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MMSLWKW Erscheint wöchentlich dreimal u. zwar DienKt tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis viertelj. 1 Mk. 20 Pf., durch die Post bezogen s Mk. 55 Pf. Einzelne Nummern sO Pf. Tharalidt, Mea, Menlcha md die Nmgkgkndkll. Imlsölult Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags ^2 Uhr angenommen. Insertionspreis s O pf. pro dreige spaltene Lorpuszeile. für die Kgl. AmtshaupLmannschaft Meißen, für das Kgl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H A. Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A Berger daselbst. No. 5«. Sonnabend, den 11. Mai 18SS. Bekanntmachung, die Nonne betreffend. Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern sollen auch in dem laufenden Jahre die durch Generalverordnung der Königlichen Kreishauptmaanschaft Dresden vom 16. Februar 1893 (vergl. hierzu die bezügliche hiesige Bekanntmachung in den Amtsblättern vom 29. März vor. Js.) getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Nonne in Ausführung gebracht werden. Auf Grund des Gesetzes, den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insekten betreffend, vom 17. Juli 1876, und unter Hinweis auf die unter dem 30. Oktober 1891 in den Amtsblättern über die Bekämpfung von Forstschädlingen von hier aus erlassene Bekanntmachung wird daher den Herren Bürgermeistern von Wilsdruff und Siebenlehn sowie den Herren Gemeindevorständen des hiesigen Verwaltungsbezirks aufgegeben: 1 ., nicht nur die Waldbesitzer ihres Gemeindebezirks behufs Entdeckung der Nsnnenraupe und des Nsnnenfalters anzuhalten, vor Allem und zunächst mit Rück sicht auf die aus den überwinterten Eiern auslaufenden Raupen, ihre Walddcstände nach Befinden unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen — in welcher Richtung in erster Reihe die Verwaltung der benachbarten Slaatsforstreviere, nächstdem aber auch geeignete Privatforstbeamte ins Auge zu fassen sein würden — einer genauen und öfteren Durchsicht zu unterziehen, sondern auch insoweit Gemeindewaldungen in Frage kommen, rücksichtlich derselben dieser Anordnung selbst gehörig zu genügen. 2 ., Anzeigen beziehendlich Fehlscheine anher 'einzureichen, ob sich Nonnenraupen und später, ob sich Nonnenfalter in größerer Anzahl in den betreffenden Waldungen gezeigt hoben. Die Anzeigen sind L., bezüglich des Auftreten« der Nonnenraupen sofort nach Entdeckung derselben, b., bezüglich des Auftretens der Nonnenfalter, sobald dieselben fliegen, also Ende Juli, Anfang August anher zu erstatten. Ebenso haben die Herren Gutsvorsteher im hiesigen Verwaltungsbezirke rücksichtlich der in den betreffenden Gutsbezirken vorhandenen Waldungen den vorstehenden Anordnungen unter 1. und 2. nachzugehen und die verlangten Anzeigen rechtzeitig anher einzureichen. Meißen, am 7. Mai 1895. Königliche Amtshanptmannschaft. von Schroeter. Auf Folium 7 des hiesigen Genoffenschaftsregisters, den landwirthschaftlichen Consumverein zu Sachsdorf, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht betreffend, ist heute verlautbart worden, daß die Genossenschaft durch Beschluß der Generalversammlung aufgelöst sei und die Herren Hermann Julius Riffe in Klipphausen und Otto Reinhold Beger in Sachsdorf Liquidatoren seien. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, am 8. Mai 1895. I>D. <S«IIKloU. Auf Folium 5 des hiesigen Genossenschaftsregisters, den landwirthschaftlichen Eonsumverein zu Raufbach, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht betreffend, ist heute verlautbart worden, daß die Genossenschaft durch Beschluß der Generalversammlung aufgelöst sei und die Herren Gotthelf Ludwig Nedesz in Kaufbach und Ernst Heinrich Sohr» man« in Unkersdorf Liquidatoren seien. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, am 9. Mai 1895. Maul- und Klauenseuche Börse Fernstehenden der Umstand, daß der Entwurf nicht bloS in der Produkten-, sondern auch in der Fondsbörse mit einem Gleichmuthe hingenommen wurde, der sonst in jener leicht er regbaren Region nicht wahrnehmbar ist. Nun hält das Spekulantenthum sich nicht nur bis zum Beginn der nächsten Reichstagssesston vor einem gesetzgeberischen Vorgehen gegen die Börse sicher, sondern es meint vcrmuthlich, daß der Aufschub durch allerlei künstliche Mittel auch noch weiter verlängert werden könnte. Und am Aufschub ist jenen Inter» essenten Alles gelegen; denn sie hoffen auf den »Wechsel der Zeiten*. Zwar werden auch sie an die Wiederkehr einer für sie so segensreichen Aera Caprivi wohl kaum glauben, allein sie spekuliren auch in der Politik auf das Ungewisse: »Wer weiß, was noch werden mag!