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Amts-, Anzeige- und Nnterhnltnngsblntt für SchnssHlrn, Sebsritz uub Hohnstein. MW- Durch alle Postanstalten zn beziehen. PräunmcrationspreiS vierteljährlich 10 Ngr. -^8 »>'. 17. /»itOji, den 23. April 1858. Auösiihrllngs - Verordnung zu dem Gesetze- die Einführung eines allgemeinen Landesgelvichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswcsen in» Allgemeinen betreffend. Bon, 12. März 1858. (Schluß.) §. 14. Als unrichtig gilt jedes Gewichtsstück, welches bis zu 20 Pfund herab um mehr als den dritten Theil eines Tausendthcils, unter 20 Pfund bis Pfund um mehr als die Hälfte eines Tausendthcils, unter Pfund um mehr als ein Tausend- tbeil seiner Soll-Schwere, jedes Hohlmaaß für Sämereien und Flüssigkeiten, welches um mehr als fünf Tausendtheile seines Soll- JnbaltS; jedes Längcnmaaß, welches um mcbr alö zwei Tausendthcilc seiner Soll-Länge von der Normalgröße abwcicht und zwar gleich viel, ob durch Zuviel oder durch Zuwenig. Davon bilden jedoch Ausnahmen hölzerne Ellen, bei denen Abweichungen von weniger als einer Linie ('/>, Zoll) noch der Duldung unterliegen, ferner solche Hohlmaaße für besondere Gegenstände, wie z. B. Kalk, Kohlen u. s. w., deren Bestimmung die Anfertigung nur'in gewissen, eine absolute Genauigkeit nicht zulassendcn Formen von einfacheren Dimensionen der Weite und Höhe fordert, und für welche daher diese Formen und Dimensionen besonders im Vcrordnungswcgc vorgcschricbcn sind. Für diese wird nur die Ucbcrcinstimmung mit den vorgcschricbcncn Dimensionen innerhalb einer zwei Proccnt Abweichung gestatteten Grenze gefordert. Da für Gebinde ein gesetzlich allgemein fcstgcstelltcr Inhalt nicht besteht, so können für solche vorstehende Bestimmungen nur insoweit Platz greifen, als in einzelnen Fällen Differenzen zu entscheiden sind: der Soll-Inhalt ist solchenfalls nach den Angaben der Verfertiger oder der Verkäufer zu bcurthcilcn. §. 15. Durch die in §. 8 und 9 des Gesetzes gegebenen Vorschriften wird nicht ausgeschlossen, daß aus dem Auslände be zogene Waarcn in ihren Originalpackungen, Gefäßen, Stücken u. s. w., auch wenn dieselben eine ausländische Gewichts- oder Maaß- angabc enthalten, wieder verkauft werden dürfen. Auf Verlangen ist jedoch daö ausländische Gewicht und Maaß in inländisches umzu- rechncn und die Waare dem Käufer nach inländischem Maaße und Gewichte zu gewähren. Ins Ausland bestimmte Waarcnscndungcn können nach dem Gewichte und Maaße des Bestimmungsortes verpackt und facturirt werden. §. 16. Soweit im Jnlande bei öffentlichen Geschäftszweigen oder für den Verkauf gewisser Gattungen von Waarcn gewisse abweichende GcwichtSgrößcn und Maaßgrößcn allgemein cingcführt gewesen sind, wie z. B. bei den Garnen das englische Weifmaaß und das englische Gewicht, für gewebte Stoffe und Bänder fremde Ellen und das Mctcrmaaß, bei dem Eisenbahnwesen, bei Maschinen und Instrumenten das englische und französische Maaß, bei den Steinkohlen der Karren und die Tonne, beim Eisen die Waage u. s. w., da ist cs, so lange durch Verordnung hierdurch etwas Anderes nicht bestimmt wird, auch ferner nachgelassen, sich derselben zu bedienen, je doch sind für den inländischen Detailverkehr den deSfallsigcn Bezeichnungen bestimmte Werthe nach inländischem Maaß und Gewicht beizulcgen und dem Käufer die Waare nur mit inländischen gestempelten Maaßen oder Gewichten zuzumcssen oder zuzuwägcn. Wegen der Kohlcnmaaße erfolgt später besondere Bestimmung im Vcrordnungswcgc. Bei Ermittelung der zu öffentlichen Zwecken abzutrctcn- dcn Bodcnflächcn haben sich die zustäüdigen Behörden künftig lediglich der Fcldmcsserruthc zn bedienen. Für den Verkauf der Butter, wobei die Bezeichnung „Kanne" schon nach der Verordnung vom 11. Oktober 1851 nicht mehr die Bedeutung eines Maaßcö, sondern einer Gewichtsgröße hat, tritt das neue Gewicht dergestalt an die Stelle des alten, daß die sogenannte Kanne Butter gleich zwei Pfund Landcögcwicht sein, eine Vicrtclkannc oder ein Stückchen Butter aber 15 Loth wiegen soll. §. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1851 wird hierdurch insoweit abgcändcrt. Für den Gebrauch zum Abwägcn auf Brückenwaagen ist innerhalb der durch die Aichordnung be stimmten Grenzen die Benutzung von Proportionalgcwichtcn gestattet, dieselben unterliegen jedoch der Aichung und Stempelung und der Vorschrift in §. 14 dieser Verordnung. §. 17. Von der Vorschrift dcr Nichtigkeit und Stempelung sind selbst die zum Tapiren der Gefäße u. s. w. gebrauchten Gewichtsstücke insofern nicht ausgenommen, alö zu diesem Zwecke keinesfalls alte, abgenutzte, zerbrochene ungestempelte Gewichtsstücke benutzt werden dürfen, sondern nur entweder Schrotkörncr, oder dergleichen mit Gewichtsstücken nicht zu verwechselnde Körper, oder rich tige und gestempelte Gewichte. §. 18. Die Wohlfahrtöpolizcibchördcn haben über die gehörige Beobachtung dcr in dcm Gesetze und in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen. Sic babcn dahcr die im öffentlichen und gewerblichen Verkehre ibrcö Bezirks, auch auf den Jahrmärkten, benutzten Gewichte, Waagen und Maaße öfters durch Nachsehen in einer größeren Zahl von Äcrkaufslocalcn zu revidiren. Specicllc Revisionen in einzelnen Geschäften oder bei einzelnen Personen sind nur dann anzustcllen, wenn genügender Ver dacht vorliegt, daß den gesetzlichen Bestimmungen zuwidergehandelt werde. ES ist hierbei festzuhalteu, daß, wenn auch §. 12 dieser Ausführungsvcrorvnuug den Privatgcbrauch nicht beschränkt, doch in jedes zum Gewerbebetriebe oder Verkaufe benutzte Local, auch wenn cs zufällig zugleich Wohnzimmer oder sonst zu Privatzwcckcn bestimmt sein sollte, als Vcrkaufölocal anzuschen ist und daß dahcr das bloße Vorhandensein ungestempelter oder unrichtiger Maaße und Gewichte in solchen Localen ebenfalls die Vcrmuthung des Ge-