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1580 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 49. neu aber dürfte die Erfahrung sein, welche Alex. E. Outerbridge auf einer Versammlung des American Institute of Mining Engineers vortrug, dass im Gegentheil Erschütterungen günstig wirken, weil durch sie die Gussspannungen ebenso aufgehoben würden, wie es durch Tempern geschieht. Die Versuche, welche Outerbridge angestellt hat, wurden durch die Beobachtung veranlasst, dass Eisenbahnwagenräder aus Hart guss nur selten brachen, nachdem sie eine zeitlang im Betrieb gewesen waren, es sei denn, dass aussergewöhnliche Ursachen vorlagen. Dazu kam, dass eine Anzahl von Versuchsstäben, welche statt durch Drahtbürsten in einer Reinigungstrommel von dem an haftenden Sand befreit waren, weit höhere Festigkeit zeigten, als das Material sonst zu besitzen pflegte. Outerbridge stellte nun vergleichende Versuche auf einer Festigkeitsprüfmaschine und mittels eines Fallwerkes an und fand, dass Gusseisenstäbe, die in einer Reinigungstrommel oder durch Hammerschläge bearbeitet waren, 10 bis 15pCt. grössere Festigkeit hatten als Stäbe aus dem gleichen Material, die nur mit Drahtbürsten gereinigt waren. Der Unterschied war umso grösser, je härter das Gusseisen war und je grösseren Querschnitt die Probestäbe besassen. Demnach empfiehlt es sich, Maschinen, Hammergestelle, Kanonenrohre und dergl. niemals sogleich ihrer höchsten Beanspruchung auszusetzen, sondern die aufzunehmenden Erschütterungen allmälig zu steigern, oder die betreffenden Maschinen erst allmälig auf schnellerem Gang laufen zu lassen. p Verrufserklärung. Von unserem rechtskundigen Mitarbeiter. Arbeiter-Vereinigungen behufs Erlangung günstiger Lohn bedingungen pflegen ihrem Plane dadurch Nachdruck zu verleihen, dass sie den Fabrikanten, welcher dem Plane abhold ist, in Verruf (Boykott) erklären. Dies ist jedoch strafbar und macht die Theil nehmer, Anstifter und Begünstiger zivilrechtlich schadenersatz pflichtig, wie die folgende Darstellung zeigt: In einem von H. verfassten und gedruckten Flugblatt, welches er durch M. und G. in den Häusern in F., in welchen Arbeiter wohnten oder verkehrten, vertheilen liess, war mitgetheilt, dass das . . . Komitee über den Gasthof zum Buchwald den Boykott be schlossen habe und die Arbeiter auffordere, keinen F uss in das geächtete Lokal zu setzen. Das Reichsgericht hat am 14. Juni 1895 (Zeichen IV, 1558/95)H. M. und G. wegen groben Unfugs bestraft. »Versteht man unter Boykott eine Art Verrufs- oder Aechtungserklärung, durch welche das Lokal des zu Boykottirenden für die, welche den Boykott ausführen sollen, gesperrt und dadurch der Gewerbe betrieb beeinträchtigt wird, so liegt der Regel nach in der durch öffentliche Aufforderung an die Parteigenossen oder an die Arbeiter überhaupt eine Handlung, welche die vom Boykott Betroffenen beunruhigen muss. Sie wird nicht nur diese Personen, sondern auch andere Gewerbetreibende in mehr oder weniger weiten Kreisen in Unruhe versetzen, indem sie in ihnen den Glauben hervorruft, dass auch ihnen eine gleiche Beeinträchtigung ihres Gewerbes in Aussicht stehe, sobald sie dem Willen der Partei, von deren An gehörigen die Aufforderung zumBoykott ausgeht, entgegenhandeln. Dass aber die öffentliche Aufforderung zum Boykott an sich wie mit Rücksicht auf ihre Wirkungen als eine gegen die öffentliche Ordnung verstossende Ungebühr sich darstellen kann, ist nicht zu bezweifeln.