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bez. von der Verwendung zum Musiciren bei letzteren zurückzuhalten, ebenso sind auch die bei öffentlichen Tanzmusiken aufwartenden Musiker und bez. Musikdirigenten für etwaige Zuwiderhand lungen gegen 13 dieses Regulativs verantwortlich und haben sich der eventuellen Bestrafung nach § 21 zu gewärtigen. 8 15. Tanzvergnügungen, welche von Privatpersonen für ihre Familien und eingeladenen Gäste oder von geschlossenen Gesellschaften oder sonstigen Privatgesellschaften für ihre Mitglieder und deren speciell eingeladenen Gäste veranstaltet werden, sind den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen, insofern sich Tanzvergnügungen dieser Art nicht etwa nach den obwaltenden thatsächlichen Verhältnissen — z. B. wenn von den Theilrehmern ein Eintrittsgeld er hoben oder gegen Zahlung eines solchen fremden Personen der Zutritt ohne Weiteres gestattet wird — als öffentliche und somit den Bestimmungen des Tanzregulativs unterliegende Be lustigungen darstellen. Es ist jedoch von den Veranstaltern derartiger Tanzvergnügungen die in § 7 gedachte Anzeige mindestens 2 Tage vorher an die Ortspolizeibehörde ebenfalls zu erstatten und die Letztere hat mindestens einen Tag zuvor der Königlichen Amtshauptmannschaft Nachricht davon zu geben. Im Uebrigen bleibt es der Ortsbehörde überlassen, in jedem einzelnen Falle Ent schließung darüber zu fassen, ob und inwieweit eine polizeiliche Beaufsichtigung solcher Tanz vergnügen cinzutreten habe. Jedenfalls aber ist von den Veranstaltern derartiger Tanzvergnügen, sofern sie in einem öffentlichen Lokale stattfinden, ein Beitrag von mindestens 2 Mark bez. der etwa in dem für einzelne Orte oder Armenverbände bestehenden und auffichtsbehördlich genehmigten bezüglichen Regulative festgesetzte Beitrag zur Ortsarmenkasse, und wenn die polizeiliche Beaufsichtigung für nothwendig erachtet und ausgeübt wird, die in § 10 hierfür festgesetzte Gebühr zur dort angegebenen Zeit zu entrichten. 8 16- Weder von dem betreffenden Wirthe, noch von der die Tanzvergnügung veranstaltenden Person oder Gesellschaft dürfen dazu Gäste in öffentlichen Blättern eingeladen werden. Am Eingänge des Tanzsaales hat der Wirth eine mit der Aufschrift „Geschlossene Gesellschaft" versehene Tafel anzubringen." 8 n. Als geschlossene Gesellschaften im Sinne von 88 15, 16 des Tanzregulativs gelten nur dauernde Vereine selbstständiger Personen, deren Statuten der Königlchen Amtshaupt mannschaft vorgelegen haben. Nicht als geschlossene Gesellschaften gelten die an verschiedenen Orten unter verschiedenen Namen bestehenden Jugendvereine, welche mit ihren Tanzvergnügungen ein- für allemal auf die in 8 2 des Tanzregulativs festgesetzten Tanztage hierdurch verwiesen werden. 8 18. Personen beiderlei Geschlechts find vor erfülltem 16. Lebensjahre zur Theilnahme an Tanzstunden, welche in öffentlichen Lokalen abgehalten werden, nicht berechtigt. Insbe sondere sind auch Fortbildungsschüler von dem Besuche von Tanzstunden, an welchem Personen beiderlei Geschlechts Theil nehmen, ausgeschlossen. Meißen, am 3. Oktober 1894. Die Tanzlehrer haben sich über das Alter ihrer Scholaren und bez. darüber Gewißheit zu verschaffen, daß dieselben bereits aus der Fortbildungsschule entlassen worden sind. Die sogenannten Tanzstunden, ingleichen die Tanzstunden- und Auslernebälle unterliegen, insoweit sie in einem öffentlichen Lokale stattfinden, der polizeilichen Beaufsichtigung. Erstere find nicht über 10 Uhr des Abends, die Bälle nicht über 11 Uhr des Abends auszudehnen, auch bedarf es zu letzteren der obrigkeitlichen Genehmigung. Bei etwaigen Zuwiderhandlungen werden sowohl die betreffenden Gastwirtbe, als auch die Tanzlehrer, sowie sonstigen Veranstalter der fraglichen Tanzvergnügungen bez. Tanzstunden, ingleichen die Theilnehmer an letzteren nach Maßgabe von § 21 dieses Regulativs bestraft. 8 19. Die nur vorübergehend zu gemeinschaftlichen Vergnügungen zusammengetretenen Gesellschaften bedürfen der besonderen Erlaubnißertheilung der Königlichen Amtshauptmann schaft bez. der mit besonderem Auftrag versehenen Ortsbehörde und gelten im Genchmigungs- falle auch für dieselben die Bestimmungen in § 15, 2. und 3. Absatz. 8'20. Zu Maskenbällen, welche in öffentlichen Lokalen abgehalten werden, bedarf es der min destens 8 Tage vorher unter Beifügung des Gutachtens der Ortsbehörde nachzusuchenden Ge nehmigung der Könniglichen Amtshauptmannschaft, und bleibt es derselben Vorbehalten, die Höhe der dafür zur Ortsarmenkaffe zu entrichtenden Beiträge zu bestimmen. Den Maskenbällen gleich zu achten sind sogenannte „Costümbälle", d. h. solche öffentliche Tanzbelustigungen, bei denen die Tbeilnehmer in allerhand Verkleidungen und außer gewöhnlichen Costümen, und wenn auch ohne eine das ganze Gesicht bedeckende Maske oder Larve, wie solche bei den gewöhnlichen Maskenbällen üblich sind, so doch häufig mit falschen Bärten und Nasen, mit Brillen, Perrücken und anderen, den Träger unkenntlich oder schwerer erkenntlich machenden, zum sogenannten „Mummenschanz" gehörigen Gegenständen erscheinen. 8 21. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, soweit nicht ge setzliche Strafbestimmungen einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Bei öfteren Zuwiderhandlungen kann zugleich die Erlaubniß zum Abhalten von Tanzbe- lustigungen auf Zeit oder für immer zurückgezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der 88 54, 20, 21 der Reichs gewerbeordnung in Verbindung mit § 39 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 28. März 1892. Die Geldstrafen, welche gegen Gast- und Schänkwirthe wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen über die Tanzvergnügungen erkannt werden, fließen in die Armenkasse. 