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1410 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 43. Briefkasten. Anonyme Anfragen bleiben unberticksichtigt. 1172. Frage: Ich ersuche um Mittheilung, in welcher Weise man Schritte einzuleiten hat zur Erlangung eines Musterschutzes ohne Hinzuziehung eines Patentanwaltes, und ob dies beim hiesigen Gericht oder beim Patentamte zu geschehen hat. Im letzteren Falle haben Sie wohl die Freundlichkeit, mir die genaue Adresse mitzutheilen, sowie die ungefähren Kosten. Antwort: Falls Sie sog. Geschmacksmuster schützen lassen wollen, also Muster, bei welchen es auf die Form aus dem Ge sichtspunkt des Geschmacks, oder bei Flächen (Webstoffen und dergl.) auf das Webemuster ankommt, haben Sie dieselben bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes niederzulegen. Das Erforder liche erfahren Sie daselbst. Falls Sie dagegen für »Gebrauchs muster«, also für Modelle von Gebrauchsgegenständen, Schutz haben wollen, haben Sie sich an das Kaiserl. Patentamt, An meldestelle für Gebrauchsmuster, zu wenden. Dem schrift lich einzureichenden Gesuch ist eine Beschreibung des Modells und eine Abbildung oder ein Probestück desselben beizufügen, und es ist gleichzeitig anzugeben, was an dem Modell für schutzfähig erachtet wird. Als Kosten der Eintragung sind 15 Mark beizu fügen. Nach Ablauf von 3 Jahren kann der Schutz gegen Ein zahlung von 60 Mark auf weitere 3 Jahre verlängert werden, andernfalls erlischt der Schutz. Der Zuziehung eines Patent- Anwaltes bedarf es in beiden Fällen nicht. 1173. Frage: Ich möchte Sie hiermit um die Freundlichkeit bitten, mir mitzutheilen, welches Papier von beifolgenden beiden Preislisten das andere an Festigkeit übertrifft. Auf die Färbung kommt es nicht an. Antwort: Das farbige dünne und jedenfalls sehr billige Druckpapier der beiden Preislisten zeigt beim Durchreissen und Zerreissen von Hand keinen erheblichen Unterschied, wenigstens keinen solchen, der sich in Worten genau ausdrücken lässt. Die einzelnen Blätter jedes Heftes zeigen untereinander ebensoviel Verschiedenheit wie die Hefte gegeneinander. 1174. Frage: Einer meiner Abnehmer bestellte bei mir vor Jahren mündlich unter anderem, um immer flott bedient zu werden, von jeder Sorte Hülsen, die er regelmässig bezog, mindestens eine Kiste auf Vorrath oder Abruf fertig zu stellen. Ich kam diesem Wunsche immer nach; inzwischen gerieth die Firma in Konkurs, während ich immer den gewissen Vorrath von etwa sieben Kisten Hülsen lagern hatte. Es kam zu einem Zwangsvergleich, und die Firma bestellte nach dessen Regelung wieder wie früher. Ihre letzte Hülsenentnahme datirt vom Februar 1895; gelegentlich dieser letzten Bestellung gab sie noch zwei Kisten Hülsen auf Abruf auf. Ich habe nun zusammen etwa sieben Kisten Hülsen für den Abnehmer lagern und, da fast jede Spinnerei andere Spindeln hat, keine anderweitige Ver wendung für diesen Vorrath. Zu wiederholten Malen forderte ich meinen Kunden auf, die Hülsen zu entnehmen, da ich zu wenig Platz habe und auch diesen Vorrath nicht ad infinitum lagern lassen will. Er antwortete immer, er würde bei Bedarf hierauf zurückkommen, im Falle einer früheren Absendung aber die Annahme verweigern. Ich bitte nun um Ihre geil. Nachricht, ob Sie glauben, dass ich berechtigt bin, dem Kunden die Hülsen zu senden, oder ob ich auf Entnahme warten muss und wenn es Jahrzehnte lang dauert. Antwort: Mit dem Konkurs und dessen Abschluss durch Zwangsvergleich waren die vorher bestandenen Abmachungen erloschen. Zu diesen erloschenen Abmachungen gehörte auch die Bereithaltung der sieben Kisten Hülsen. Da in Vorstehendem nichts darüber gesagt ist, so nehmen wir an, dass eine neue Vereinbarung zur Bereithaltung der sieben Kisten Hülsen nicht stattgefunden hat, dass Fragesteller diese vielmehr aus eigenem Antriebe und folglich auf eigene Gefahr bereit hielt. Unter solchen Umständen ist der Kunde auch nicht zur Abnahme ver pflichtet. Die weitere Frage, wie lange man auf Abruf bestellte Waare bereit halten muss, hängt sehr von der Natur der Waare ab und wird in jedem Fall andere, vom Handelsbrauch abhängige Beantwortung erfahren müssen. 