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augestellten Rechtsanwalt. Referent Herr Rechtsanwalt von Holtzendorff. 5. Vertretung bei Konkursen durch denDeutsch. Kreditoren-Verband. 6. Eigenthumsrecht an Lithographie-Steinen. 7. Aenderung des Namens des Vereins. 8. Vorstandswahl (nach § 4 scheiden die Herren Friedrich Wilh. Abel und Max Schroeder aus, können aber wiedergewählt werden). 9. Wahl des Orts der nächsten General-Versammlung. Zeit-Eintheilung. Donnerstag, 14. Mai. Abends 8 Uhr: Begrüssung der eingetroffenen Gäste in dem obern Saale des Civil-Kasinos. Festtrunk, gestiftet vom Papier-Verein Rhein land -Westfalen. Vorstandssitzung. Freitag, 15. Mai. Vormittags 91/2 Uhr: General-Versammlung des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten. General-Versammlung des Papier-Vereins Rheinland-Westfalen. Vormittags 11 Uhr: General-Versammlung des Schutzvereins der Papier-Industrie. Nachmittags 21/2 Uhr: Festessen mit Damen (5 M. für die Person) im blauen Saale des Civil-Kasinos. Abends 8 Uhr: Gartenfest in der Flora (reservirte Sitze für die Vereinsmitglieder und ihre Damen). Sonnabend, 16. Mai. Morgens 8 Uhr 45 Minuten: Fahrt mit Schnellschiff nach Königswinter. Mittags 1 Uhr: Mittagessen auf dem Petersberge (4 M., ein schliesslich Musik). Nachmittags 4 Uhr: Kaffee auf dem Drachenfels, nachher Erd beerbowle. Abends 8 Uhr 34 Minuten: Mit Schnellzug von Königswinter nach Köln. In Köln Abschiedstrunk Spaten und Pilsener (Lokal wird noch bestimmt). Anmeldungen und besondere Wünsche sind an das Vorstands- Mitglied Herrn W. Heyer, i. F. Poensgen & Heyer in Köln a. Rh., zu richten. Kommerzienrath Max Krause, Vorsitzender beider Vereine. V ersammlungen. Wie uns mitgetheilt wird, findet voraussichtlich die General- Versammlung des Vereins Deutscher Papierfabrikanten am Mitt woch, 24. Juni d. J., im Westminster-Hotel Berlin und die Dele- girten-Versammlung am 23. Juni ebendaselbst statt. Die General- Versammlung des Vereins Deutscher Holzstoff-Fabrikanten wird vermuthlich auf den 23. Juni, vormittags 9 Uhr, im Central-Hotel in Berlin ausgeschrieben werden. Die General-Versammlung des Vereins Deutscher Zellstoft- Fabrikanten wird am 22. Juni vorm. 10 Uhr im Hotel Continental in Berlin abgehalten. Hölzerne Riemenscheiben. , 25. April 1896. la neuerer Zeit werden in der Papier-Zeitung und in den Fach blättern aller Industriezweige die zweitheiligen hölzernen Riemen scheiben besonders gerühmt. Obwohl wir selbst mit solchen Scheiben nur’geringe Erfahrung haben, können wir uns deren Vortheile sehr gut denken. Wir erinnern uns aber, in einer früheren Nummer der Papier- Zeitung gelesen zu haben, dass eine grosse Anlage gänzlich nieder gebrannt sei, weil durch längeres Rutschen eines Riemens auf einer grossen Holzscheibe Feuer entstanden war. Diese Möglichkeit macht uns der Anschaffung besagter Scheiben gegenüber zaghaft. Vielleicht haben Sie die Freundlichkeit, den Gegenstand zur Aussprache zu bringen, da er allseitiges Interesse hat. r In Nr. 48 v. J. Seite 1513 schilderten wir nach »The Paper Trade« den Brand, der am 18. Mai 1895 die Papierfabrik der Wisconsin River Paper and Pulp Company bei Stevens Point einäscherte. Er entstand durch Rutschen des Riemens auf der hölzernen Scheibe; es scheint, dass der Riemen zu schmal war, um die für die Arbeitsmaschine nöthige Kraft zu übertragen. In einem S. 2614 v. J. wiedergegebenen Vortrag wurde dagegen ausgeführt, dass die Anwendung hölzerner Riemenscheiben die Feuersgefahr nicht erhöhe, weil das in Deutschland zu den Rad kränzen benutzte Pappelholz schwer entzündlich ist und selbst bei heftigster Reibung nur schweelt. Hölzerne Riemenscheiben sind in vielen uns bekannten Berliner Buchdruckereien in Anwendung. Wir bitten die Fachgenossen, ihre Erfahrungen über die Vor züge und Nachtheile solcher Riemenscheiben zum Nutzen der Gesammtheit mitzutheilen. Schwindelhafte Anzeige. Zu Nr. 35, S. 1118. Auch ich habe an die Firma.... geschrieben und 50 Pf. beigefügt. Da ich bis jetzt keinerlei Nachricht von der Firma erhalten habe, er stattete ich Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Es wäre im allgemeinen Interesse, wenn sich sämmtliche Firmen, welche dieselbe Erfahrung machten, meldeten, um dem Staatsanwalt mehr Material an die Hand geben zu können. S. (Wir sind bereit, die sich meldenden geschädigten Firmen dem Einsender mitzutheilen. D. Red.) Unbrauchbare Gehilfen. . . . ., 16. April 1896. Zum 1. April stellte ich eine Verkäuferin an, welche mir folgendes Zeugniss vorlegte: »Fräulein M. G. hat ein Jahr bei mir den Verkauf im Papier-, Galanterie- und Lederwaaren-Geschäft erlernt. Gleichzeitig ist dieselbe mit der Buchführung vollständig vertraut und so ausgebildet, dass sie sich in jedes Geschäft hineinfinden wird, sowohl als Verkäuferin wie als Kassirerin usw. Ich kann Fräulein G. nur empfehlen, da sie sich willig, fleissig und anstellig gezeigt hat. M. M.