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1378 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 42. Briefkasten. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. 1170. Frage: In einer unserer Fabriken, die mit einem Theil- haber für gemeinschaftliche Rechnung betrieben wird, fertigen wir Papier laut beifolgenden Mustern a und b. In dem Gesell- schaftsvertrage, den wir mit diesem Theilnehmer abgeschlossen haben, heisst es: »Beide Kontrahenten verpflichten sich gegen seitig, während der gemeinsamen Papierfabrikation gleiches Papier anderweitig nicht herzustellen.« Nach einigen Jahren errichteten wir eine weitere Papierfabrik für alleinige Rechnung und fertigten darin das mit c bezeichnete Papier. Unser Theilhaber erhebt nun gegen die Anfertigung dieses Papieres Widerspruch, weil Muster c das gleiche Papier wie Muster a und b sei. Wir haben nun einem Kunden, der Papier laut Muster a bestellt hatte, Papier laut Muster c geliefert, und dieser Kunde stellt uns das Papier zur Verfügung, weil ihm unser seits. ein ganz anderes Papier geliefert sei, wie er bestellt habe. Während also unser Theilhaber behauptet, Muster c sei das gleiche Papier wie Muster a und b, behauptet unser Kunde das Gegen theil. Ist die Ansicht unseres Theilhabers richtig, und kann er uns die Anfertigung des Musters c verbieten? Wenn ja, können wir alsdann unseren Kunden zwingen, anstatt des bestellten Musters a Muster c anzunehmen? Farbe und Stärke wird von unserem Kunden so wie Muster c gewünscht. Antwort: Die uns eingesandten Proben a und b sind ein seitig glatt, während Probe c anscheinend auf beiden Seiten Maschinengiätte hat. Alle drei Proben bestehen anscheinend aus ungebleichtem Natronzellstoff. Der Kunde, der einseitig glattes Papier nach Proben a und b bestellt hat, ist im Recht, wenn er die Annahme von Papier c verweigert, da dies keine einseitige Glätte hat. Die Verpflichtung, kein Papier anderswo herzustellen, welches den Proben a und b gleich ist, muss jedoch anders auf gefasst werden. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich nicht um Lieferung bestimmter Gewichte, Formate und Glätte, sondern darum, dass kein Papier gleicher Art anderswo hergestellt wird. Als gleichartig im Sinne des Papierfabrikanten gilt aber jedes Papier, welches aus gleichem Stoff besteht, vorausgesetzt, dass diese Auffassung nicht durch nähere Bestimmungen beschränkt ist. Unserer Ansicht nach verletzt die Erzeugung von Papier nach c an anderer Stelle den oben dargelegten Vertrag. 1171. Frage: Wir lesen soeben im 3. Morgenblatte der Frankfurter Zeitung Nr. 98 in einem Artikel über den deutsch japanischen Handel, dass im verflossenen Jahre Gold- und Silber papiere für 770 000 M. nach Japan ausgeführt worden sind. In Nr. 25 der Papier-Zeitung, Seite 816, ist nun in einem Auf sätze, der die Papier- usw. Ein- und Ausfuhr des deutschen Zoll gebietes im Jahre 1895 behandelt, unter Waarengattung Gold- und Silberpapier, buntes Papier usw. die Ausfuhr nach Japan mit 141 900 kg angegeben und diese Angaben stimmen selbst bei oberflächlicher Betrachtung garnicht überein. Da wir uns als Fabrikanten für den Artikel Gold- und Silberpapier sehr interessiren, und uns eine Ausfuhr nach Japan für 700 000 M. aus schliesslich in Gold- und Silberpapieren ganz unmöglich dünkt, so wäre uns Aufklärung darüber sehr erwünscht; nämlich ob die Angaben der »Frankfurter-Zeitung« richtig oder ob vielleicht Buntpapier darin einbegriffen ist und mit welchem Betrage. Antwort: Wir haben Ihre Frage einem hervorragenden Buntpapierfabrikanten vorgelegt, der es auch für unmöglich hält, dass Gold- und Silberpapier für 770 000 M. in einem Jahre nach Japan ansgeführt werde: dieser Betrag ist zu hoch, selbst wenn man die ganze Buntpapierausfuhr mitrechnet, da der Durch- schnittswerth von Buntpapier 14/2 bis 2 M. das kg beträgt. Sonach beruht die Angabe der Frankfurter-Zeitung auf einem Irrthum. | Musterbeutel । : W* ohne Klammerverschluss. “W : ♦ D. R. G. M. 42517. Silb. Medaille 1895. ♦ • Allein -Vertreter in allen grossen Städten gesucht. 4 ’ ♦ Papierwaaren - Fabrik Julius Rosenthal,! * Posen. [83348 • : Vertreter für Berlin: W. Roth sen., SW., Kochstr. 16/17. • 344044000440044440400400044444404404444404043 Dürr-Kessel. Rohren-Dampfkessel bewährtester Construction, mit vollständig getrennter Wasser- n. Dampf-Circulation. Ganz in Schmiedeeisen. Verschlüsse ohne Dichtungsmaterial. Selbstthätige Schlammabsonderung in den Oberkesseln. 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