1175. Frage: Ich empfing von Herrn B. in Deutschland] 2 Turbinen, wovon die eine in 1894 ausgebessert werden musste. Die darüber empfangene Rechnung beträgt 1621 M. 95 Pf. und darauf kommt vor: Zehrgeld für die beiden Monteure 52 M. 50 Pf., welche ich zu bezahlen verweigerte. Die Monteure hatten hier aus gezeichnete Wohnung, was mir für jeden Tag 1 Gulden 60 Kreuzer = 2 M. 70 Pf. kostete, sodass es ihnen an nichts fehlte. Ich hatte hier mehrmals Monteure von Eck & Söhne, F. W. Strobel und Joachim & Sohn, doch keiner hat mir Zehrgeld berechnet. Sehr angenehm sollte es mir sein, wenn Sie Ihre Meinung sagen wollten, ob ich dieses Zehrgeld bezahlen muss. Ihrer Entscheidung will ich mich gerne unterwerfen und theile dies auch Herrn B. mit. Antwort: Die Maschinenfabrik ist nur berechtigt, die wirk lichen Auslagen und Kosten der Monteure zu berechnen. Da diese nach obiger Darstellung ihre Verpflegung erhielten, so konnte Zehrgeld nur für die Dauer der Reise beansprucht werden. Diese Reise kann von Mitteldeutschland nach Holland nur einen Tag in Anspruch genommen haben. Für solche Verpflegung unterwegs wären 3 M. genügend, d. h. für hin und her 6 M. und für beide Monteure 12 M., anstatt der berechneten 52 M. 50 Pf. Die Reise zeit ist ohnehin mit 6 M. 50 Pf. täglich für jeden Monteur ein gerechnet. 1176. Frage: Kann ein Papier, wenn es bei einer Grösse von 521/2 cm auf einer Seite 11/2 bis 21/2 mm zu klein gearbeitet ist, mit Recht und Erfolg zur Verfügung gestellt werden? Da die Papiere beim Färben quer über die Bahn stets einschrumpfen, nehmen wir sie in der Regel 3 mm breiter als nöthig. Auch diesmal waren die Rollen derartig, jedoch war die Einschrumpfung grösser als erwartet. Beim Aufziehen des fertigen Papiers wird die Waare wieder über 521/2 cm breit. Der erwähnte Posten ist auch zum Aufziehen bestimmt. Antwort: Wir halten unter den beschriebenen Umständen eine Verfügung-Stellung wegen Format-Abweichung um 11/a bis 21/2 mm nicht für berechtigt, bitten aber um Aeusserungen der Fachgenossen, besonders von Buntpapier-Fabrikanten. 1177. Frage: Vor einiger Zeit bestellte ein Kunde von uns etwa 5000 kg braun Bastpapier, in verschiedenen Formaten und Gewichten nach beiliegender Probe I zu liefern. Die Menge ist angefertigt worden, sie steht versandtbereit und ist wie anliegende Probebogen II, III und IV ausgefallen. Nachdem wir unserem Kunden, wie er es verlangt hatte, Ausfallbogen eingesandt haben, schreibt uns derselbe, dass unser Fabrikat ja gut und annehmbar aussehe, die Qualität d. h. die Reissstärke aber ganz bedeutend hinter derjenigen des Vorlagemusters zurückstehe. Unseres Er achtens ist derselbe nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern. Er selbst hat nun vorgeschlagen, die Angelegenheit zur Aburtheilung einer fachkundigen unparteiischen dritten Person zu übergeben, und wir bitten dieserhalb um Ihre Meinungsäusserung. Antwort: Bei Zerreissversuchen, die wir nach alter Papier macher-Art mit der Hand machen, fanden wir kaum einen bemerk baren Unterschied zwischen der Festigkeit def Bestell- und Ausfäll proben. Bei sehr genauer Untersuchung scheint es, als ob das gelieferte Papier etwas kürzer gemahlen sei. Keinesfalls ist die Verschiedenheit sogross, dass sie zur Annahme-Weigerungberechtigt. 1178. Frage: Lassen sich Jacquardpappen tadelloser Güte herstellen durch Trocknung auf Trocken-Cylindern, oder müssen dieselben im Trockenraum hängend getrocknet werden? Antwort: Da an die Festigkeit von Pressspänen und Jacquard- Pappen die grössten Anforderungen gestellt werden, so muss Alles aufgeboten werden, um sie so fest wie möglich zu machen. Hierzu gehört auch Trocknung in solcher Weise, dass sie sich möglichst frei zusammenziehen können. Wenn die Trocknung der Pappbogen auf Trockencylindern von der auf Seiten 1382 und 1383 in Hofmanns Handbuch dargestellten Art vorsichtig vorgenommen wird, mag sie wohl genügen. Erfahrung allein kann darüber entscheiden. Wichtig für Detailgeschäfte. Reinh. Kluge’s Schautafeln Prakticchcta Einrichtung zum Verkauf II dN-vvll9L von Gratulationskarten. Ppakfischcta Einrichtung zum Verkauf I I aN-ou.d- von Cabinetphotographieen. • Bereits Tausende von Tafeln im Gebrauch, ms Illastr. 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