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PAPIER-ZEITUNG. 1151 nimmt. au. vorstehende Anfragen auf Da sich dasselbe eine Ist nun zu leisten? Nachahmung des anliegenden die Firma B. verpflichtet, so wollen wir dazu eine Erläuterung geben, aus der beide Frage- steller das Nöthige entnehmen können. Nach dem Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 kommt es nicht darauf an, wer ein Zeichen zum ersten Male benutzt hat, sondern derjenige hat das gesetzliche Anrecht darauf, der es zuerst hat eintragen lassen. Wer es unterlässt, ein eigenes schutzfähiges Waarenzeichen eintragen zu lassen, setzt sich der Gefahr aus, dass ihm durch Eintragung des Zeichens für den Geschäftsbetrieb eines Andern der Gebrauch untersagt werden kann. Neuheit eines Zeichens ist zur Eintragung nicht erforderlich. Nach § 4 des Gesetzes ist die Eintragung in die Rolle für Freizeichen zu versagen. Unter Freizeichen sind solche zu ver stehen, die vorher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befunden haben. Nach § 8, Abs. 2, Ziffer 2, hat die Löschung eines Zeichens von Amtswegen zu erfolgen, wenn dessen Eintragung hätte ver sagt werden müssen. Dies trifft vielleicht im ersteren Falle zu, da das dort angeführte Zeichen angeblich Freizeichen sein soll. Es wäre in diesem Falle ein Antrag an das K. Patentamt, Abtheilung für Waarenzeichen, zu richten, das Zeichen als Frei zeichen zu löschen. In dem Anträge wären alle diejenigen Per sonen oder Firmen namhaft zu machen, welche das Zeichen schon früher geführt haben. Hält das Patentamt die frühere Benutzung für in genügendem Umfange nachgewiesen, so wird es voraus sichtlich das Zeichen wieder löschen. Im zweiten Falle muss die Firma B. B. der Aufforderung Folge leisten, solange das Zeichen der Firma H. 0. zu Recht besteht, und der Firma B. B. das Zeichen nicht ebenfalls einge tragen ist. Das Beste wird sein, wenn die Firma B. B. ihrerseits das benutzte Zeichen ebenfalls zur Eintragung in die Zeichenrolle anmeldet. Wird auf Grund des Widerspruchs der Firma H. 0. vom Patentamt die Eintragung versagt, so kann die Firma B. B. auf Grund des § 6 Abs. 2 des Waarenzeichen-Gesetzes vielleicht die Firma H. 0. durch eine gerichtliche Klage zwingen, ihre Ein willigung zur Eintragung des Zeichens zu geben. Einen anderen Weg scheint es für die Firma B. B. nicht zu geben, um sich die Weiterbenutzung ihres Zeichens zu sichern. Sulfitstoffverband in Amerika. Im vergangenen Jahre hatten die Sulfitstofffabrikanten der Vereinigten Staaten einen Verband gebildet mit folgenden Zielen: 1. Kein Fabrikant dürfe das englische Pfund Sulfitstoff billiger als 2 Cents ab Fabrik verkaufen (etwa 19 Pf. das kg). 2. Jeder Fabrikant soll sich beim Verkauf auf ein abgegrenztes Gebiet beschränken. 3. Die Erzeugung soll im Verhältniss der Leistung vermindert werden, sobald Uebererzeugung bemerkbar wird. 4. Jeder, dem Uebertretung dieser Satzungen nachgewiesen wird, zahlt eine Busse von mindestens 500 Dollars. Gleichzeitig bemühten sich auch die Druckpapierfabrikanten um Begründung eines Ringes mit gemeinsamer Verkaufsstelle usw., und jedesmal, wenn einer dieser Verbände ein Lebenszeichen gab, hörte man auch bald von irgend einem Schritte des andern Bei einer Versammlung waren 80 pCt. sämmtlicher Sulfitstoff- Fabrikanten vertreten, die auch obige Vereinbarung unterzeichneten, aber die fehlenden 20 pCt. blieben halsstarrig. Der Besitzer einer der grössten der ferngebliebenen Fabriken schrieb an das Haupt des Verbandes: » Wenn Sie eine Vereinbarung vorschlagen, bei der meine Erzeugung nicht gegen meinen Willen beschränkt, vielmehr, wenn ich es für gut finde, vergrössert werden kann, so thue ich mit, unter den von Ihnen vorgeschlagenen Bedingungen aber nicht«. Am 10. März d. J. wurde der Verband wieder aufgelöst, ohne dass er recht ins Leben getreten wäre. Den Theilnehmern wurde folgender Brief gesandt: »Infolge des Umstandes, dass ein sehr bedeutender Sulfitstofffabrikant sich weigert, dem Verband bei zutreten, erklären wir Veranstalter den Vertrag für null und nichtig«. Das New Yorker Fachblatt »Paper Mill« hält es für ein Glück für die Sulfitstofffabrikanten, dass der Verband aus einanderging und keine Beschränkung der Erzeugung durchführen kann, da die Papierfabrikanten dann entweder selbst Sulfitstoff- Fabriken errichtet oder europäischen Sulfitstoff eingeführt hätten. Beides wäre aber für die amerikanische Sulfitstoff-Industrie ver hängnissvoll geworden. Was ist eine Dampfkessel-Explosion? Infolge einer vom Reichsamt des Innern ausgegangenen Ein ladung beriethen am 29. Februar d. J. 6 hervorragende Fach männer diese Frage und einigten sich auf folgende Begriffs bestimmung: »Eine Dampfkesselexplosion liegt vor, wenn die Wandung eines Kessels durch den Dampfkesselbetrieb eine Trennung in solchem Umfange erleidet, dass durch Ausströmen von Wasser und Dampf ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und ausserhalb des Kessels stattfindet.