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34 schäftc und Verhandlungen dcr Gesellschaft durch einen, mit ausgedehntester Vollmacht versehenen Commissarius. Eine solchergestalt organisirte Gesellschaft darf mit Recht alö auf solider Grundlage ruhend, bezeichnet werden. Die Arten der Versicherung, welche die Germania über nimmt, sind je nach dem Bcdürfmß der Interessenten verschieden. Wir wollen die wesentlichsten hervorheben: I. Die B eg räb niß-Kasse. Unter allen Bedrängnissen, welche die weniger bemittelten Volksklassen treffen können, ist keine so schmerzlich, als die, gleichzeitig mit der Trancr um den Tod eines Angehörigen, noch die Sorge empfinden zu müssen, wie man die Leiche anständig zur Erde bestatte. Diesem Bc- dürfniß soll die Begräbniß-Kassc abhelfen, welche die Germania eingerichtet hat. Für einen mäßigen jährlichen Beitrag ver pflichtet sich die Gesellschaft, den Hinterbliebenen ein bestimmtes Kapital pünktlich und ohne alle Kosten auszuzahlen, ohne Rück sicht darauf, wann dcr Versicherte stirbt. Beispielsweise führen wir an, daß ein 25jährigcr Mann für ein Begräbmßgeld von 50 Thlrn., jährlich 1 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. zn zahlen hat, oder monatlich 2 Sgr. 10 Pf.; für einen 30jährigen Mann beträgt die monatliche Prämie 3 Sgr. 2 Pf.; also wöchentlich etwa 9 Pfennige! Wer möchte nicht im Stande und geneigt sein, mit einem so geringen Beitrage sich und den Seincn'für den schlimm sten Fall eine Hilfe und Erleichterung zn sichern! Auch selbst für Wohlhabendere ist ein Beitritt zu dieser Kasse zu empfehlen, welche anch Beträge bis zu 100 Thalern versichert. Bekanntlich eristircn bereits vielerlei solcher Sterbekassen. Allein cS ist anch bekannt, daß sie häufig ein klägliches Ende nehmen. Der Grund ist hauptsächlich in den mangelhaften Be- rechnungsgrundsälM zu suchen, auf welche diese Privatgesell schaften sich stützen. Die Mitglieder müssen ohne Rücksicht auf das Alter gleich hohe Beiträge zahlen; das kommt natürlich den Bejahrteren zu Gute, und die jüngeren müssen darunter leiden. So kommt es, daß die Anzahl dcr Milglicvcr sich nach und nach verringert, und immer mehr Sterbegelder gezahlt werden, ohne daß der Ausfall durch die Beiträge Ncu-Eintrc- tendcr gedeckt wird. Ohne auf diesen Punkt nochmals weit läufig cinzugehen, wird Jedermann bei einigem Nachdenken das Resultat einleuchtend finden, daß die Wahrschcinlichkeiisbcrcch- nung dcr Sterblichkeit allrn solchcn Unternehmungen zu Grunde gelegt werden muß, und daß diese VcrecknungSweisc nur dann ein fast sicheres Ergcbniß liefert, wenn sie sich nicht auf einen Kreis, sei cs selbst den einer ganzen Stadt, sondern auf ein großes Gebiet erstreckt, wie dies bei den Lcbcnsversicherungs- gescllschaften der Fall ist. II. Die Lebens-Versicherung. Während die Begräb- niß-Kasse eine Beihilfe für die, den Tod begleitende momentane Verlegenheit darbictet, dient die Lcbcnsversichcrnng sowohl dazu, das LooS dcr Hintcrblicbcncn nach dem Tode des Ernährers sicher zu stellen, wie auch dem Versicherten selbst schon bei Leb zeiten desselben in vielen Fällen Hilse zu gewähren. Mail wird vielleicht gegen die Zweckmäßigkeit der Lebens versicherung cinwenden, daß der, während einer langen Reihe von Jahren gezahlte Beitrag in seinem Gcsammlbetragc sich höher belaufe, als die stipulirte Versicherungssumme, und daß es daher zweckmäßiger sei, den Betrag dcr ja rlich zu zahlcnden Prämie in die Sparbüchse zu thun. Allein, wir haben schon daran erinnert, was es mit diesen Vorsätzen des Sparens auf sich hat. Sodann ist ja der wesentlichste Vorcheil, den die Le bensversicherung darbietet, eben dcr, daß dcr Sorge nnd Bc- drängniß für den Fall eines unerwartet frühen Todes vorge- bcugt wird. Ist die Prämie auch nur ein einziges Mal von dem Versicherten entrichtet, so mnß die Gesellschaft den Hinter bliebenen die versicherte Summe unverkürzt auszahlen. Es ist seltsam, daß kein sorgsamer Hausvater so leicht vergißt, sein Grundstück, sein Mobiliar gegen Feuersgefahr, ein Schiff gegen Stnrm und Klippen, die Aussaat