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1578 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 49. Sind technische Beamte berechtigt, sich Proben der unter ihrer Leitung erzeugten Papiere anzueignen? Diese in Nr. 47 aufgeworfene Frage muss ich als Fabrikant ent schieden verneinen und zwar aus folgenden Gründen: Sobald es anerkannt wird, dass der technische Beamte sich Proben aneignen kann und darf, so ist die Schlussfolgerung, dass solche in sein Eigenthum übergehen und er damit thun und lassen kann, was er will, selbstverständlich. Was diese Schlussfolgerung, welche auch in der Frage der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gelangt, für manche Fabrikanten, welche Spezialitäten herstellen, für schwere Bedenken in sich birgt, möge folgender Fall beweisen. Vor etwa 11/2 Jahren nahm ich einen jungen Mann, welcher als Buchhalter und Korrespondent angestellt war, zu meiner Unterstützung in den Betrieb, weil er sich hierzu besonders zu eignen schien. Nachdem derselbe etwas mehr als Jahresfrist im Betriebe beschäftigt gewesen, überreichte er mir eines Tages seine Kündigung. Um ihm nun die Gelegenheit, sich weitere Eigenheiten meiner Fabrikationsmethode anzueignen, nicht weiter zu bieten, und auch, weil Jemand, der die Stellung verlassen will, auch nicht das nöthige Interesse mehr fürs Geschäft hat, entliess ich denselben mit Auszahlung seines Gehaltes für drei Monate. Äusser einem für einen Anfänger ganz ansehnlichen Gehalt hatte der junge Mann auch noch freie Wohnung, Feuerung und Licht auf meinem Grundstück, welche Berechtigung er bis ziemlich zum Schluss der Kündigungsfrist benutzte. Während dieser Zeit, wo er doch von mir noch seinen Lebensunterhalt sogar ohne irgend welche Gegenleistung bezog, beschäftigte sich der Herr damit, die von mir mitgenommenen Rezepte zu vervielfältigen und mit Proben zu be kleben, diese sodann mit eingehender Beschreibung der ganzen Fabrikationsmethode und deren Eigenheiten, sowie einer vollständigen Liste aller Bezugsquellen und der ganzen Kundschaft mit Angabe, was und wieviel der Einzelne gebraucht, die genauen Einkaufspreise der Rohstoffe sowie die genauen Verkaufspreise der Waaren, kurzum Alles für ein Spottgeld an andere Interessenten zu verkaufen. Was ich mir also durch jahrelange Thätigkeit im In- und Auslande sowie durch zeitraubende und kostspielige Versuche an Kenntnissen er worben, kann sich jeder für einige hundert Mark von meinem Beamten kaufen. Wenn die deutschen Papierfabrikanten zu dieser Frage nicht ent schieden Stellung nehmen und das Mitnehmen von Mustern durch Still schweigen gewissermaassen genehmigen, so liegt darin die Gefahr, dass in Zukunft ein Verfahren wie oben beschrieben, ganz offen betrieben werden kann, während es bisher doch noch aus natürlichen Gründen das Tageslicht zu scheuen hatte. Es ist nach meinem Dafürhalten für den Techniker durchaus nicht nöthig, dass er zur Erlangung einer Stellung Proben der unter seiner Leitung gefertigten Papiere vorlegt; ebensowenig wie der kaufmännische Beamte Proben seiner Fähigkeit vorlegen kann, ist es vom technischen Beamten nöthig. Ausserdem ist heute doch wohl jedem Papierfabrikanten Deutschlands das Fabrikat seines näheren Wettbewerbers bekannt, und für fremde Fabrikate, welche man nicht fabriziren will oder kann, hat man kein Interesse. Es giebt doch auch mancherlei Industrien wo der technische Beamte nicht in der Lage ist, Proben seiner Erzeugnisse vor zulegen, warum soll das bei der Papierfabrikation gerade unbedingt nöthig sein? Nach alledem wäre es sehr erwünscht, wenn die Herren Fachgenossen recht zahlreich Stellung zu der Frage nehmen wollten. Gewiss hat doch der eine oder andere auch schon trübe Erfahrungen gemacht. Eine Be jahung dieser Frage, wie unschuldig dieselbe auch klingt, würde recht schwere Bedenken für unsere Geschäftsgeheimnisse in sich bergen. — r— Die Frage in Nr. 47 lautete, ob der technische Beamte, welcher das Papier erzeugt, zur Aneignung von Proben berechtigt ist, und wurde vom Herausgeber d. Bl. bejaht. In vorstehend beschriebenem Fall war der junge Mann nicht Erzeuger des Papiers, sondern nur Gehilfe desselben. Es ist dadurch schon sehr zweifelhaft, ob er persönliches Verdienst bei der Fabrikation und dadurch Anspruch auf Proben seiner Leistungen hatte. Der Verkauf der Rezepte mit Proben, während er noch in Dienst oder doch Lohn stand, ist eine Handlung, die über unlauteren Wett bewerb weit hinausgeht und allseitig die schärfste Verurtheilung erfahren wird. Es wäre deshalb erwünscht, dass die voraus sichtliche Strafe und deren Begründung zu allgemeiner Kenntniss gebracht wird, und wir stellen hierzu die Papier-Zeitung gerne zur Verfügung. D. Red. Lieferung »in etwa 14 Tagen«. Zur Frage 11(19, Seite 1342 in Nr. 41. Wenn der Posten Karton »in etwa 14 'Pagen« geliefert werden sollte, so bildet die Lieferung in vier Wochen nicht ohne weiteres einen (irund zum Rücktritt vom Vertrage. Ich verweise