« Waarenzeichen. . . . ., 10. April 1896. In Nr. 28 der Papier-Zeitung lese ich zu meinem Erstaunen, dass der Firma .... der Name .... geschützt wurde. Seit dem Jahre 1893 bringe ich einen Karton mit Briefpapier und Umschlägen in den Handel, welcher obige Bezeichnung trägt, auch wird diese Bezeichnung meines Wissens noch von verschiedenen, mit Papier handelnden oder Papier erzeugenden Firmen benutzt und kann also wohl mit Recht als ein altes Freizeichen des Papierfachs betrachtet werden. Ich richte nun das höfliche Ersuchen an Sie, die Anfrage zu ver öffentlichen, ob der oben erwähnte Musterschutz nicht mit Erfolg bean standet werden kann. Es kommt mir überhaupt vor, als ob die maassgebenden Per sönlichkeiten der Musterschutz-Behörde eigenthümliche Ansichten bei Zulassung der zu schützenden Waarenzeichen und Namen haben, denn die betreffende Behörde hat mir z. B. für wenig gebräuchliche Namen den Schutz versagt, während sie obigen landläufigen Namen in Schutz Wappens Nr. H. sei. dieser Aufforderung Folge er. Waarenzeichen beziehen, Das anliegende Wappen Nr. 2 wird von der Firma B. B. in E. seit etwa 30 Jahren ungestört benutzt. Vor kurzem erhält nun die Firma von der in nächster Nähe liegenden Tabakfabrik H. 0. in A. die Aufforderung, den ferneren Gebrauch des Wappens zu unterlassen, da Berliner Gewerbe-Ausstellung. Am 1. Mai wurde die Berliner Gewerbe-Ausstellung feierlich eröffnet. Schon von frühem Morgen an bewegte sich ein unabseh barer Menschenstrom zu Fuss und auf all den vielfachen Beförderungs mitteln der Grossstadt zum Treptower Park hinaus. Eine kleinere Schaar geladener Gäste, darunter die ersten Würdenträger des Staates, harrte im Kuppelsaal des Erscheinens des Kaisers und der Kaiserin. Vor 11 Uhr kam Prinz Friedrich Leopold, der Protektor der Ausstellung, an, in seiner Begleitung befand sich der Fürst von Bulgarien. Punkt 11 Uhr erschien Kaiser Wilhelm und Kaiserin Augusta Victoria, von den Klängen der Nationalhymne und brausenden Hochrufen empfangen. Das Kaiserpaar hörte die Ansprachen der drei Mitglieder des Arbeitsausschusses stehend an. Kommerzienrath Kühnemann richtete seine Ansprache an den Kaiser, erinnerte daran, dass Berlin die 25. Jahreswende der Gründung des Deutschen Reiches durch eine Weltausstellung feiern wollte, aber weder diese noch eine Landes-Ausstellung seien durchführbar gewesen, und so hat die Stadt Berlin allein durch die Kraft seiner Bürger ein Werk geschaffen, das des hohen Zweckes würdig ist. Landtags abgeordneter Felisch begrüsste den Protektor der Ausstellung, Prinzen Friedrich Leopold, und Geh.Kommerzienrath Goldberger den Ehrenpräsidenten, Handelsminister v. Berlepsch, und die Stadt Berlin. Sodann erhielt der Handelsminister von Berlepsch vom Kaiser die Erlaubniss, die Ausstellung für eröffnet zu erklären, worauf das Kaiserpaar und sein Gefolge einen Rundgang durch die Aus stellung machten. Die Ausstellung ist nicht nur programmmässig eröffnet, sie ist auch fertig! Wenn auch hie und da einige Schränke noch leer sind, wenn man auch an einzelnen kleinen Pavillons noch Gerüste sieht, so bietet die Ausstellung doch das Bild eines fertigen, ab geschlossenen Werkes. Schon ein flüchtiger Rundgang überzeugt den Besucher, dass es hier für Jeden viel zu sehen und viel zu lernen giebt. Die Ausstellung der Papierindustrie bildet die XVI. Gruppe und ist in zwei Sälen des Hauptgebäudes untergebracht; die graphischen Gewerbe, Gruppe VIII, haben einen eigenen Saal. Doch sind Erzeugnisse des Papierfaches vielfach auch in anderen Gruppen ausgestellt. Heute müssen wir uns damit begnügen, festzustellen, dass die Papier verarbeitenden Gewerbe würdig vertreten sind, demnächst werden wir mit der Beschreibung der bedeutenderen in unser Fach einschlägigen Aus stellungsstücke beginnen.