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Sind Zeitungstitel Waarenzeichen? Nachdruck verboten. Den Rechtsstreit des in Hannover erscheinenden Fachblattes »Der Manufakturist« gegen den in Berlin herausgegebenen »Berliner Manufakturist« hatten wir auf Seite 84, Nr. 3 d. J., aus führlich mitgetheilt. Gegen das Urtheil des Berliner Land gerichts I legten die Angeklagten Berufung ein, die am 20. März d. J. vom Reichsgericht verhandelt wurde. Rechtsanwalt Cohn I. vertrat die Revision und beantragte die Vertagung mit folgender Begründung: Wenn ein Waarenzeichen einmal im Patentamt eingetragen ist, sei es auch zu Unrecht und zum Nachtheile Dritter, so giebt es kein anderes Rechtsmittel, um es wieder zu beseitigen, als die Löschung auf Antrag der Partei oder von amtswegen. Von den beschwerdeführenden Angeklagten ist nun der Antrag auf Löschung des Waaren- zeichens von amtswegen gestellt worden. Sie bitten daher, bis zum Austrage dieses Verfahrens die Verhandlung auszusetzen. Der Präsident bezeichnete diesen Antrag als einen Eventualantrag, über den im Urtheil zu befinden sei, und ersuchte den Vertheidiger, zur Sache selbst weiter zu sprechen. Dieser führte aus, dass die Ullsteinsche Zeitung jetzt nicht mehr den beanstandeten Namen führe, sondern mit einem anderen Unternehmen ver schmolzen sei, ferner sagte er: Wer sich eines Vergehens gegen das Waarenschutzgesetz schuldig macht, muss das geschützte Waarenzeichen als solches benutzt haben. Nun fragt es sich: Ist der Titel oder Kopf einer Zeitung überhaupt ein Waaren zeichen? Das Wesentliche an dem Waarenzeichen ist, dass die Waare, die durch dasselbe bezeichnet wird, immer der selb ständige Körper bleibt, der er war, wenn man auch das Waaren zeichen entfernt. Nimmt man der Zeitung den Kopf, der hier vom Gericht als Waarenzeichen angesehen wurde, so ist das dann gar keine Zeitung mehr. Allerdings giebt es sogenannte kopflose Zeitungen, doch ist diese Bezeichnung falsch. Das von dem Herausgeber an den Provinz-Drucker verschickte Blatt, dessen erste and letzte Seite leer bleibt zum Aufdruck des Kopfes, der Lokalnachrichten und der Anzeigen, ist noch keine Zeitung, es wird vielmehr erst zu einer solchen, sobald ihm der Kopf auf gedruckt ist. Da also der Kopf ein unerlässlich nothwendiger Theil der Zeitung ist, sodass eine solche ohne ihn überhaupt gar- nicht denkbar ist, kann er kein Waarenzeichen sein. Der Einwand, dass als Folge dieses Satzes Zeitungstitel überhaupt nicht muster schutzfähig seien, ist haltlos. Allerdings sind z. B. die Worte »Berliner Tageblatt «'als Kopf nicht schutzfähig, wohl aber das Bild des der dazugehörigen Bären. Das Bewusstsein der Rechts widrigkeit lag nicht vor, zumal das Gericht selbst zugiebt, die Beklagten hätten in gutem Glauben gehandelt. Das Gericht hat die Begriffe »Waare« und »Firma« vollständig verwechselt. Wenn die Anzeigen an die falsche Adresse gelangten, dann ver wechselten die Aufgeber das Gesammtunternebmen, das nicht geschützt ist. Haben sich die Angeklagten geirrt, so ist das ein Irrthum, der die Widerrechtlichkeit ausschliesst. Der Reichsanwalt bezeichnete es gleichfalls als den Kernpunkt der Sache, zu prüfen, ob es sich um eine Waare und ein Waaren zeichen handelt, eine Frage, die bei literarischen Erzeugnissen garnicht zweifellos und leicht zu beantworten ist. Waare ist eine Sache, die im Geschäfts- oder Tauschverkehr ist. Das ist nun streng genommen auch die Zeitung für ihren Herausgeber und Verleger, der als solcher eben Geschäftstreibender ist. Die Revision geht fehl, wenn sie behauptet, ohne Kopf gebe es keine Zeitung, und daher könne der Kopf kein Waarenzeichen sein; es ist zwar gebräuchlich, Bücher und Zeitungen mit einem Kopfe, einem Titel zu versehen, doch würde nichts hindern, dass Jemand eines Tages eine Zeitung oder ein Buch ohne Titel oder Kopf herausgiebt; deswegen würden aber Zeitung oder Buch nicht aufhören, Zeitung oder Buch zu sein. Die einzelnen Nummern der Zeitung sind Individuen, eine jede ist von der anderen verschieden; ebenso ist es mit der Kaffeebohne; die eine sieht aus wie die andere, aber es sind doch Individuen, denn keine ist der anderen gleich; Damen mäntel z. B. sehen einer so aus wie der andere, gehören alle zum gleichen Genus und zur gleichen Spezies, sind aber untereinander ungleich. Gleichwohl ist es unnatürlich und gekünstelt, die Zeitung als Waare anzusehen, weshalb Aufhebung des Urtheils und Freisprechung des Angeklagten beantragt wurde. Das Reichs gericht hob diesem Anträge gemäss das Urtheil auf und sprach die Angeklagten frei. Die Auffassung des Gerichts, den Kopf der Zeitung für ein Waarenzeichen anzusehen, wurde in der Begründung als irrig bezeichnet. auCE engros. D ruckerei Checkbücher *T NERKENN BERLIN 0 Jannowitz -Brücke Preislisten, Wechsel Quittungen und alle kaufmännischen Formulare. Werthpapiere Actien CHÄFTSb-SER, qegrüna,, “ey VERDIENST-PREIS F-N1078N) zef * _ e • *2*''*'" Farbige Umschlag- AotnPM. u. Prospectpapiere, Post-, »bS-- Schreib- u Zeichenpapiere etc. +- EXPo R T. Werk- u. Noten-prneuTemmammm Bunt-, Licht- u . kulrrckpapiere aller Kunstdruckpapier rruekpaplers-----A amerikan. Art. -- TAOG>) * --R, N O5 e ~ge\et ö.gcnessaggs Abreiss - Kalender für 1897. für Grossisten und Exporteure nir Grossisten unu nxPonewO• M. u. franco. Referenzen erbeten. C‘ Albert Ficker, Kirchheim-Teck % (Württemberg). 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