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818 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 25. Zahlung der Löhne an einen Bevollmächtigten der Arbeiter. Von unserem rechtskundigen Mitarbeiter. § 115a der Gewerbe-Ordnung bestimmt: »Lohnzahlungen dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von Rechtsgeschäften, welche nach § 2 des Lohnbeschlagnahmgesetzes vom 21. Juni 1869 unwirksam sind.« Zuwiderhandlung ist nach § 148 Nr. 13 strafbar. § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1869 erklärt jede Verfügung über noch nicht fälligen Lohn für ungiltig. Es hatten nun mehrere Arbeiter bei der Zeche C. Lebensmittel und sonstige Bedürfnisse für den Haushalt aus einem Konsumverein, dessen Mitglieder sie waren, auf Kredit entnommen und die hierdurch entstandenen Zahlungsverpflichtungen dergestalt beglichen, dass sie den Konsum- Verwalter J. in Form einer Vollmacht ein für alle Mal ermächtigten, die ihnen zustehenden Lohnbeträge an der Kasse der Zeche C. zu erheben, sich daraus bezahlt zu machen und das Uebrige mit ihnen zu verrechnen. Der Direktor der Zeche leistete die Zahlungen an den Bevollmächtigten und ist vom Reichsgericht durch Urtheil vom 13. Juni 1895 —- HI 2148/95 — bestraft worden. Denn die Be vollmächtigung war eine unzulässige Verfügung über den noch nicht verdienten Lohn. Die willkürlich gewählte Bezeichnung »Vollmacht« war hierfür bedeutungslos, da die Kreditirung der Waaren im Konsumverein von vornherein nur erfolgte gegen Aus stellung der Vollmacht behufs Sicherung des Konsumvereins, und die Erhebung der Lohnbeträge von J. zwar formell als Beauf tragten der Arbeiter, materiell aber für Rechnung des Konsum vereins zur Deckung der den Arbeitern gestundeten Beträge geschah. Dem wirklichen Willen der Betheiligten nach unterschied sich daher die Vollmacht nicht von einer Anweisung. Die Be vollmächtigung war Bedingung der Stundung. Zwar erklärt der § 117 Gew.-O. Verabredungen der Gewerbetreibenden mit den Arbeiten! über die Verwendung des Verdienstes derselben zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien für zulässig, aber diese Verab redungen beziehen sich auf Lohneinbehaltungen seitens des Arbeit gebers zur Schaffung oder Unterhaltung von Wohlfahrtseinrich- tungen, welche der Regel nach durch den Arbeitgeber im Interesse der Arbeiter gegründet wurden oder gegründet werden sollen. Der Konsumverein aber war eine von der Zeche C. unabhängige Einrichtung, an der nicht nur Bergarbeiter, sondern auch Eisen bahnbeamte und andere Personen als Mitglieder theilnahmen. Abgesehen davon kommt der § 117, Absatz 2, in Fällen des § 115a überhaupt nicht zur Anwendung. KARTON-PAPIERE weiss, farbig, Natur u. Glace In verschiedenen Qualitäten und Formaten liefert die [81391 Kartonpapierfabrik von Herrmann Anschütz, Dresden. NEUHEIT! Hochglänzende, für Prägezweeke vorzüglich geeignete, gegen Wasser höchst widerstandsfähige Brillant- (Placat-) Cartons I newewonewewewewewewewemewetewewewewowewewe* meg Neue Erfindung, -z Patentlrter, wasserdichter : Verpackungsstoff I p. □-Meter 3 Pf., mit Gaze • -Meter 21 Pf., । wasserdichter Lederdeckel 1 p. n-Meter 6 Pf., [80871 wasserdichtes Papier 1 in vielen Sorten, p. n-Meter von 3 Pf. an, sowie Asphaltpapier, Oeltuch und Glanztuch Wilh. Moll & Co. in Cöln a. Rh. wowewwawenewanawanewewewewenewewenewanenepw Gegründet 1883. Benz & Cie. Gegründet 1883 Rheinische Gasmotorenfabrik MANNHEIM. 77815] Naiap Mn-Ar Qon-46 mit Glührohrzündung für Gas- cuCl IVILVn „DÜIIZ U nd Petroleum-Ligroin liegender und stehender Anordnung von —100 Pferdekräfte. 3000 Motore mit über 14 000 Pferdekräften im Betrieb. Anerkannt bester und im Betriebe billigster Motor der Gegenwart. Coulante Zahlungsbedingungen. — Export nach allen Ländern. ■V Prospecte, Zeugnisse gratis und franoo. •m Karger-Holländer pe leistungsfähigster Ganzzeug-Holländer “W Seit Juni 1893 67 Bestellungen. Vorzügliche Referenzen. (74874 cF. cC. Canning & Wären, ^ReinL .