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PAPIER-ZEITUNG. Mr. 43. Explosion eines Trockencylinders. In der Papierfabrik des Herrn Failliot in Cönty in Frankreich barst am 7. April ein Trockencylinder von 21/2 m Durchmesser, der einen Theil der Trockenvorrichtung für thierisch geleimtes Papier bildete. Der Trockencylinder war auf 2 Atm. Druck geprüft, und der Zeiger des Manometers blieb nach der Explosion auf 11/2 Atm. stehen. Der eine Boden des Trockencylinders mit etwa 10 cm breitem Theil des Cylindermantels wurde auf einen Stoss Papierrollen geschleudert und fiel auf die Wand, welche die Leimmaschine von der Papiermaschine trennte. Die Wand stürzte ein und zer trümmerte einen Theil des Papiermaschinen - Antriebes und den Längsschneider. Der andere Cylinderboden wurde gleichfalls vom Mantel losgerissen, durchbrach die entgegengesetzte Wand und fiel in den Bach. Infolge Erschütterung wurden die Um fassungsmauern des 30 m langen Gebäudes um 15 cm von der Stelle gerückt, das Dach gehoben und die Fensterscheiben und Dachziegel zerbrochen. Der Schaden ist durch Versicherung gedeckt. Sind Zeitungstitel Waarenzeichen? In Nr. 27 haben wir mitgetheilt, dass das Reichsgericht am 20. März d. J. das im Rechtsstreit des in Hannover erscheinenden Fachblattes »Der Manufakturist« gegen den in Berlin heraus gegebenen »Berliner Manufakturist« gefällte Urtheil des Berliner Landgerichtes aufgehoben und die angeklagte Firma Ullstein & Co. in Berlin freigesprochen hat. Das Reichsgericht begründet sein Urtheil folgendermaassen: Das Instanzgericht ist bei der Anwendung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 davon ausgegangen, dass die von dem Patentamt verfügte Eintragung eines Waarenzeichens in die Zeichenrolle endgiltig das aus schliessliche Recht zur Benutzung des Zeichens nach Maassgabe des § 12 verleihe, ohne dass dem Gericht die Nachprüfung zustehe, ob die Ein tragung mit Recht erfolgt sei oder nicht. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem erwähnten Gesetze, welches — abweichend von dem Gesetze über Markenschutz vom 30. November 1874 — dem Patentamt in § 5 sowohl die Vorprüfung als die Entscheidung über das Recht zur Führung eines angemeldeten Zeichens übertragen (vergl. Kommissions bericht, Drucksachen des Reichstags 1893/94 Nr. 298, Seiten 4 bis 5) und in §12 — ebenfalls in Abweichung von dem Gesetze vom 30. November 1874 — bestimmt hat, dass »die Eintragung« die dort angegebene Wirkung haben soll, also auch dann, wenn die Eintragung hätte versagt werden müssen (vergl. Begründung zu dem unverändert gebliebenen § 11 des Entwurfs, § 12 des Gesetzes, Drucksachen a. a. O. Nr. 70 Seite 15). Ferner hat das Instanzgericht angenommen, dass das in dem Worte »Manufakturist« bestehende Waarenzeichen für die Firma S. Hein & Co. nicht in einer bestimmten Figur, sondern in jeder Form geschützt sei. Auch diese Annahme ist rechtlich zutreffend, da das Gesetz vom 12. Mai 1894 — wiederum im Gegensatz zu dem Gesetz vom 30. Novem ber 1874 — in § 4 Ziff. 1 mit der dort bestimmten Maassgabe Wort marken zugelassen und dadurch die Möglichkeit gegeben hat, ein Wort als Waarenzeichen mit der Wirkung eintragen zu lassen, dass nicht die äussere Figur, welche das in Druck oder Schrift hergestellte Wort dem Auge darbietet, sondern dessen Laut oder Klang geschützt wird (vergl. Begründung zu § 2 des Entwurfs, gleichlautend mit § 2 des Gesetzes a. a. 0. Seite 10 unten). Hiernach ist dem Instanzgerichte darin beizustimmen, dass der Firma S. Hein & Co. zufolge der oben erwähnten Eintragung in die Zeichenrolle das ausschliessliche Recht zusteht, sich in ihrem Geschäfts betriebe, soweit dieser den Verlag von Fachzeitungen zum Gegenstände hat, des Wortes »Manufakturist« in jeder von ihr beliebten Form als »Waarenzeichen«, d. h. für alle diejenigen Zwecke, für welche die Benutzung eines Waarenzeichens nach §§ 1, 12 des Gesetzes vom 12. .Mai 1894 bestimmt ist, zu bedienen. Auf Rechtsirrthum beruht dagegen die Ansicht des Gerichtes, dass die Angeklagten sich durch Beibehaltung jenes Wortes in dem Titel der von ihnen herausgegebenen Zeitung der unberechtigten Benutzung eines fremden Waarenzeichens schuldig gemacht hätten. Das Gericht geht davon aus, dass »Zeitungen Waaren im Sinne des Gesetzes, d. h. körper liche Sachen, die als Tauschobjekte dienen können«, seien, versteht also offenbar unter Waaren alle Güter, deren sich der Handel zum Zwecke des Austausches bemächtigt. Dies steht mit dem Gesetze vom 12. Mai 1894 im Einklang, in dessen Begründung (zu § 1 a. a. 0. Seite 9) hervor gehoben wird, dass als »Geschäftsbetrieb«, zu dessen Gunsten der Schutz der Waarenbezeichnungen bestimmt ist, »jedes auf Gewinn abzielende Unternehmen im Bereiche der Produktion oder des Handels« und als »Waare« jedes »Erzeugniss, welches aus einem solchen Unternehmen in den wirthschaftlichen Verkehr gebracht wird«, gelten soll. Hieraus folgt jedoch keineswegs, dass jede Bezeichnung, welche auf eine Zeitung zur Kennzeichnung derselben gesetzt wird, ein »Waarenzeichen« darstellt. Im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1894, welches hierin mit dem Gesetze vom 30. November 1874 in Einklang steht, sind »Waarenzeichen« Merkzeichen, durch welche kenntlich gemacht werden soll, dass die mit ihnen versehene Waare aus der Fabrik oder dem Geschäft eines be stimmten Gewerbetreibenden herstammt. Ihre Bedeutung »liegt in der Sicherheit, welche sie dem Publikum bieten, dass die von ihm begehrte Waare aus einer bestimmten, geschätzten Erzeugungs- oder Handelsstelle herrührt« (folgen Citate). Die Waarenzeichen weisen also auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hin, sind, ihrer Zweckbestimmung ent sprechend, nicht völlig selbständige Vermögensrechte, sondern mit dem Geschäftsbetrieb, für den sie eingetragen wurden, verbunden und können nach § 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1894, welches hierin übrigens keine Neuerung eingeführt hat, nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem sie gehören, auf einen anderen übergehen (folgen Citate). Die Titel einer Zeitung haben jedoch eine völlig andere Bedeutung. Auch sie dienen in gewisser Weise als Merkzeichen, jedoch nach einer ganz anderen Richtung. Während die Möglichkeit des Handelns mit »Waaren« nicht davon abhängt, dass die Waaren mit einem Waaren zeichen versehen werden, ist der Titel einer Zeitung ihr Namen, den sie führen muss, um in den regelmässigen Verkehr, insbesondere auf dem Wege des Postbezugs gebracht werden zu können. Dieser Titel, der übrigens nicht unbedingt einen Wortausdruck erfordern wird, sondern möglicherweise einen bildlichen Ausdruck (wie solcher sich häufig in Verbindung mit einer wörtlichen Bezeichnung findet) erhalten kann, soll ferner nicht, wie das Waarenzeichen, auf einen bestimmten Geschäfts betrieb hinweisen, vielmehr dazu dienen, das journalistische Unternehmen in seiner Individualität zu kennzeichnen und es zu ermöglichen, mit diesem Unternehmen in Verbindung zu treten. Es versteht sich daher auch von selbst, dass der Titel einer Zeitung mit dem Unternehmen, ja sogar ohne dasselbe unbedenklich übertragen werden kann, mithin auch dann, wenn eine diesem Titel entsprechende Wortmarke, wie im vor liegenden Falle geschehen ist, nicht nur für den »Verlag des Manufakturist«, sondern für den »Verlag von Fachzeitungen«, also schlechthin für alle etwa von der Firma S. Hein & Co. verlegten Fachzeitungen in die Zeichenrolle