« Was hier zu Gunsten eines Gastwirthes, der seinen Saal zu gewissen Zusammenkünften nicht einräumen will, ausgesprochen ist, gilt auch für Gewerbetreibende, welche fabriziren oder Handel treiben, wenn durch eine öffentliche Verrufserklärung gewarnt wird, von ihnen zu kaufen oder für sie zu arbeiten. Daraus, dass der Verruf nach § 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuches strafbar ist und die Agitatoren und Begünstiger nach §§ 48, 49 Str. G. B. der Strafe verfallen, folgt schon aus dem allgemeinen Grundsätze (§ 25 I 6 Allg. Landrechts) die zivilrechtliche Schadenersatzverbind lichkeit aller Theilnehmer am Verruf. Dafür hatte sich bereits das Reichsgericht erklärt, im Urtheil vom 25. Juni 1890 (Entscheidungen Band 28 S. 238, 248). Eine Vereinigung von Buchhändlern hatte gewisse Mindestpreise festgesetzt, und als ein Genosse zu geringerem Preise verkaufte, den Bann über ihn verhängt, derart dass sie ihre Mitglieder aufforderte, mit dem Abtrünnigen keinen Geschäfts verkehr zu pflegen. Der höchste Gerichtshof führte aus, dass ein Recht zu solchen öffentlichen Verrufserklärungen nicht bestehe, die darauf abzielen, einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit des Absatzes der Erzeugnisse seines Gewerbebetriebes zu schmälern und den letzteren zu untergraben, dass deshalb derartige Kund gebungen rechtsverletzende und die Verbindlichkeit zum Schaden ersatz begründende Handlungen seien. 1 Normal-Briefumschlag zum zweimaligen Gebrauch. D. R. G. M. Nr. 56 062 des Herrn Laske in Salzgitter. Diese Briefumschläge sind in jeder beliebigen Form und Grösse herstellbar und bestehen nach Fig. 1 aus dem Adressen theil m, zwei Flügeln a und b und zwei Verschlussklappen c und d. An der Verschlussklappe c sind seitlich zwei gummirte Riegel a l und b' und darunter die gummirte Verschlussklappe c 1 angebracht, zwischen welchen die Deckleiste l liegt, die zusammen für den ersten Verschluss dienen. An der Verschlussklappe d befindet sich die gummirte Verschlussleiste d 1 , die dem zweiten Verschlusse dient. Nachdem der Brief in den Umschlag geschoben, die Flügel und die untere Klappe umgelegt worden, feuchtet man die auf der Kehrseite gummirten Riegel al und b' und die Verschlussleiste c 1 , und nach dem Andrücken ist der Umschlag fest und sicher geschlossen. Das Oeffnen geschieht durch Abschneiden oder Abreissen der Riegel a‘ und b' und der Verschlussleiste c 1 längs der perforirten Linien. Um den Umschlag für die Rücksendung herzurichten ist nur erforderlich, die Deckleiste l längs der perforirten Linie abzutrennen, dann werden die Flügel a und b, sowie die Klappen c und d um geschlagen, die auf der Vorderseite gummirte Verschlussleiste d' befeuchtet, angedrückt, und der Umschlag ist zum zweiten Male fest und sicher geschlossen. Der Briefumschlag Fig. 2 besteht aus denselben Haupt theilen wie Fig. 1, nur ist hier die zweite Verschlussklappe d gleich der ersten Verschlussklappe c ausgebildet. Auch andere Arten lassen sich durch geeignete Abänderungen der Riegel, Verschlussleisten usw. leicht herstellen. Die beschriebenen Umschläge sind leicht zu öffnen und können durch blosse Umdrehung und ohne besondere Verschlussmittel sofort wieder geschlossen und in sauberem Zustande zur Rücksendung verwendet werden. Der leiseste Versuch heimlichen Oeffnens würde an den sehr empfindlichen perforirten Verschlusstheilen sichtbare Spuren hinterlassen. Diese Vortheile kommen namentlich Militärpersonen, reisenden Geschäftsleuten und Beamten zu Gute, sie werden in den Stand gesetzt, die in solchen Umschlägen gesandten Briefe überall zu beantworten, da dringende Nachrichten auf die briefbogenartigen Klappen a und b geschrieben werden können. Der Umschlag sich ert für wichtige Briefe bei nur einmaliger Benutzung einen vierfachen Verschluss (al b 1 c 1 a2 b 2 d 2 ) und erschwert dadurch das heimliche Oeffnen noch mehr.