Volltext Seite (XML)
Zuweilen wurde die Schwierigkeit dadurch überwunden, dass man dem Klebestoff etwas Spiritus zusetzte, der, wie es scheint, die glasharte Oberfläche empfänglicher macht. Am sichersten geht man mit Anwendung von arabischem Gummi, der, wie wir hören, nie versagen soll. Ausserdem giebt es eine ganze Reihe neuerer Klebstoffe, die gleiche Eigenschaften besitzen. Wir bemerken jedoch auf Grund früherer Erfahrungen, dass wir direkte oder indirekte Empfehlungen von Klebstoffen an dieser Stelle nicht wiedergeben werden, sondern es den Fabrikanten überlassen müssen, hierzu die Anzeigenspalten zu benutzen. Andere Mittheilungen von Fachgenossen, die geeignet wären, über diese schwierige Frage Licht zu verbreiten, wären im Fach interesse sehr willkommen. Patent- und Gebrauchsmusterschutz. . . . ., 21. März 1896. Haben Sie die Güte, mir Ihre Meinung in folgender Angelegenheit mitzutheilen: Als die Pappenbiegmaschinen auf kamen, verarbeiteten dieselben nur Lederpappen. Vor drei Jahren gelang es mir, auch aus Holz- und Strohpappe Schachteln auf diese Art herzustellen und ich meldete diese Schachteln, also nur aus Holz- und Strohpappen (nicht aus Lederpappen), zum Musterschutz an. Jetzt werden von verschiedenen Seiten Maschinen gebaut, die solche Schachteln liefern. Glauben Sie, dass ich gegen den Verkauf dieser Schachteln einschreiten darf? Diese Maschinen sind sämmtlich patentirt, während ich auf ilie fertigen Schachteln den Musterschutz habe. M. Der Gebrauchsmusterschutz erstreckt sich auf Modelle von Arbeitsgeräthschaften und Gebrauchsgegenständen, nicht aber auf das Verfahren zu deren Herstellung, dessen Schutz nur durch Patente bewirkt werden kann. Sind die Schachteln, die durch später patentirte Maschinen erzeugt werden, gleich jenen, für die ein früher ertheilter Gebrauchsmusterschutz besteht, so ist deren Vertrieb nur mit Einwilligung des Besitzers des Gebrauchsmuster schutzes zulässig, und wenn die Bewilligung nicht eingeholt wurde, so kann der Inhaber des G. M. S. vor den ordentlichen Gerichten auf Einstellung des Vertriebes und auf Schadenersatz klagen. Sache des zuständigen Richters ist es, zu entscheiden, ob die beanstandeten Gegenstände mit den durch G. M. S. geschützten gleich oder von ihnen so unwesentlich verschieden sind, dass deren Erzeugung und Vertrieb die durch den G. M. S. gewährleisteten Rechte verletzt. Briefgeheimniss. ,16. März 1896. Beiliegender Zettel ist mit Milch beschrieben und zeigt nach Er wärmung auf mässig heisser Ofenplatte deutlich in braunen Schriftzügen die gewünschten vertraulichen Mittheilungen. Mit X-Strahlen dürfte vor der Erwärmung kaum ein Bild erzielbar sein. Die ganze Angelegen heit finde ich überhaupt nicht der Rede werth, da allgemein im geschäftlichen Verkehr das Briefgeheimniss gewahrt ist. z * « * 19. März 1896. Nach meiner Ansicht dürfte der Einsender in Nr. 22 sich die Mühe der in Aussicht gestellten Versuche sparen, denn einen Werth haben dieselben mit Bezug auf obiges Geheimniss kaum. Mit den X-Strahlen ist nur dann eine Enthüllung eines verschlossenen Schriftstückes möglich, wenn dies Schriftstück nur einseitig beschrieben ist und ungefaltet ver schlossen wird, und dieses kommt im praktischen Leben kaum vor; wollte man einen Brief, der ein- oder zweimal zusammengefaltet ist, mit Hilfe der X-Strahlen entziffern, so erhielte man ein Wirrwarr von durcheinandergeschobenen Strichen, aus denen kein Mensch etwas ent- Ziffern könnte. R E Die Folgerungen beider Einsender sind fraglich. Wenn man den mit Milch geschriebenen Brief sammt Umschlag stark erwärmt, so kann die Schrift auch unter dem Umschlag braun werden, und die X-Strahlen werden den Inhalt photographiren. Wenn auch im allgemeinen das Briefgeheimniss gewahrt wird, so muss doch für Ausnahmefälle gesorgt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch gefaltete und beiderseits beschriebene Briefe bei Ver vollkommnung des Verfahrens entziffert werden können. herzustellen, und dass es den unausgesetzten Bemühungen dieser Fabrik gelungen ist, eine Waare zu erzeugen, die dem amerikanischen Erzeugniss überlegen ist, dabei aber den grossen Vortheil besitzt, um mehr als die Hälfte billiger zu sein. Zahlreiche Aufträge geben den Beweis für die gute Verwendbarkeit des Stoffes; ein Muster davon gestatte ich mir beizufügeu. Albwt Peiger Das eingesandte Muster scheint ungebleichter, ungeleimter Zellstoff von etwa 200 g das qm zu sein und sieht aus, als hätte es äusser einer Art von Fältelung keine besondere Bearbeitung erfahren. Da nach der Untersuchung von Fachleuten auch die aus Amerika eingeführten »Fibres Chamois« nichts Anderes sind, so hoffen wir, dass das einheimische Erzeugniss das fremde und theurere bald verdrängt haben wird. Müssen Entwürfe der Maschinenfabriken bezahlt werden? I) , 2. März 1896. Wir beabsichtigen, einen neuen Dampfkessel anzuschaffen, und haben zur Erlangung von Anerbieten uns an drei verschiedene Firmen gewendet, darunter auch an die Firma J. P. in D. Diese schrieb uns: »Zur Ausarbeitung meiner Offerte wäre es sehr zweckdienlich, wenn Sie mir schon jetzt einen Situationsplan zugehen lassen wollten.