eingetragen worden ist. Die von dem Instanzgericht befolgte Ansicht, dass Zeitungstitel Waarenzeichen seien, kann danach nicht gebilligt werden. Es mag noch darauf hingewiesen werden, dass nach dieser Ansicht alle Zeitungen, die als Titel ein Phantasie-Wort führen, Gefahr liefen, das Recht zur ferneren Führung dieses Titels, wenn sie ihn nicht etwa als »Waaren zeichen« eintragen liessen, zu verlieren, da gegenwärtig, wo der in § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 gewährte Frist verstrichen ist, der »Besitz«, d. h. die thatsächliche, wenn auch noch so langjährige Benutzung eines »Waarenzeichens« kein Recht verleiht und daher jedem Zeitungsverleger freistehen würde, sich die ausschliessliche Benutzung eines fremden Titels dadurch zu sichern, dass er sich denselben als »Waarenzeichen« eintragen liesse. Bin Argument dafür, dass es der Reichsgesetzgebung fern gelegen hat, Zeitungstitel als Waarenzeichen zu betrachten, ergiebt sich noch aus dem unter dem 3. Dezember 1895 dem Reichstage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Drucksachen des Reichstages 1895/96 Nr. 35), in dessen Begründung (Seite 5) hervorgehoben wird, dass das Gesetz zum Schutze der Waarenbezeichnungen nur hindern solle, »berechtigte Interessen von Gewerbsgenossen zu verletzen und das Publikum über die Herkunft, über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren irre zuführen «, während in der Begründung zu § 8 (Seite 20) gesagt wird, dass dieser Entwurf den Schutz gegen die unberechtigte Benutzung eines fremden Zeitungsnamens zu gewähren bestimmt sei. Ist aber ein Zeitungstitel kein Waarenzeichen, so haben die Ange klagten auch nicht das Markenrecht der Firma S. Hein u. Co. verletzt. Durch das Gesetz vom 12. Mai 1894 hat zwar der Inhalt des Zeichen rechts im Vergleich zu den bis dahin geltenden Bestimmungen eine Er weiterung erfahren, da die Eintragung des Waarenzeichens nach § 12 die Wirkung hat, dass dem Eingetragenen ausschliesslich das Recht zusteht, nicht nur Waaren der angemeldeten Art, sondern auch deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Waarenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waaren in den Verkehr zu setzen und auf Ankündigungen, Preislisten. Geschäftsbücher, Empfehlungen, Rechnungen und dergleichen das Zeichen anzubringen. Immer jedoch beschränkt sich dies aus schliessliche Recht auf den Gebrauch des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit derselbe sich auf Waaren bezieht, zu deren Kennzeich nung das Zeichen bestimmt ist, da durch das Gesetz vom 12. Mai 1894 nur der besondere Werth, welcher sich an eine Waare vermöge der Stelle knüpft, an welcher sie erzeugt oder von welcher sie weitergegeben wird, geschützt werden soll, während der Schutz von Zeichen, welche zu anderen Zwecken bestimmt sind, als im § 1 angegeben, nicht in der Aufgabe des Gesetzes liegt (vergleiche Begründung zu § 1, a. a. 0. Seite 9), und dies durch § 1, sowie durch § 12 des Gesetzes zum un zweideutigen Ausdruck gebracht wird. Die Firma S. Hein u. Co. hat daher durch die Eintragung zwar das Recht erhalten, das Wort »Manu fakturist« ausschliesslich als » Waarenzeichen« zu verwenden; das Recht jedoch, dasselbe Wort auch ausschliesslich als Zeitungstitel zu benutzen und Anderen eine gleiche Benutzung zu verbieten, ist in der Eintragung nicht einmal angedeutet und konnte ihr, abgesehen davon, auch durch die Eintragung nicht verliehen werden. Zolltarif - Aenderung. Nach einem in Nr. 80 des Amts blattes »El Guamalteco« vom 15. v. M. veröffentlichten Beschluss des gesetzgebenden Körpers kann ungeleimtes und glanzloses Druck papier, welches in dem Zolltarif von Guatemala unter Nr. 1953 aufgeführt ist, zollfrei eingeführt werden.