* Bekanntmachung. Stach einem Beschlusse der Königlichen Amtshanptmannschaft zn Meißen wird die nachstehende Belehrung zum Selbstschutze vor der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, ausgearbeitet vom Obermedicinalrathe vr. Siebamgrotzky in Dresden, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Wilsdruff, am 10. Mai 1895. Der Bürgermeister Licker. Zur Börsenreform. Mit größter Freude blicken die Börseninteressenten auf das abermalige Stocken der Börsenreform. Eine gewsse »Ahnung" davon mag wohl in eingeweihten Spekulantenkreisen bereits vorhanden gewesen sein, als eines der ihnen ergebenen Blätter den dem Bundesrathe zugegangenen Entwurf unbefugter Weise veröffentlichte. Damals überraschte in der That die der flüchtigen Ansteckungsstoff in den Kleidern, an den Stiefeln, au den Händen u. s. w. oft unbewußt in viele, selbst stundenweit entlegene, Gehöfte verschleppen. Ist der Verkehr mit derartigen Personen durchaus nicht zu umgehen, dann lasse man das Vieh, welches man z. B. als Schlachtware verkaufen will, durch eigne Leute ans dem Stalle in den Hof oder in den Pferdestall bringen, halte aber darauf, daß jene das Stück nicht oder wenigstens nicht am Kopfe oder am Euter anfassen. Wenn es unumgänglich nothwendig ist, daß Personen, welche in andern Klauenviehställen verkehrt haben, in die Ställe eintreten, so empfiehlt es sich, denselben vor Betreten des Stalles bas Anlegen einer hierfür bereit gehaltenen Kleidung, ins besondere von Ueberschuhen und Ueberrock, anzubieten. 7. Lremdem Gesinde untersage man das Betreten des Gehöftes und der Stallungen. Neuanziehende» Gesinde lasse man erst nach Anlegen andrer Kleidung und gründlicher Reinigung der Hände unb der Kleider in bie Stalle. Dem eigenen Gesinde verbiete man das Betreten andrer Stallungen und, soweit an gängig, anderer Gehöfte, in welchen Klauenvieh gehalten wird. 8. Das eigene Klauenvieh halte man, soweit es nur irgend angeht, im Ge höfte. Ist man gezwungen es herauszunehmen, so vermeide man möglichst Wege, auf welchen fremdes Vieh getrieben und Ställe, in welchen solches eingestellt wird. Auf Feldern und Weiden halte man sein Klauenvieh möglichst von dem anderer Besitzer entfernt. 9. Jeder Besitzer von Klaueuvieh vernieide für seine Person selbst das Be treten von fremden Stallungen, namentlich Händler- nnd Gasthofsställen, in denen Klanenvieh eingestellt wird, sowie den Besuch von Vieh- und Schlachtviehmärkten. 10. Ist die Seuche im Orte selbst ausgebrschen, dann beschränke man den eignen Verkehr, sowie den seiner Familienglieder, des Gesindes nnd der Ar beiter mit anderen Gehöften auf das allernotwendigste. Ost sind bereits Gehöfte ver seucht, ohne daß die Besitzer es wissen, und von ihnen aus erfolgt weitaus häufiger die Verschleppung als von den als solche bekannten Seuchegehöften. Wenn jeder Besitzer den vorstehenden Mahnungen gemäß handelt, dann wird er sich nicht nur selbst vor den Verlusten durch die Maul- und Klauenseuche schützen, sondern wird auch dazu beitragen, daß die Seuche schneller getilgt und alle lästigen Verkehrsbeschränkungen aufgehoben werden können. Die Maul- und Klauenseuche herrscht immer uoch in großer Ausdehnung und bedrskt noch fortdauernd unsere Viehbestände. Die polizeilichen Maßnahmen reichen zur vollständigen Tilgung und Feruhaltung nicht aus, wenn nicht die Besitzer von Klauenvieh mitwirken. Jeder Viehbesitzer kann unb soll in seinem und im allge meinen Interesse mithelfen: er vermag es auch, wenn er znm Schutze feines eigenen Bestandes folgendes beachtet: 1. Der Ankauf jedweden Rlauenviehes ist in der nächsten Zeit zu un terlassen. Wo dies aus wirthschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beschränke man ihn auf das allernotwendigste. 2. Der Ankauf ist am ungefährlichsten aus unversenchten Stallungen der Viehbesitzer, der Produzenten. Sehr gefährlich ist der Ankauf auf dem Markte, weil daselbst Vieh ans den verschiedensten Gehöften und Orten znsammen- koinmt und ein unmerklich erkranktes Stück zahlreiche andere Tiere ansteckeu kann. 3. Der Ankauf beim Viehhändler ist erst dann zu bewirken, wenn das Vieh in dessen Stalle sich durch mindestens 6 Tage vollständig gesund erwiesen hat. Die zur Zeit vorgeschriebene tierärztliche Untersuchung des Handels- Viehes giebt zwar die Gewißheit, daß das untersuchte Vieh zur Zeit frei von Maul- und Klauenfeuche ist, kann aber keine Gewähr dafür bieten, daß das be treffende Vieh nicht bereits durch Berührung mit seuchenkranken Stücken oder durch Personen, Ställe, Eisenbahnverladeplätze u. s. w. angesteckt worden ist und in wenigen (8—6) Tagen erkrankt. 4 Angekaufte Tiere bringe man möglichst direkt — shne Ein stellung in Gasthofsställe, ohne längeres Verweilen an den Einladepläizen der Eisen bahnen — nach dem Bestimmungsorte. 5. Neugetauftes Vieh bringe man, wenn irgend möglich, zunächst durch 10 Tage in einen vollständig separaten Stall (Pferdestall) und lasse es nur von solchen Personen füttern, pflegen und melken, welche in andern Klauenvieh ställen nichts zu thun haben. 6. Viehhändlern, Lleifchern und Viehtreibern untersage mau das Betreten des Gehöftes, lasse sie mindestens nie in den Stall, weil diese Personen täg lich viele Ställe betreten und namentlich bei Verheimlichung der Seuche den überaus