8 22. Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. November 1894 in Wirksamkeit und werden von demselben Tage ab die bisher gültigen regulatiomäßigen Bestimmungen aufgehoben. Dasselbe ist in allen zur Abhaltung von öffentlicher Tanzmusik berechtigten Schankstätten an einem hierzu geeigneten, dem Publikum möglichst in die Augen fallenden Orte bei Ver meidung der in § 21 an gedrohten Strafen auszuhängen. Königliche Amtshauptmannschaft. Bekanntmachung, Petroleum-, Benzin- und Gasmotors betreffend. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft bringt hierdurch die unter G nachersichtliche Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. September ds- Js. mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß, daß alle im hiesigen Verwaltungsbezirke, gleichviel ob mit oder ohne Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft aufgestellten und in Beirieb genommenen Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren von deren Besitzern bis zum 31. December dieses Jahres zu Vermeidung einer Geldstrafe von 10 M. - - allhier anzu melden sind. Der Anmeldung solcher Motore, welche bisher ohne behördliche Genehmigung aufgestellt worden, sind die in § 2 unter u, 5 und c der gedachten Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen mit beizufügen. Hierbei unterläßt die Königliche Amtshauptmannschaft nicht, gleichzeitig die Verordnung, -ie Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betr., vom 6. November 1882 (Seite 256 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1882) erneut in Erinnerung zu bringen. Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände werden veranlaßt, die hiernach in Frage kommenden Betriebsunternehmer noch besonders auf gegenwärtige Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Meißen, am 19. October 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. von 8«Nravtvr. O Verordnung, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren betr.; vom 11. September 1894. 8 1. Zur Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren, mögen sie zum Gewerbebetrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde (der AmtS- hauptmannschaft bez. in Städten mit Revidirter Städteordnung, des Stadtrathes) erforderlich. Bereits in Betrieb befindliche dergleichen Motoren sind bis 31. December Ifd. Js. bei der Polizeibehörde anzumelden. 8 2. Dem Genehmigungsgesuche sind beizufügen: ein Lageplan, welcher die den Ort der Aufstellung des Motors umgebenden Grundstücke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden in einem die hinreichende Deut lichkeit gewährenden Maßstab nachweist, und üben die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß giebt; d., eine mit Maßstab versehene Bauzeichnung mit Grundriß und Vertikalschnitt des Lokales, in welchem der Motor aufgestellt werden soll, sowie mit Angabe des Stand ortes, welcher für den Motor in Aussicht genommen ist und der Lage des Auspuffrohres der Maschine; c., eine Beschreibung, welche Angaben über die Leistungsfähigkeit des Motors sowie darüber enthalten muß, ob er unter Verwendung von Petroleum, Benzin oder Gas betrieben werden soll. Lagcplan und Bauzeichnung müssen auf Pausleinwand ausgeführt sein. Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn ein bereits genehmigter Petroleum-, Benzin- oder Gasmotor an einem anderen Aufstellungsort in Betrieb genommen werden soll. Wegen Begutachtung der Genehmigungsgesuche haben sich die Polizeibehörden lediglich an die Gewerbeinspektion zu wenden. 8 3. Die Polizeibehörden sind befugt, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im 8 120 a des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) enthaltenen Grundsätze oder der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften erforderlich und nach der Beschaffenheit der Motorenanlaze ausführbar erscheinen, sowie welche geeignet sind, die Nach ¬ barschaft gegen Belästigungen durch ausströmende Gase zu schützen. 8 4. Für die Ertheilung der nach 8 1 erforderlichen Genehmigung hat die Polizeibehörde einen Kostenbetrag von 1—6 M. in Ansatz zu bringen. Außerdem sind für die Begutachtung der Eingaben 3—6 M. zur Sraatskaffe einzuziehen. 8 5. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer einen der im 8 1 erwähnten Motoren rhne vorgängige Gmelmigung ausstellt oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden ist, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung den Motor an einem anderen Ausstellungsort in Betrieb nimmt. Dreschen, am 11. September 1894. Ministerium des Innern. (gez.) vsn Metzsch. Edelmann. Wilschruff, am 22. Oktober 1894. Donnerstag, den 25. ds. Mts., Nachmittags 6 Uhr, öffentliche Sta-tgememderathssitzung. Der Stadtgemeinderath. Licker, Brgmstr. WM" ^odtunSl "WW "MW u. 8. vr. empfiehlt kiltiAst Msürnff. Bruno Orosso. Alikins gross« tiu8ivslil in NMN u. gedMlileMsgeli erlaube ich mir in empfehlende Erinnerung zu bringen, darunter sechs neue America»«», Nat«r»vagen, Halb chaise»» und Schlesinger. Bei äußerst billiger Preis stellung glaube ich jeden Geschmack und Wunsch befriedigen zu können. Hochachtungsvoll Herzogswalde lik-alrsck. 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