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MchiiM fix Mskuff Erscheint Wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis ' vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne s Nummem 10 Pf. Thlllali-t. DD, Mmlehn md die Nmsegende«. Amtsblatt — Inserate werden Montags und Donnerstag- bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene CorpuSzeile. für die Ugl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. No. 43. Dienstag, Zen 29. Mai 1894. Bekanntmachung. Auf die Dauer der Erkrankung des Herrn Bezirksihierarztes Schleg hier ist die Stellvertretung für denselben dem Herrn Bezirksthierarzte Mr. Röder in Großenhain übertragen worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Meißen, am 23. Mai 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Rirchbach. Erlaß, die Wegweiser betreffend. Nachdem wahrzunehmen gewesen ist, daß die Wegweiser im hiesigen Bezirke immer noch vielfach theils fehlen, theils in mangelhaftem Zustande sich befinden, werden die OrtS- behörden veranlaßt, diese Mängel baldigst zu beseitigen. Die Wegweiser sind an solchen Punkten anzubringen, wo sich die Wege kreuzen, und wo sich Communikationswege von einander trennen. Auf denselben sind außer dem nächsten Orte, eventuell auch die weiteren größeren Orte, wohin der Weg führt, sowie die Entfernungen bis zu den fraglichen Orten in Kilometern nach Maßgabe der von dem Kö niglichen Gesammtministerium als diesfallsige Grundlage angenommenen Mittelbach'schen Orts- und Entfernungskarte eventuell auf Grund der von der Königlichen Straßen- und Wasser bauinspektion Meißen II zu erbittenden bezüglichen Auskunft anzugeben. Ihrem Zwecke entsprechend müssen die Wegweiser in die Augen fallen, die Aufschriften aber deutlich lesbar, und die Wegerichtungen zweifellos bezeichnet sein. Schließlich wird den Wegebaupflichtigen anempfohlen, auch an denjenigen Feldwegen, welche zufolge ihrer Bauart und Beschaffenheit wenig oder gar nicht von öffentlichen Wegen zu unterscheiden sind, Säulen minder Bezeichnung „Feldweg" anzubringen. Die Königliche Amtshauptmannschaft erwartet, daß spätestens binnen 4 Wochen das Angeordnete allenthalben ausgeführt sein werde. Meißen, am 23. Mai 1894. Königliche Amtshauptmannschast. v. Airchbach. Bekanntmachung, das Standesamt Limbach betreffend. An Stelle des verstorbenen Gutsauszüglers Ernst Wagner in Limbach ist Herr Gutsbesitzer Hermann Günther daselbst als stellvertretender Standesbeamte für den zusammengesetzten Standesamtsbezirk Limbach bestellt und verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird. Meißen, am 22. Mai 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Airchbach. Bekanntmachung. Alle auf den hiesigen w-chenmarkt gebracht werdende Ferkel sind zu versteuern, das heißt, es sind für dieselben von dem die Aufsicht darüber führenden Beamten oder Beauftragten Stättegeldzettel zu lösen. Wer dieser Vorschrift nicht voll und ganz nachkommt, hat für jedes nicht versteuerte Ferkel eine Ordnungsstrafe von 50 jpfg. und im Wiederholungsfälle eine dergleichen von 1 Mark unnachsichtlich zu bezahlen. W ilsdruff, am 26. Mai 1894. Der Stadtgemein berat h. Ficker, Brgmstr. Kirschen - Verpachtung. Die diesjährigen Airschennutzungen an der Meißen-wils-rnffer Straße, Abtheilnng 1 bis 4 sollen Donnerstag, den 31. Mai l. I, von nachmittags 3 Uhr an im Gasthaufe zu „Stadt Hamburg" in Eölln im Wege des Meistgebotes und gegen sofortige Raarzahlung sowie unter den vor Beginn der Verpachtung bekannt zu gebenden sonstigen Bedingungen öffentlich verpachtet werden, Meißen, am 23. Mai 1894. Königl. Straßen- und Wasserbau-Inspektion II Königliche Bauverwalterei. Reuhans. Friedrich. Tagesgeschichte. Nachdem der Kaiser die Genehmigung zur Errichtung eines Standbildes des Fürsten Bismarck auf dem Königsplatze erlhcilt hat, ist von dem Ausschuß zur Errichtung eines solchen Denknials beschlossen worden, dasselbe vor dem Reichstagsge bäude in der Are desselben und zwischen