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ThmM, Uchen, Siebenlehn md die NmMnden. Imlsölull für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pfg. — Einzelne Nummern 10 Pfg. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittag 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H. A. Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A. Berger daselbst. N». S». Sonnabend, den 27. Oktober 18S4. Bekanntmachung, Petroleum-, Benzin- und Gasmotore betreffend. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft bringt hierdurch die unter nachersichtliche Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. September dS. Js. mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß, daß alle im hiesigen Verwaltungsbezirke, gleichviel ob mit oder ohne Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft ausgestellten und in Beirieb genommenen Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren von deren Besitzern bis zum 31. December dieses Jahres zu Vermeidung einer Geldstrafe von 10 M. - - allhier anzu melden sind. Der Anmeldung solcher Motore, welche bisher ohne behördliche Genehmigung aufgestellt worden, sind die in § 2 unter n, b und c der gedachten Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen in doppelten Exemplaren mit beizufügen. Hierbei unterläßt die Königliche Amtshauptmannschaft nicht, gleichzeitig die Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betr., vom 6. November 1882 (Seite 256 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1882) erneut in Erinnerung zu bringen. Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände werden veranlaßt, die hiernach in Frage kommenden Betriebsunternehmer noch besonders auf gegenwärtige Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Meißen, am 19. October 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. G Verordnung, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren betr.; vom 11. September 1894. § 1. Zur Aufstellung von Petroleum-, Benzin- und Gasmotoren, mögen sie zum Gewerbebetrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde (der Amts hauptmannschaft bez. in Städten mit Revidirter Städteordnung, des Stadtrathes) erforderlich. Bereits in Betrieb befindliche dergleichen Motoren sind bis 31. December lfd. Jö. bei der Polizeibehörde anzumelden. 8 2. Dem Genehmigungsgesuche sind beizufügen: 3., ein Lageplan, welcher die den Ort der Aufstellung des Motors umgebenden Grundstücke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden in einem die hinreichende Deut lichkeit gewährenden Maßstab nachweist, und üben die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß giebt; d., eine mit Maßstab versehene Bauzeichnung mit Grundriß und Vertikalschnitt des Lokales, in welchem der Motor ausgestellt werden soll, sowie mit Angabe des Stand ortes, welcher für den Motor in Aussicht genommen ist und der Lage des Auspuffrohres der Maschine; c., eine Beschreibung, welche Angaben über die Leistungsfähigkeit des Motors sowie darüber enthalten muß, ob er unter Verwendung von Petroleum, Benzin oder Gas betrieben werden soll. Lageplan und Bauzeichnung müssen auf Pausleinwand ausgeführt sein. . Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn ein bereits genehmigter Petroleum-, Benzin- oder Gasmotor an einem anderen Aufstellungsort in Betrieb genommen werden soll. Wegen Begutachtung der Genehmigungsgesuche haben sich die Polizeibehörden lediglich an die Gewerbeinspektion zu wenden. 8 3. Die Polizeibehörden sind befugt, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im § 120 a des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) enthaltenen Grundsätze oder der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften erforderlich und nach der Beschaffenheit der Motorenanlage ausführbar erscheinen, sowie welche geeignet sind, die Nach ¬ barschaft gegen Belästigungen durch ausströmende Gase zu schützen. 8 4. Mr die Ertheilung der nach § 1 erforderlichen Genehmigung hat die Polizeibehörde einen Kostenbetrag von 1—6 M. in Ansatz zu bringen. Außerdem find für die Begutachtung der Eingaben 3—6 M. zur Staatskasse einzuziehen. 8 5. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer einen der im § 1 erwähnten Motoren ohne vorgängige Genehmigung aufstellt oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden ist, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung den Motor an einem anderen Aufstellungsort in Betrieb nimmt. Dresden, am 11. September 1894. Ministerium des Innern. (gez.) von Metzsch. Edelmann. Bekanntmachung, die Einkommensdeklaration betreffend. Aus Anlaß der 'm Laufe nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer werden im Laufe der nächsten Woche Aufforderungen zur Deklaration deS steuerpflichtigen Einkommens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei, eine Deklaration über ihr Einkommen bis zum 15. November -ss. Js. bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe einzureichen. Zu diesem Zwecke werden bei Letzterem Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vormünder, ingleichen alle Vertreter von Stiftungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs auSgestatteten Vermögensmossen aufgefordert, für die von ihnen bevormundeten Personen beziehendlich für die von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstalten u. s. w., soweit dieselben ein steuer pflichtiges Einkommen haben, Deklarationen bei den, unterzeichneten Stadtgemeinderathe auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. Wilsdruff, am 26. Oktober 1894. Der Stadtgemeinderat h. Dicker, Brgmstr. Bekanntmachung. Im städtischen Versorghause zu Meitzen ist am 30. Juni 1894 die ledige Johanne Friederike Müller, geboren am 9. Oktober 1811 zu Riesa, gestorben und hat außer einigen wenigen beweglichen Effekten auch ein Einlagenbuch der Sparkasse zu Meißen über 220 Mark 59 Pf. hinterlassen, lieber die erbberechtigten Anverwandten der Verstorbenen ist lediglich bekannt, daß dieselbe eine angeblich mit einem Hausbesitzer und Korbmacher Ehrlich verheirathete und in der Nähe von Wilsdruff wohnhafte Tochter hinterlassen haben soll. Es ergeht hiermit an alle diejenigen Personen, welche ein Anrecht auf die Verlassenschaft der oben genannten ledigen Johanne Friederike Müllerhaben, die Aufforderung, sich bei dem unterzeichneten Nachlaßgericht unter gleichzeitiger Einreichung der zu ihrer Legitimation als Erben dienenden Unterlagen zu melden. Meißen, am 23. Oktober 1894. Königliches Amtsgericht. Vw. Svkoppvw. zu seiner Wintersesston einberufen werden dürfte; es rückt daher für die nächste RcichstagSsesston bestimmten Gesetzentwürfe selbst oie Frage nach den Aufgaben und dem Verlaufe der heran- jetzt noch nicht mit Sicherheit übersehen, immerhin kann man nahenden neuen Tagung der deutschen Volksvertretung all-. doch schon einigermaßen beurtheilen, welche hauptsächlicheren mählich in den Vordergrund des tagespolitischen Interesses an > gesetzgeberischen Aufgaben den Reichstag in dem bevorstehenden den inneren Angelegenheiten. Zwar läßt sich der Kreis der > Abschnitte seiner Legislaturperiode etwa beschäftigen werden. Die kommende Neichstagssessum. Kaum noch 4 Wochen sind es bis zum muthmaßlichen Zeitpunkte des Wiederzusammentrittes des NeichSparlamentes, da allgemeiner Annahme nach dasselbe gegen den 20. November