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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und Umgegenden : 28.11.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-11-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1782021922-189511282
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1782021922-18951128
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1782021922-18951128
- Sammlungen
- LDP: Bestände des Heimatmuseums der Stadt Wilsdruff und des Archivs der Stadt Wilsdruff
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn ...
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Jahr
1895
-
Monat
1895-11
- Tag 1895-11-28
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Monat
1895-11
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Jahr
1895
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Errichtung de Handwerkskammern zu erfolgen hat. Durch diese weise Bestimmung ist es den einzelnen Bundesstaaten in die Hand gegeben, die besonderen Verhältnisse des Landes und der einzelnen Landeslheile in Berücksichtigung zu nehmen. Damit auch hier noch nach Möglichkeit der Einfluß rein bureaukratischer Gesichtspunkte nicht allein ausschlaggebend werde, ergeht die Vorschrift, daß die Vertreter der in dem Bezirke der betreffenden Handwerkskammern hauptsächlich betriebenen Handwerke, unter besonderer Berücksichtigung von Innungen und sonstigen Ver einigungen von Handwerkern vor der Errichtung der Kammern zu höten sind. Wann von einer dem Entwurf im übrigen sympathisch gegenüberstehenden Seite die Ausstellung gemacht wird, daß er dem jetzt bereits in Innungen rc. organisirten Handwerk nicht das ihm zukommende Uebergewicht bei den Wahlen einräume und dadurch die Gefahr Hervorrufe, daß die Pfuscher und (politisch betrachtet) die Sozialdemokraten sich der Organisation der Kammern bemächtigen könnten, so ist dies un verständlich. Der Entwurf enthält nur ganz allgemeine Be stimmungen über das Mindestalter für die passive und aktive Wahlberechtigung; die Forderung, daß man solche Handwerker, welche seit mindestens einem Jahre in dem Kammerbezirke selbstständig ein Handwerk betreiben, wählbar oder wahlberechtigt sind u. s. w. Daß es aber gerade in der Absicht des Ent wurfes liegt, dem organisirten Handwerk eine seiner Bedeutung entsprechende Stellung zu sichern, geht aus der Bestimmung des Paragraphen 11 hervor, daß durch das Statut den In nungen, deren Bezirk sich über den Bezirk der Handwerks kammern erstreckt, die Berechtigung beizuleqen ist, einen im Statut näher zu bestimmenden Theil der Mitglieder der Hand werkskammer zu wählen. Es ist hier also alles dem freien Er messen der Landesbehörden Vorbehalten, wenn auch — wie ja selbstverständlich — hierbei die Bedeutung der Innungen für den Handwerkskammerbezirk in Betracht gezogen werden soll. Keineswegs soll geleugnet werden, daß den Landesbehörden eine ernste und schwierige Aufgabe auferlegt wird, von deren mehr oder minder glücklichen Lösung das Gelingen des großen Werkes abhängen wird. Bei dem die Regierung beseelenden ernsten Willen zur Hebung der werkthätigen Volkskreise mitzuwirken, darf man sich jedoch der Hoffnung hingeben, daß die Hand- werkerkammern durch Mitarbeit an der weiteren Ausgestaltung der Organisation der Handwerker, sowie auch sonst durch Rath und Tbat eine segensreiche Thätigkeit entfalten werden. Hier wird den Handwerkern ein weites Feld eröffnet, auf dem sie in fruchtbringender Weise an der Hebung des Handwerkerstandes und damit der nationalen Wohlfahrt mitwirken können. Der Entwurf lautet nach den bisherigen Mittheilungen wie folgt: § 1. Zur Vertretung der Interessen des Handwerks sind Handwerkerkammern zu errichten. Den Handwerkskammern liegt insbesondere ob: 1) Bei der Organisation des Handwerks mitzuwirken; 2) über den den Handwerkskammern zu gebenden Unterbau sich gutachtlich zu äußern; 3) die Staats- und Ge meindebehörden in der Förderung des Handwerks durch that- sächliche Mittheilung und Erstattung von Gutachten über Fragen welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu unterstützen; 4) Jahresberichte über ihre Thätigkeit und über ihre, die Ver hältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen zu er statten; 5) Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu berathenund den Behörden vorzulegen. § 2. Die Bezirke der Handwerkskammern werden für jeden Bundesstaat von der Landescentralbehörde festgestellt. Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Hand werkskammern vereinigen; die Vereinigung hat sich auch darauf zu erstrecken (?), von welchen Behörden die in diesem Gesetze den Landescentralbehörden und der höheren Verwaltungsbehörde übertragenen Obliegenheiten wahrzunehmen und wie die nach § 15 dem Staat zur Last fallenden Kosten aufzubringen sind. Auf Beschluß des Bundesrathes kann die Errichtung von Hand werkskammern für solche Bezirke unterbleiben, in denen durch andere Einrichtungen (Handels- und Gewerbekommern, Gewerbe kammern) für eine ausreichende Vertretung der Interessen des Handwerks gesorgt ist. § 3. Die Errichtung der Handwerkskammern erfolgt auf Grund eines durch die Landescentralbehörde aufzustellenden Statuts. Bor der Errichtung sind Vertreter der in dem Bezirk der Handwerkskammer hauptsächlich betriebenen Handwerke, unter besonderer Berücksichtigung von Innungen und sonstigen Ver einigungen von Handwerkern, zu hören. Das Statut kann von der Landescentralbehörde nach Anhörung der Handwerks kammern geändert werden. Das Statut, sowie Aenderungen desselben sind durch den „Reichsanzeiger", sowie durch dasjenige Blatt bekannt zu machen, welches für die amtlichen Ver öffentlichungen der höheren Verwaltungsbehörden, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerkskammern erstreckt, be stimmt ist. 8 4. Das Statut muß Bestimmungen enthalten über 1) den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer; 2) die Bildung der Wählerschaften für die Wahlen der Mitglieder, die Zahl der letzteren und ihre Vertheilung auf die Wählerschaften; 3) das Verfahren bei den Wahlen, soweit dieses nicht durch besondere Wahlordnungen geregelt wird; 4) das Stimmrecht der Mitglieder und die Art der Beschlußfassung: 5) die Wahl, die Befugnisse und die Legitimation des Vorstandes; 6) die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der Handwerkskammer und ihrer Ausschüsse; 7) die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Handwerks kammern zu erfolgen haben; 8) die Aufstellung und Annahme der Jahresrechnung. 8 5. Wählbar zu Mitgliedern der Handwerkskammern sind nur Personen, welche 1) ein Alter von mindestens 30 Jahren haben und 2) im Bezirke tur Handwerkskammer ein Handwerk seit mindestens einem Jahre selbstständig betreiben. Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (88 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes), sind nicht wählbar. 8 6. Für jedes Mitglied sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. 8 7. Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre. Die Ausscheiden den können wieder gewählt werden. Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, welche zur Ablehn ung eines unbesoldeten Gemeindeamtes berechtigen. Wo landes- gesetzliche Bestimmungen über die zur Ablehnung von Gemeinde ämtern berechtigenden Gründe nicht bestehen, darf die Annahme nur aus denselben Gründen verweigert werden, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. 8 8. In der Person eines Mitgliedes der Handwerks kammer eintretendc Umstände, welche dasselbe, wenn sic vorder Wahl vorhanden gewesen wären, von der Wahl ausgeschlossen haben würden, haben das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 8 9. Die Handwerkskammer kann sich nach näherer Be stimmung des Statuts bis zu einem Fünftel ihrer Mitglieder zahl durch Zuwahl von Sachverständigen oder um das Hand werk verdienten Personen ergänzen. 8 10. Die Mckglieder der Handwerkskammer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durch das Statut zu bestimmenden Sätzen nur Ersatz für baare Auslagen. 8 11. Zur Theilnahme an den Wahlen zur Handwerks kammer ist nur berechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirke der Hand werkskammer ein Handwerk selbständig betreibt. