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Wochenblatt für Wilsdruff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne / Nummern 10 Pf. TharM Men, Menlehn und die Umgegenden. Imtsölatt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. JnsertionSvreiS 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. No. 26. Freitag, den 39. März 1894. Bekanntmachung, das Musternngsgeschäft im AnshebungSbezirke Rossen betreffend. DaS diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Donnerstag, den 5. April 1894 von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch, sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhause zu Lommatzsch; Freitag, den ff. April 1894 von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff und Sonnabend, den 7. April 1894, von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach, Röhrsdorf, Roitzsch, Rothschönberg, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff; Montag, den 9. April 1894, von Vormittags 9Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den Städten Neffen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Cboren-Toppschädel im Gasthofe „zum Ler scheu Haus" in Noffen Dienstag, den 10. April 1894, von Vormittags 9v, Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Deutz chenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha Gohla, Gotthelffricdrichsgrund, Gruna mit Zlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfchen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzen berg, Klessig, Kreißa, Loschen, Lüttewitz, Mabliysch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößw'tz, Petersberg, Pinnewitz, Prießen, Radewitz, Naußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz. Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wettcrwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Noffen; Mittwoch, den 11. April 1894, Vormittag 9Uhr Lossungstermin für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Haus" iu Noffeu. Sämmtliche in dem Aushebungsbezitke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1874/94, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen überzählig gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in 8 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ver bunden mit 8 26 Punkt 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 augedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich, und zwar in Lommatzsch und Wilsdruff früh 8 Uhr, in Noffen früh 8/, Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welche die persönliche Gestellung eines vorgeladencn Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstcllende Arzt nicht amtlich eingestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen, E 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnung-. Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird. Die Herren Gemeindevorstände und von Seiten der Stadträthe und bezichendlich Stadtgemeinderätbe je ein Aathsmitglied beziehendlich Beamter der Behörde haben zu den Musterungsterminen sich mit einzufinden urd behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termines anwesend zu sein. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheileö erwächst (8 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung). 2 ., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekowmen sind, nach 8 12 Ziffer 2 der Wehr-Ordnung außer der Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen; und daß endlich 3 ., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vater beziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besondes darauf hingewiesen, s -, daß alle etwa wegen häuslicher Verbältnisse oder sonst anzubringender Anträge ans Zurückstellung einige Zeit vor dem Beginne -er Musterung und spätestens in, Musternngstermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. . . cm. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Commission im Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den bienstthiicnden Militärarzt vorzustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksamtes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeit«- und Ausstchtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; b ., daß Zurückstellungsanträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewicsen werden müssen; c ., daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission in Gemäßheit der Be stimmung in § 63 Punkt 7 Absatz 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigtem MusterungS- gcschäfte eingetreten ist; , . ä ., daß Recurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober- Ersatz-Commission an die Königliche Ober - Rekrutirungsbebörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zun, 5s. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwcndenden Reclamation halber zu beachten und zu thun haben; , . daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß der Bezirksamtes btizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden 5 , die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt beziehendlich in das vorstehend unter b. gedachte Formular eingetragen werden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachfuchenden oder auf das Ergebniß eingezogener sorgfältiger Erkundigung dar über sich gründen müsse», und -asz eine blosze Beglaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ausreicht. Meißen, am 24. Februar 1894. Der Cwilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungs-Bezirkes Noffen. v. Airchbach.