ihm und der Sieges säule zu errichten. Fürst Bismarck soll zu Fuß dargestellt werden. Architektonisches Nebenwerk kann bei der Natur des Standortes nicht in Frage kommen. Das Komitee, das eine Konkurrenz für das Standbild ausschreiben will, verfügt über l'/« Millionen Mark. Zollkrieg mit Spanien. Dem BundeSrath ist der Entwurf einer Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zoll zuschlags von 50 Prozent für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren zugegangen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß das Handelsprovisorium mit Spanien am 15. d. M. abgelaufen ist, ohne daß es inzwischen möglich gewesen wäre, den am 8. August 1893 zu Madrid unterzeich neten neuen deutsch spanischen Handelsvertrag zu ratifiziren. Eine nochmalige Verlängerung des seit dem I. Februar 1892 nicht weniger als zehnmal verlängerten, im wesentlichen auf der Grundlage der gegenseitigen Meistbegünstigung beruhenden Provi soriums, bei welchem die Vortheile in überwiegendem Maße auf panischer Seite liegen, konnte mit Rücksicht auf die hei her Durchberathung des vorgedachten Vertrags in den spanischen Cortes von der Senatskommission eingenommene Haltung deutsherseits nicht in Aussicht genommen werden. Denn während der Vertrag vom 8. August 1893 in Deutschland schon im Dezember v.J. die parlamentarische Genehmigung erlangt hatte, beschloß die spanische Senatskommisston, als der Vertrag in Spanien endlich im April d. I. zur Vorlage an die Cortes gelangt war, eine Enquste über den Vertrag einzuleiten, welche nach Lage der Verhältnisse lediglich den Zweck haben konnte, die Durchberathung des Vertrags zu verschleppen, und denselben auf diese Weise zu Fall zu bringen. Thatsächlich ist ein Ende der Berathung des Vertrages in den Cortes auch nicht abzu sehen. Bei dieser den internationalen Gepflogenheiten in keiner Weise entsprechenden Haltung der parlamentarischen Vertretung Spaniens unserer Handelsverträge gegenüber, konnte an ein weiteres Eingehen auf ein Provisorium, bei welchen Spanien deutscherseits Vortheile gewährt würden, die nicht ihren vollen Ausgleich in spanischen Gegenkonzesstonen fänden, nicht gedacht werden. Mit dem Ablauf des Handelsprovisoriums trat von selbst vom 16. d. M. ab der deutsche autonome Tarif gegen die spanische Einfuhr in Anwendung. Es durfte erwartet werden, daß die spanische Regierung nach Lage der Verhältnisse sich be gnügen würde, ihrerseits bis zum Abschlusse der Cortesoerhand lungen über den Vertrag den an sich sehr hohen spanischen Minimaltarif auf die deutsche Einfuhr zur Anwendung zu bringen und die letztere nur von denjenigen Zollvergünstigungen unter den spanischen Minimaltarifen auszuschließen, welche vom 1. Januar d. I ab in Spanien auf grund der Verträge dieses Landes mit der Schweiz, Norwegen und den Niederlanden in Kraft getreten waren. Diese Erwartung hat sich indessen nicht erfüllt. Nach einem Berichte des Kaiserlichen Botschafters in Madrid hat vielmehr der spanische Min/sterrath beschlossen den spanischen Maximaltarif gegen die deutsche Einfuhr in Kraft zu setzen. Unter diesen Umständen ist die Voraussetzung ge geben, unter welcher dem BundeSrath die Bcfugniß zusteht, die Sätze des autonomen Tarifs um 50 Proz. zu erhöhen. Von dieser Befugniß wird demgemäß Spanien, sowie den spanischen Kolonien und Besitzungen gegenüber für alle wichtigeren Ein fuhrartikel in vollem Maße Gebrauch zu machen sein, sobald der spanische Maximaltarif gegen Deutschland in Kraft tritt. Um eine Schädigung deutscher Interessen zu vermeiden, soll der Zuschlag auf solche Waaren keine Anwendung finden, welche am Tage der Verkündigung der Verordnung die deutsche Zoll grenze überschritten haben oder an diesem Tage in den deutschen Zollausschüffen vorhanden sind. Die Verordnung soll sofort nach erlangter Zustimmung des BundesratheS in Kraft treten. — Nach der Verordnung wird der Zollzuschlag von 50 Proz. für je 100 Kilogramm von folgenden 27 Sorten von Waaren,