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder welche durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, sind nicht wahlberechtigt. Durch das Statut ist den Innungen (88 97 fg. der Gewerbeordnung), deren Bezirk sich über den Bezirk der Handwerkskammer er streckt, die Berechtigung beizulegen, einen im Statut näher zu bestimmenden Theil der Mitglieder der Handwerkskammer zu wählen. Bei der Bestimmung dieses Antheiles ist die Bedeut ung der Innungen für den Handwerkskammerbezirk in Betracht zu ziehen. Eine besondere Wahlberechtigung kann durch das Statut auch sonstigen Vereinigungen von Handwerkern beige- legt werden. 8 12. Die Handwerkskammer ist berechtigt, Ausschüsse aus ihrer Mitte zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathen- der Stimme zuziehen. 8 13. Die Handwerkskammern unterliegen der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde. Die Aufsichtsbehörde über wacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vor schriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder der Handwerkskammern erzwingen. Sie entscheidet Streitigkeiten über die Wahlen des Vorstandes, der Mitglieder und der aus ihrer Mitte zu bildenden Ausschüsse, sowie über die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Sie hat Wahlen, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen verstoßen für un- giltig zu erklären. Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist nur die Beschwerde an die nächstvor gesetzte Behörde zulässig. 8 14. Für jede Handwerkskammer ist von der höheren Verwaltungsbehörde ein Kommissar zu bestellen. Derselbe ist berechtigt, jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammern Einsicht zu nehmen, den Verhandlungen beizuwohnen, Gegen stände zur Berathung zu stellen und die Einberufung der Hand werkskammer oder ihrer Ausschüsse zu verlangen. Der Kommissar muß auf Verlangen jederzeit gehört werben, hat aber kein Stimmrecht. 8 15. Die aus der Einrichtung und Thätigkeit der Hand werkskammern erwachsenden Kosten tragen die Gemeinden des HandwerkSkammerbezirkes nach Verhältniß der Zahl der den Gemeindebezirken angehörigen selbstständigen Handwerksbetriebe. Die Gemeinden sind ermächtigt, die Beiträge nach einem von Ler höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Vertheilungs- maßstab anzulegen. 8 16. Die Handwerkskammern haben über den zur Er füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand jährlich einen Voranschlag aufzustellen. Derselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Ausgaben von Handwerkskammern, deren Kosten vom Staate getragen werden, dürfen nur unter Mitwirkung des von der höheren Verwaltungs behörde bestellten Kommissars erfolgen. Im übrigen verwalten die Handwerkskammern ihr Kaffen- und Rechnungswesen selbständig. 8 17. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- oder Gemeindeorganen die in diesem Ge setze den Behörden zugcwiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. Tagesgeschichte. Berlin. Es ist nunmehr als sicher zu betrachten, daß der Kaiser den Reichstag am 3. Dezember in Person er öffnen wird. Das entspricht nicht allein dem bisherigen Her kommen seit dem letzten Thronwechsel, sondern auch der Be deutung der bevorstehenden Tagung, für deren wichtigste Auf gabe, daß Bürgerliche Gesetzbuch, sich der Kaiser persönlich im höchsten Maße interessirt. Auch die internationale Lage, nament lich die augenblicklich im Vordergründe der allgemeinen Auf merksamkeit stehende Orientfrage, dürfte es dem Kaiser wünschens- werth erscheinen lassen, die Thronrede, die hierüber nicht mit Stillschweigen hinweggehen dürfte, selbst zu verlesen. Die Er öffnung des Reichstages wird daher am nächsten Dienstag im Beisein des Kaisers und aller zur Zeit hier weilenden Prinzen mit jenem Glanze vollzogen werden, der in den letzten Jahren bei solchem Anlässe entfaltet zu werden pflegte und der lediglich im vorigen Jahre mit Rücksicht auf den damals noch nicht vollendeten Umbau des Weißen Saales im hiesigen Schlosse eine Einschränkung erfahren hatte. Die Thronrede, deren einzelne Theile gegenwärtig in den Reichsämtern entworfen