« Untenstehend die polizeiliche Bescheinigung der Unterschrift des » Buchdruckereibesitzers« M. Das Zeugniss lässt sicher nichts zu wünschen übrig, und ich glaubte daraufhin die mündliche Versicherung der jungen Dame, dass sie geübt im Verkauf und gewandt im Verkehr mit der feinsten Kundschaft sei. Einen Tag vor ihrem Antritt schrieb sie mir eine Postkarte, dass sie wegen Erkrankung ihrer Tante erst am Mittag des 1. April ein treten könne. War ich von dieser Unpünktlichkeit schon wenig erbaut, so war ich über die Rechtschreibung des Schreibens sehr verstimmt, denn daraus ersah ich, dass die Schulbildung sehr ungenügend ist. Meine Hoffnung auf eine gute Verkäuferin sollte aber noch vielmehr zerstört werden. Sofort nach Beginn ihrer Thätigkeit hatte ich die Ueberzeugung, dass das Mädchen garnichts versteht. Fachkenntuisse hat sie durchaus nicht, denn sie kennt die einfachsten Artikel, z. B. Eilfrachtbriefe, nicht und verkauft ohne jeden Verstand, z. B. 5 Brief umschläge für 5 Pf., wo an dem Kasten gross daran steht: 25 Stück= 50 Pf.! Paketchen machen und dieselben schnüren, musste ihr erst gezeigt werden. Als sie einen Briefbogen und einen Briefumschlag einwickelte, machte sie das so ungeschickt, dass ich dem Käufer einen andern Bogen und Umschlag geben musste, denn die ersteren waren durch Zerknittern unbrauchbar geworden. Von Buchführung hat das Mädchen keine Ahnung, sie kann noch nicht einmal kopiren. Ausserdem ist sie so ungeschickt, dass sie durch Zerbrechen fort während Schaden macht. So liess sie einen Schreibkasten für 50 M. beim Abstäuben fallen, dass derselbe zerbrach. Kann ich das Mädchen für den Schaden nicht haftbar machen? Ich habe sie auf das gute Zeugniss hin und auf ihre Versicherung, dass sie in dem Fache geübt sei, auf vierwöchentliche Kündigung angenommen, muss ich mich denn nun zwei Monate mit ihr herumquälen? Eine Hilfe ist sie mir durchaus nicht, denn ich kann sie nicht den kleinsten Gegenstand ohne Aufsicht verkaufen lassen, sie macht mir nur Schaden. Ist diese Untüchtigkeit nicht ein Grund, das Mädchen sofort oder am Monatsschluss zu entlassen, ohne noch für einen weiteren Monat das Gehalt, 50 M., hinauszuwerfen? Ich bitte Sie darüber um Ihren freundlichen Rath und knüpfe daran noch die Bitte, durch die Papier-Zeitung dahin wirken zu wollen, dass man seinen Angestellten der Wahrheit entsprechende Zeugnisse geben möchte und nicht Leute, die man ihrer Untüchtigkeit wegen entlässt, mit guten Empfehlungen fortschickt. Ich entsinne mich eines jungen Mannes, den ich vor einigen Jahren hatte, der fast in allen Detail geschäften besserer Art in Berlin gewesen war, von den ersten Firmen glänzende Zeugnisse hatte, und doch ein so unbrauchbarer Mensch war, wie ich solchen vor- und nachher, Gott sei Dank, nie wieder hatte. nn Nach Artikel 62 des Handelsgesetzbuches kann die Aufhebung des Dienstverhältnisses vorder vertragsmässig bestimmten Zeit von jedem Theil aus wichtigen Gründen verlangt werden. Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Wenn der Arbeitgeber nach weist, dass der Gehilfe oder die Gehilfin die übernommene Arbeit nicht ausführen kann und über dies über seine Kenntnisse falsche Angaben gemacht hat, so wird der Richter dies vermuthlich als »wichtigen Grund« ansehen. Es ist jedoch schwierig, den Beweis so zu führen, dass der Richter von der Unfähigkeit der Gehilfin überzeugt wird, zumal die Nei gung vorherrscht, stets den wirthschaftlich Schwachen zu schützen. Da solche Klagen überdies zeitraubend und kostspielig sind, dürfte sich ein Vergleich empfehlen. Für verdorbene und zerbrochene Waare haben Dienstboten und Gehilfen Entschädigung nur zu leisten, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie absichtlich oder fahrlässig gehandelt haben. Da das Gesetz nur wenig Anhalt giebt, so wären Entschei dungen und Erfahrungen aus dem Leserkreis erwünscht.