diesbezüglich auf die Ausführungen in der Papier-Zeitung 1896, Seite 118. Hingegen kann die Waare sehr wohl zur Verfügung gestellt werden, wenn das ausdrücklich vereinbarte Mindestgewicht nicht innegehalten worden ist, und dann hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz. Aller dings muss er den Schaden, d. h. den entgangenen Gewinn, nachweisen, der Nachweis des Deckungskaufes allein genügt nicht. _ Englische Wasserzeichen in deutschem Papier. . . . ., 5. Juni 1896. Wir bitten um gefällige Mittheilung, ob Ihrer Meinung nach die Verwendung anonymer oder fingirter englischer Wasserzeichen in Papieren deutscher Herkunft bezw. das Angebot solcher den Thatbestand des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes erfüllt: »Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mittheilungen, welche für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind .... über die Be zugsquellen von Waaren unrichtige Angaben thatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen usw.« II. Bei Beurtheilung der gestellten Frage kommt es darauf an, ob Wasserzeichen im Sinne der §§ 1 und 4 des Gesetzes (Seite 1448 in Nr. 45 abgedruckt) als »Mittheilungen angesehen werden, welche für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind«. Wird diese Frage bejaht, so sind fremdsprachige Wasserzeichen in deutschem Papier strafbar, andernfalls nicht. Es wäre sehr zu wünschen, dass hierüber durch ein Urtheil des Reichsgerichts Klarheit geschaffen würde, und dies kann sehr leicht geschehen, da nach §§ 12 und 1 alle Gewerbtreibende, die Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in geschäftlichen Verkehr bringen, oder Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen den Antrag auf Strafverfolgung stellen können. Nach § 12 erhebt die Staatsanwaltschaft die Klage, wenn solche in öffentlichem Interesse liegt, und in diesem Falle entstehen keine Kosten. Für eine Privatklage sind im Verlustfalle etwa 600 M. aufzu wenden. Unlauterer Wettbewerb. . . . ., 8. Juni 1896. Die Firma benennt sich auf beiliegendem Reklameblatt ■»Papierfabrik für Ringofenschieberpapier«. Eine hiesige Papierhandlung giebt durch Aufdruck eines auffallend grossen Gummistempels auf ihre Rechnungen ihre Telegrammadresse mit »Papierfabrik Bremen« an. Wir erlauben uns die Anfrage, ob obige zwei Fälle unter die Bestimmungen des am 1. Juli in Kraft tretenden Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs zu rechnen sind. Nach § 4 des in Nr. 45 abgedruckten Gesetzes wird »mit Geld strafe bis 1500 M. bestraft, wer in der Absicht, den Anschein besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in Mittheilungen, welche für einen grössern Kreis von Lesern bestimmt sind, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waaren wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben thatsächlicher Art macht«. Wir sind der Ansicht, dass die oben erwähnten Angaben zur Irreführung geeignet und strafbar sind. Die Verfolgung tritt jedoch nur aut Antrag ein, und zur Stellung desselben sind nach § 1 Gewerbetreibende berechtigt, welche Waaren gleicher oder ver wandter Art herstellen oder in Verkehr bringen. Liegt öffent liches Interesse vor, so wird die Klage vom Staatsanwalt erhoben, andernfalls kann die Klage ohne weiteres auf dem Civilwege ein geleitet werden. Salomon - Brünggersche Sulfitkocher. In Nr. 34 Seite 1086 der Papier-Zeitung kommt Herr G. U. auf meine Ausführungen in Nr. 16 Seite 493 zu sprechen. Die Rathschläge des Herrn G. U. zur Vermeidung der in grosser Mächtigkeit in aufrecht stehenden Salomon-Brünggerschen Kochern amerikanischer Art entstehenden Kruste kommen viel zu spät. Nichts ist wohl unversucht geblieben, um hier Abhilfe zu schaffen: Kochen mit stärkerer oder schwächerer Lauge oder solcher, die mehr oder weniger freie Säure enthält usw., stets war die Krustenbildung sehr gross. Auch die Versuche, durch Verringerung der Dampfspannung im Kochermantel eine Besserung zu erzielen, führten zu keinem Ergebniss. Es liegt also durchaus nicht, wie Herr G. ü. meint, so ohne Weiteres in der Hand des Zellstofftechnikers, »die Kruste in der erforderlichen möglichst geringen Dicke zu erhalten, oder sie in dieselbe wieder zu ver setzen «. Es ist eben ein ganz anderes Arbeiten mit rotirenden Salomon- Brünggerschen Kochern und den aufrecht stehenden zum Ausblasen ein gerichteten amerikanischen Kochern dieses Systems. Wenn Herr G. U. je einmal mit solchen zu arbeiten hätte, würde er sicher seine irrigen Ansichten aufgeben und die Richtigkeit meiner Darlegungen anerkennen. Ich spare mir deshalb näheres Eingehen auf seine Ausführungen. {)■ JI D Dänemark hat 8 Papierfabriken mit 10 Maschinen, wovon 7 Fabriken mit einer Leistungsfähigkeit von 13000 Tonnen im Jahr der Aktiengesellschaft De Forenede Papierfabrikker (Vereinigte Papierfabriken) gehören. Der Besitzer der achten Fabrik ist ein grosser Drucker und Verleger, welcher alles von ihm erzeugte Papier selbst verbraucht.