werden, um alsdann dem Kaiser zur Genehmigung bezw. zur Abänderung unterbreitet zu werden, wird aller Voraussicht nach diesmal noch weniger Ueberraschungen enthalten, als dies bei den gleichen Kundgebungen der letzten Jahre der Fall gewesen ist. Selten ist das Ärbeitsprogramm für den Reichstag in allen seinen Einzelheiten lange vor Beginn der Tagung überall so genau bekannt gewesen, wie diesmal. Ueberraschungen kann nur der Verlauf der Tagung selbst bringen, und daß es an solchen nicht fehlen wird, ist eine weit verbreitete Ansicht, für die es aller dings an Anzeichen und thatsächlichen Unterlagen nicht mangelt. Man macht sich überall auf eine ungewöhnlich bewegte, an auf regenden Zwischenfällen mannichfacher Art reiche Tagung ge faßt und dürfte sich darin keineswegs getäuscht haben. Der „Reichsbote" beschäftigt sich jetzt mit der Reichs tags-Präsidentenwahl und meint, die konservative Partei habe Jahre lang das Opfer gebracht, eines ihrer tüchtigsten Mitglieder im Reichstage für den Präsidentenstuhl hinzugeben, wodurch es für die Fraktion so gut wie verloren war. „Rutzen hatte die Fraktion aber nicht davon; es ist nur um das Bischen Ehre!" Wenn jetzt das Zentrum für rathsam halten sollte, daß das Präsidium wieder „in die bewährten Hände eines Levetzow oder eines anderen Konservativen gelegt" werde, so werde die konservative Partei, wenn'S verlangt wird, „auch dieses Mal das Opfer bringen." Der deutsche Gesandte in der Schweiz, Wirklicher Ge heimer Rath Or. Busch, ist am Montag Vormittag in Bern infolge von Lungenblutungen an Herzschwäche gestorben. Berlin. Bei den Mitgliedern des sozialdemokratischen Parteivorstandes, den Vertrauensmännern der Partei, den Mit gliedern des Preßkomitees und bei dem Redakteur Braun vom „Vorwärts" wurden eingehende Haussuchungen vorgenommen, wobei alle auf Parteiangelegenheiten bezügliche Schriftstücke be schlagnahmt und nach dem Polizeipräsidium geschafft wurden. Angeblich soll es sich um Uebertretungen gegen 88 18 und 16 dcs Vereinsgesetzes handeln. — Ein Berichterstatter meldet hierzu, daß die Auflösung der sozialdemokratischen Wahlvereine bevorzustehen scheine. Man befürchte, daß ähnliche Maßnahmen auch an anderen Orten erfolgt sind und daß die gesammte sozialdemokratische Parteiorganisation Deutschlands zerstört werben wird. Berlin, 25. November. Die Berliner Droschkenkutscher bereiten eine größere Lohnbewegung vor; sie waren zahlreich in dieser Nacht in der Norddeutschen Brauerei versammelt. Die Taxameter-Kutscher verlangen statt 1 Mk. 2 Mk. tägliche« Ge halt nebst 25 Prozent von der Fahrtaxeneinnahme. Für die Dauer der Gewerbeausstellung wollen sie den Fahrgästen nur solche Gasthöfe empfehlen, die sich nicht eigenes Fuhrwerk halten. Zum Ausstande wird es jedoch noch nicht kommen, denn bei dem letzten Taxameterstreik sollen nicht weniger als 21 Sammel listen unterschlagen worden sein. Fiume, 25. November. Seit gestern früh herrscht or kanartiger Lora. Heute Nacht sind 18 Waggons eines Last zuges der Südbahn und 15 Waggons der ungarischen Staats- bahn den Bahndamm hinuntergestürzt. Der morgens fällige Pester Courierzug war bis Mittag noch nicht eingetroffen. — Dasselbe Bureau berichtet aus Triest: Zwei Tage lang wüthct hier bereits furchtbare Boro. Das Passiren der Straßen ist mit Lebensgefahr verbunden. Bisher haben über 30 Personen Verletzungen erhalten, die zum Theil schwerer Natur sind. Den hiesigen Hafen kann kein Schiff vcrlaffen. — Ferner aus Venedig: Seit gestern wüthen in ganz Venetien heftige Un wetter. Viele Häuser find demolirt. Die Dampfschiffe mußten die Abfahrt aufschieben. Kein Schiffer wagt sich aufs Meer hinaus. Konstantinopel, 25. November. Nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus" von hier vom 24. d. M. erscheint die Lage in den astatischen Provinzen ruhiger; es stnd keine weiteren Unruhen gemeldet worden. Obwohl die Pforte das den Mächten vertragsmäßig zustehende Recht auf ein zweites Stationsschiff anerkennt, glaubt sie, die Anwesenheit eines zweiten Schiffes könnte die entgegengesetzte Wirkung haben und die muselmanische Bevölkerung erregen. Ueberdies