« Darauf sandten wir der betreffenden Firma den gewünschten Plan mit den nöthigen Angaben und schrieben: »Wir erbitten uns hiernach ausführ lichen Kostenanschlag, möglichst mit Zeichnungen der einzelnen Arma turen, nebst Gewicht und Materialangabe, sowie Gesammt-Dispositions- Zeichnungen.« Wir haben indessen den Kessel nicht bei der Firma J. P. in D. bestellt, sondern bei einer der beiden anderen Firmen, die uns bessere Bedingungen machten. Nachdem wir der Firma J. P. in D. dies mitgetheilt und ihr die gesandten Zeichnungen zurückgesandt haben, verlangt diese Firma von uns den Betrag von 260 M. für Anfertigung der gemachten Zeichnungen. Wir sind nicht der Ansicht gewesen, dass wir der Firma einen Auftrag gegeben haben, auf unsere Kosten Zeich nungen herzustellen, sondern haben unserer Ansicht nach nur um Anerbietungen gebeten, mit der Maassgabe, die Zeichnungen gegebenen falls beizufügen. Wir bitten Sie, uns nun sagen zu wollen, ob wir unter diesen Umständen verpflichtet sind, die Kosten, die von uns verlangt werden, zu tragen. Zu bemerken erlauben wir uns noch, dass die andere Firma, die nicht erfolgreich war. keinerlei Vergütung für die von ihr ange- fertigten Zeichnungen beansprucht hat. Selbstredend haben wir von den Zeichnungen der Firma J. P. in D. keinerlei Gebrauch gemacht. K. In dem oben mitgetheilten Briefe an die Maschinenfabrik war ausdrücklich äusser einem ausführlichen Kostenanschlag noch eine Gesammt-Disposition erbeten. In dem Briefe war nicht gesagt, dass die Zeichnungen kostenfrei geliefert werden sollten, und die Maschinenfabrik ist nach den uns bekannten Entscheidungen berechtigt, Zahlung für diejenigen Arbeiten zu verlangen, welche nicht unbedingt zu ihrem Lieferungsangebot gehörten. Schreiber Dieses hat vor vielen Jahren von einem Baumeister und einem Maurermeister Anschläge für einen Hausbau machen lassen, die selbstverständlich von ausführlichen Zeichnungen begleitet waren. Nach seiner Erinnerung war mündlich ausgemacht, dass für die Zeichnungen nichts berechnet werden sollte. Als er die Ausführung des Hauses dem Baumeister übertragen hatte, sandte der Maurermeister eine Rechnung von etwa 3000 M. für gelieferte Zeichnungen ein; er klagte, beschwor, dass er keine kostenfreie Lieferung von Zeichnungen zugesagt habe, und es wurde vom Gericht ein Sachverständiger zur Abschätzung der gelieferten Arbeiten ernannt. Nach dessen Urtheil, bei dem sich beide Parteien beruhigten, mussten für die Zeichnungen etwa 2000 M. bezahlt werden. Wir wissen auch von Maschinenfabrikanten, dass dieselben für gelieferte Fabrikpläne Zahlung verlangten und erzwangen, als sie die Bestellung nicht erhielten. In allen uns bekannten Fällen wurde stets dahin erkannt, dass solche Arbeiten wie die eines Zivil-Ingenieurs bezahlt werden mussten. Zur Berechnung dient in solchen Fällen die vom Verein der Architekten und Ingenieure ausgearbeitete sogenannte Hamburger Norm. Wenn auch viele Fabriken Arbeiten dieser Art kostenfrei liefern, um Bestellungen zu erlangen, so ist dies für Andere nicht bindend. Kleiderfutter aus Papier. Breslau, 20. März 1896. In Nr. 10, Seite 292 der Papier-Zeitung, wurde deutschen Fabriken der Vorwurf gemacht, dass sie ruhig zusehen, wie amerikanische Fabri kanten den in Rede stehenden Futterstoff herstellen und zu äusserst hohen Preisen in Deutschland einführen. Demgegenüber kann ich erwidern, dass ich schon vor einiger Zeit eine schlesische Fabrik veranlasst habe, den Stoff in grösseren Mengen Aus Amerika. Während der letzten Wochen haben vier grössere Papier- und Papierstoff-Fabriken ihre Zahlungen eingestellt. Dies ist aber nicht als Zeichen einer allgemein schlechten Geschäftslage auf zufassen, da alle vier Unternehmungen auf schwankender Grund lage errichtet waren. Zuverlässige Nachrichten melden, dass fast alle Betriebe der Papier industrie vollauf beschäftigt sind und an nehmbare Preise erzielen.