gegen Hagelschlag zu ver sickern, — daß es aber so Vielcn^nicht beikommt, ihr kostbarstes Besitztum: das Leben, daS heißt die Erwerbsfähigkeit, zn ver sichern. Die Versicherung ist nicht blos in dem Verhältnisse von Verwandten unter einander gestattet, sondern auch überall in solchcn Fällcn, wo eine Person an dem Leben eines Andern ein rechtliches Interesse hat; also beispielsweise Thcilhabcr eines Geschäfts, Gläubiger und Schuldner re. Dem Versicherten bietet die Versicherung schon bei Lebzeiten Vorthcilc dar. Es hält nicht schwer, ans eine schon bestehende Police ein Darlehn zu bekommen, die Gesellschaft selbst bewilligt sie einige Zeit nach bcm Bestehen des Vertrages. Häufig kann mit dcr Police statt haaren Geldes Cantion bestellt werden. Endlich ist noch zu erwähnen, daß die „Germania" auch Landeovcrsichcrungen für eine kurze Reihe von Jahren gestattet, dcrgcstallt, daß wenn dcr Versicherte innerhalb einer bestimmten Zeit sterben sollte, der verabredete Betrag an die Erben gezahlt wiro. Ebenso kann dcr Versicherungsvertrag in der Art abge schlossen werden, daß dcr Versicherte die festgesetzte Stimme er halt, wenn er ein bestimmtes Alter erreicht hat. Indem wir wegen dcr näheren Bedingungen auf die Pro- speclc dcr Gesellschaft verweise», bemerken wir zur ungefähren Ucbcrsicht, daß die Prämicn-Bcträgc in folgendem Verhältnis, steigen: Für eine, nach dem Tode zu zahlende Versicherungssumme von 100 Thalern ist zu zahlen im Alter von 25 Jahren jährlich 1 Thlr. 24 Sgr. 6 Pf. — 30 — — 2 - 2 - 3 - — 35 — — 2 - 12 - 3 - — 40 — — 2 - 25 - 3 - — 45 — — 3 - 12 - 6 - — 50 — — 4 - 5 - 9 - — 00 — — 6 - 17 - 9 - Die weitere Berechnung kann Jedermann mit Leichtigkeit selbst anstellen. So viele hundert Thaler er versichern will, so viel Mal hat er den betreffenden Jahrcsbctrag zu entrichten. III. Die Leibrenten- und Pensions-Versicherung. Die Lebensversicherung dient hauptsächlich dazu, die Hinterblie benen vermittelst eineö geringen jährlichen Beitrages gegen die, durch einen unerwartet frühen Tod, herbeigeführte Bcdrängniß sicher zu stellen; die Lcibrcntcn-Vcrsicherung hat den Zweck, sich durch die Hingabe eines Kapitals ein bestimmtes jährliches Ein kommen für die Lebenszeit zu verschaffen. Daö Zweckmäßige der lcytgcdachtcn Versicherungsart tritt am deutlichsten dann hervor, wenn einzelstchcndc Personen zwar ein mäßiges Kapital besitzen, jedoch mehr zu ihrem Lebensunterhalt brauchen, als die Zinsen dieses Kapitals abwcrfen. Greifen sie das Kapital an, so verringern sich selbstredend die Zinsen immer mehr; wollen sic nach ihrcr eigencn Wahrscheinlichkeitsrechnung daö Kapital auf ihre vermeintliche Lebensdauer verthcilen, so gewärtigen sm, für den leicht möglichen Fall einer längeren Lebensdauer, zu letzt Mangel zu leiden. IV. Aussteuer-Versicherung und Alters-Versor gung. Diese beiden Versicherungen haben das Eigenthümlichc, daß die Versicherungssumme alsdann gezahlt wird, wenn dcr Versicherte ein bestimmtes Alter erreicht. Ein Vater will z. B. einem Kinde (Sohn oder Tochter) eine bestimmte Summe zur selbstständigen Etablirung oder Anssteuer sichern, ohne daß er Vermögen genug besitzt, 77n Kapital zurückzulcgen. Er kauft daher das Kind in eine solche Auösteuer-Kassc bei der Lebenö- vcrsichernngS-Gescllschaft ein, welche sich verpflichtet, dem Kinde, sobald cs ein bestimmtes Alter erreicht hat, die festgesetzte Summe zu zahlen. Je früher diese Versicherung abgeschlossen wird, desto billiger ist die Prämie. — Die Beschränktheit des Raumes ge stattet unö nickt, näher auf diese zweckmäßige Einrichtung cm- zngehen, wir verweisen deshalb auf die Prospcctc dcr Gesell schaft- . , Möge der Gegenstand, den wrr in allgemeinen Grundzügen vorstehend berührt haben, jeden gewissenhaften Hausvater, so wie alle Diejenigen, denen ihre und der Ihrigen Zuknnft ernst lich am Herzen liegt, zu heilsamen Entschlüssen anregcn. Sind sie aber einmal von dcr Wichtigkeit der Sache ernstlich überzcngt, so mögen sic nicht unnölhig säumen, daS zu thun, waS die Pflicht ihnen räch, ehe cs vielleicht zu spät ist! (B.V.Z.)