andern besonders bevorzugt zu werden. Des Landesherrn Aufgabe ist es, die Interessen aller Stände gegen einander abzuwägen und mit einander zu vermitteln, damit das allgemeine Interesse des großen Vaterlandes gewahrt bleibe, mit diesen Worten wies der Kaiser auf dem Brandenburger Provinziallandtage im Februar 1895 die überspannten Erwartungen der Agrarier zurück. Innerhalb der Grenzen des Erreichbaren hat der Kaiser der Landwirthschaft je und je Zusagen gemacht und Unterstützung gewährt, aber so oft er auch im Laufe der Jahre auf dieies Thema zu sprechen gekommen ist, jedes mal darauf hingewiesen, daß die bestehenden Zollvcr- träge mit dem AuSlande unverletzt bleiben müßten und daß von einer etwaigen willkürlichen Aenderung dieser Ver träge für das Vaterland kein Vortheil zu erwarten wäre. So sprach der Kaiser auch nach der Entlassung Caprivis, des Urhebers der Handelsverträge. Fürst Hohenlohe aber, den der Monarch nach Cavrivi mit der Leitung der Reichs geschäfte betraul hatte, erklärte dem Reichstage in einer programmatischen Rede, daß er die von seinem Vorgänger abgeschlossenen Handelsverträge loyal ausführen werde, trotzdem er anerkenne, daß die Landwirthschaft einer be sonderen Pflege der Regierung bedürfe, um den Vorsprung einzuholen, den die Industrie gewonnen habe. Von der loyalen Handhabung der Handelsverträge sind der Kaiser und seine Regierung auch nicht um Haares- Breitc abgewichen bis auf den heutigen Tag. Je länger