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gucE 2«22 VERDIENSTPREIS 561 i(üi CHORUS & C LONDONER BORSENFEDER 1140 PAPIER- Keller-Wechsel. Von unserem rechtskundigen Mitarbeiter. Das Begeben von Kellerwechseln ist in anständigen kauf männischen Kreisen verpönt, gleichwohl nicht unbedingt strafbar, wie der nachstehende Fall zeigt: Der vermögenslose W. hat dem H. sein werthloses Accept gegeben in der Absicht, sich die Provision, dem H. Kredit oder die Diskontsumme für die Wechsel zu verschaffen, worauf H. ein Recht nicht hatte. Von gleicher Absicht geleitet und in Kenntniss der Vermögenslosigkeit des W. hat H. diese Accepte angenommen, die mit ihnen versehenen Wechsel an Dritte begeben und damit vorsätzlich die Nehmer über Natur und Werth der Wechsel getäuscht. Die Wechselnehmer waren nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Handelsverkehr berechtigt, sogenannte Waaren- oder Kundenwechsel zu verlangen. W. und H. wussten, dass die Wechselnehmer ihnen Kredit oder Diskont nicht gewährt hätten, wenn sie nicht Kundenwechsel erhielten. Daraufhin hatte das Landgericht H. und W. wegen Betrugs bestraft. Das Reichs gericht aber hat am 5. März 1895 (Zeichen IV 237/95) die obigen Feststellungen nicht für genügend gehalten und hat das Straf urtheil aufgehoben. »Die Rechtswirksamkeit und der Werth eines Wechsels hängt nicht davon ab, ob derselbe seiner Entstehung nach materiell ein Rechtsgeschäft zu erledigen bestimmt ist, ob insbesondere das Accept zur Bezahlung einer Waarenschuld oder ausschliesslich zur Vermittelung einer Kreditoperation dient. Nach der Natur des Wechsels, der Unabhängigkeit des formalen Kontraktes von dem ihm zu Grunde liegenden Geschäft wird viel mehr sein Werth lediglich durch die Zahlungsfähigkeit und Kredit würdigkeit der aus ihm formell verpflichteten Personen bestimmt. Trotzdem kann unter Umständen eine Täuschung des Wechsel nehmers darüber, dass der Wechsel ein Waarenwechsel, d. h. ein solcher sei, welcher eine reale Grundlage habe, bei dem also der Nehmer voraussetzen kann, dass der Uebernahme der Verpflichtung seitens des Acceptanten der entsprechende Vermögenszuwachs aus der Erfüllung des zu Grunde liegenden Handelsgeschäfts gegen überstehe, zur Konstruktion eines Betruges Verwerthung finden. Nach der Anschauung des Wechselverkehrs wird auch solchen Wechseln ein höherer Werth beigelegt als jenen, welche im Wege einer sogenannten Wechselreiterei entstanden sind. In den Fällen, wo das Reichsgericht Betrug angenommen hatte, war ein Werth der Wechsel vorgespiegelt worden, und es konnte ein Unterschied zwischen diesem und dem wirklichen Werthe, somit eine Ver mögensbeschädigung, festgestellt werden. Statt dessen begnügt sich die Vorinstanz mit dem Rechtssatze, die Wechselnehmer wären berechtigt gewesen, im legitimen Handelsverkehr entstandene Waarenwechsel zu verlangen. Das ist rechtsirrthümlich. Dem wider spricht die formale Natur des Wechsels und die offenkundige Thatsache, dass im legitimsten Wechsel verkehr Gefälligkeitsaccepte gegeben und genommen werden. H. würde nur strafbar sein, wenn festgestellt wäre, dass in den Umständen des vorliegenden Falles dem Wechselnehmer ein Recht, Waarenwechsel zu ver langen, verliehen wurde, seien es ausdrücklich Zusicherungen, seien es Verabredungen, seien es Handelsgebräuche auf Grund der Natur gewisser Geschäftsverbindungen und dergl., ferner dass objektiv der Werth der von den Wechselnehmern gegebenen Gegenleistung den Werth der Wechsel überstieg. Durch die Feststellung, H. und W. hätten den Wechseln geflissentlich den Anschein von Kundenwechseln gegeben, wird die Vorspiegelung einer falschen Thatsache nicht ausreichend begründet. Noch weniger kann im blossen Hingeben der Wechsel unter Ver schweigung des Umstandes, dass die Wechsel keine Kundenwechsel waren, die Unterdrückung einer wahren Thatsache gefunden werden, da eine allgemeine Rechtspflicht, hierüber beim Begeben eines Wechsels den Wechselnehmer aufzuklären, nicht anerkannt zu werden vermag.« Das Reichsgericht hat behufs Ergänzung der Feststellung die Sache in die I. Instanz zurückverwiesen. A. Chorus & Co. Berlin SO. Köpnickerstrasse 145. [82076 Zu haben in allen Schreibwaaren- Handlungen. Chromopapiere, [81127 Chromocartons, Kunstdruckpapiere. Specialitäten in bewährter Güte und allseitig anerkannter Zuverlässigkeit: Wwjoh. Schumacher Metallgiesserei Köln. Pumpen. Ventilatoren. Transmissionen. Schmierapparate. Condenswasserableiter. [77400 annnnnnsnssnnnnnnNnnnnnnnnnn §N , 7 ; Chromo-Papier- und Carton-Fabrik ; ; vorm. Gustav Najork • gegr. 1868 Leipzig-Plagwitz gegr. 1868 19 i fabricirt als S ZEITUNG. EN GROS. EXPORT. D ruckerei Checkbüeher Abreiss-Kalender für 1897. Preislisten, Wechsel Quittungen und alle kaufmännischen Formulare. Werthpapiere Actien BERLIN 0. 27 Stadtbahn Jannowitz -Brücke Holzmarkt- Strasse qegründe, , 1869. NEkENwNN 67. [82804'