sei ein zweites Schiff nnnöthig angesichts der Maßregeln der Pforte zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Eine entsprechende Er klärung ist an den österreichisch-ungarischen Botschafter Frei herrn von Calice, als den Doyen des diplomatischen Corps, gesandt und auch den Vertretern der Pforte im Auslande über mittelt worden zur Mittheilung an die Regierungen mit der Instruktion, letztere zu ersuchen, auf ihrer Forderung nicht zu bestehen. Die „Times" melden aus Konstantinopel: Die Bot schafter haben zu entscheiden, welchen Weg die europäischen Großmächte bezüglich der Türkei einschlagen sollen. Drei Me thoden drängen sich von selbst auf. Die erste geht dahin, die Ereignisse abzuwarten und die Schwierigkeiten, wie sic auf tauchen, zu beschwichtigen suchen; diezweite, den Sultan zu ver pflichten, das Regierungssystem der Pforte so zu construiren, daß das Reich einen verantwortlichen Regierungskörper besitzen solle; die dritte, eine Conferenz abzuhalten, um die orientalsche Frage beizulegen. Der Correspondent der „Times" findet Ein wendungen gegen die erste und zweite Methode und begünstigt sie dritte, deren Ausführung zwar sehr schwierig sei, an welche jedoch eines Tages entschieden herangetreten werden müsse. Man müsse bedenken, daß fast sicher im Frühling alle diese Fragen wieder erscheinen werden. Madrid, 26. November. In Palma ist eine Patronen fabrik infolge einer Explosion in die Luft geflogen. Bis jetzt stnd 62 Leichen aus den Trümmern hervorgebolt worden, da runter diejenigen von 37 Frauen. Alle sind schrecklich ver stümmelt; von den bei der Explosion Verwundeten stnd bereits mehrere im Hospital gestorben. Es verlautet, daß ein ent lassener Arbeiter die Explosion verursacht habe. Eine Be stätigung hierfür liegt jedoch nicht vor. vaterländisches Wilsdruff. Kommenden Freitag, den 29. d. M., hält der hiesige Gesangverein „Liedertafel" in seinem Vercinslokale, dem „Hotel zum goldnen Löwen", einen Familien-Abend ab, der in ernsten wie humoristischen gesanglichen Vorträgen bestehen wird. — Sonntag Abend in der 9. Stunde ist in der zum Oberforstmeistereigehöfte Grillcnburg gehörigen Scheune Feuer ausgebrochen, welches dieses Gebäude in kürzester Zeit voll ständig eingeälchert hat. Dem Pächter der Scheune, FuhrwerkS- besttzer Fleischer, ist die gesammte Ernte des letzten Jahres ver brannt. Böswillige Brandstiftung wird vermuthet. — Vergangenen Donnerstag wurde m Tharandt der 84 jährige Vater des Herrn Holzhändler Hahn von einem Fuhr werk überfahren, so daß derselbe sehr schwere Verletzungen da vontrug. — Dresden, 26. November. Zwei Knaben im Alter von 14 und 12 Jahren betraten trotz der Warnung der Lehrers am Sonntag Nachmittag die schwache Eisdecke des Teiches der Eiskompagnie zu Mockritz. Sie brachen ein und konnten leider nur als Leichen herausgezozen werden. — Dresden. Ein freches Gaunerstückchen ist auf der Pillnitzer Straße verübt worden. Der Goldarbeiter A. Helsing hatte am Hause Nr. 38, worin sich in dem ersten Stock sein Goldwaarengeschäfl befindet, einen Schaukasten, enthaltend Gold- und Silberwaaren, angebracht. Am Dienstag hatte nun ein fremder Mann einen Schlosser bestellt, den Kasten abnebmen und denselben in die Hausflur tragen lassen. Von dort ist dann der Kasten mit seinem werthvollen Inhalte verschwunden. Am Bußtag früh ist der leere Kasten in der Nähe von Blasewitz aufgefunden worden. — Einen für mehrere Mitglieder des K. S. Militär vereins zu Leisnig äußerst einschneidenden Beschluß hat der Verein in seiner letzten Versammlung gefaßt: „Diejenigen Mit glieder des K. S. Militäroereins, welche einem unter sozialistischer Leitung stehenden Konsumverein angehören, haben ihren Aus tritt aus demselben bis zum 1. Mai 1896 anzuzeigen." So nach würden ca. 60 Mitglieder des Vereins aus dem dortigen Konsumverein zu treten haben, wenn sie nicht ihrer Mitglied schaft verlustig werden wollen, was insofern für dieselben auch noch von finanzieller Bedeutung sein würde, als ihnen damit der Betrag der eingesteuerten Begräbnißkaffe verloren gehen würde.
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