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Nr. 24. PAPIER-ZEITUNG. 763 Färben von Papier. Zur Frage 1134. Es ist eine bekannte Thatsache, dass die Fasern verschiedener Pflanzen ungleiche Aufnahmefähigkeit für Farben besitzen, und dass auch die Fasern einer und derselben Pflanze, je nach dem Grad ihrer Reinheit, sich verschieden gegen Farblösungen ver halten. Die meisten Fabrikanten werden beispielsweise bemerkt haben, dass beim Durchziehen eines Papierstreifens durch verdünnte Fuchsin-Lösung sich Holzschliff durch die kräftigere Färbung leicht erkennen lässt. Dr. Paul Klemm hat sogar, wie er im Schlusssatz seiner Abhandlung in Nr. 20 der Papier-Zeitung mittheilt, ein Verfahren zur Unterscheidung von Natron- und Sulfitzellstoff entdeckt, welches lediglich auf deren verschiedener Speicherungsfähigkeit für Anilinfarbstoffe beruht. Alle Pflanzen fasern haben jedoch das miteinander gemeinsam, dass sie für die meisten Farben erst durch Beizen aufnahmefähig werden, während die thierischen Fasern, Wolle und Seide, sich ohne weiteres färben. Auch zeigen die Pflanzenfasern selten gleich satte Färbung wie thierische Fasern, wenn sie mit denselben Farblösungen behandelt werden, und wohl niemals gleichen Glanz. Die Gespinnst-Färberei nimmt daher häufig zum » Animalisiren,« der Pflanzenfasern Zuflucht. Sie tränkt das Baumwoll- oder Leinen- garn mit einer verdünnten Lösung von Häute-Leim oder Albumin und stellt dadurch einigermaassen die Bedingungen her, welchen die thierischen Fasern ihre leichte Aufnahmefähigkeit für Farben verdanken. Der Hornstoff oder das Keratin, aus welchem die Wolle besteht, und das Seidenfibrin, der Hauptbestandtheil der Seide, sind wie das Bindegewebe der Haut und das Albumin Proteinstoffe und haben alle beinahe die gleiche chemische Zusammensetzung. Nach neueren Forschungen sind die Albuminoide (Häuteleim) aus den Albuminen (Eiweiss, Kasein) hervorgegangen und unterscheiden sich von denselben fast nur durch einen geringeren Kohlenstoffgehalt. Die Färber haben • diese Uebereinstimmung längst herausgefunden, denn sie gebrauchen zum Animalisiren sowohl Häuteleim als Albumin; seitdem durch Einführung verbesserter Verfahren die Herstellung des Albumins sich verbreitet hat, wird es des billigeren Preises und der hellen Farbe wegen vorzugsweise verwendet. Häuteleim und Albumin lassen sich selbstverständlich zum leichteren und schöneren Färben auch in der Papierfabrikation benutzen. Dr. E. Muth empfahl daher das nach seinem Patent von Zillibiller in Aschau hergestellte Ammonium-Albumin als Zusatz im Holländer zu farbigen Papieren, mit anderen Worten: das in der Färberei längst erprobte »Animalisiren«. Der Fragesteller 1134 versuche es also mit dem Animalisiren, um seinem Schrenzpapier die gewünschte Farbe Zu geben. Er wird sich dabei mit Vortheil des Albumins bedienen, weil sich dasselbe durch schwefelsaure Thonerde oder Alaun gerade wie Harzseife unlöslich auf die Faser niederschlagen lässt, während Häuteleim, welcher sonst die gleiche Wirkung haben würde, löslich bleibt und zum grössten Theil mit dem Siebwasser verloren geht. Wie ich in meinem Reisebericht Seite 2515, Jahrgang 1895, mittheilte, wird in der Schweiz dem Stoff für farbige Papiere etwa 2/3 pCt. Albumin mit gutem Erfolg zugesetzt. Schöneberg bei Berlin, 13. März 1896. Adolf Spitteier. Abwässer der Buntpapierfabriken. Die Antwort auf die Frage Nr. 1129 in Nr. 18, in einer Bunt papierfabrik entständen nicht viel Abwässer, ist nicht ganz richtig; es kommt in erster Linie darauf an, wieviel Färbemaschinen laufen, und auch schon eine derartige Maschine liefert, wenn sie sauber gehalten wird, ganz erhebliche Mengen. Wenn aber auch diese Menge vom Standpunkt des Fabrikanten aus unerheblich scheint, so sind der Fischwasserbesitzer und missliebige Nachbarn anderer Ansicht. Die Abwässer von Buntpapierfabriken sind sehr stark gefärbt und können einem Fischpächter schon Sorge machen. Sind sie aber vor dem Einlauf in den Fluss geklärt, so sind sie durchaus nicht schädlich, sondern eher nützlich, da der mitgeführte thierische Leim als Nahrungsstoff für Fische angesehen werden darf. Die von Buntpapierfabriken bezogenen Farben sind giftfrei und so hergestellt, dass sie gegen das Nahrungsmittel gesetz, das bei Lieferungen von Papieren an Schokoladenfabriken, Konditoreien und Spiel waarenfabriken Anwendung findet, nicht verstossen. Kommt ausnahmsweise einmal Schweinfurter Grün zur Verwendung, so müssen dessen Abwässer gesondert behandelt werden, man lässt sie in einer Grube versickern. Dass die Behörde dem Fragesteller Schwierigkeiten macht und Vorschriften erlässt, ist also natürlich, und zwar schon deshalb, weil er die Fabrik auf dem Lande errichtet. In der Stadt kräht kein Hahn danach, da giebts Schleusen, in die alles, was sich nicht mehr verwerthen lässt, hineinläuft; auf dem Lande ist man beständig unter Polizeiaufsicht und auch unter Ueberwachung der lieben Ortseinwohner. Ganz im Anfang hatte ich drei zementirte Behälter von je 1 kbm Inhalt hintereinander geschaltet (siehe 5); nach mehreren Jahren musste ich die Anlage vergrössern, und sofort schritt die Behörde ein und verlangte die Erweiterung der Klärbehälter nach den Angaben der königlichen Gewerbe-Inspektion und des Bezirks- Arztes. Die Bedingungen lauteten: 1. Die Abfall wässer sind in dem Behälter 1 der Skizze mit Aetz- kalkmilch — nicht mit Chlorkalk — zu versetzen. 2. Die nach erstmaligem Absetzenlassen in dem Behälter 2 ver bleibende Flüssigkeit ist in den beiden flachen, eine grosse Oberfläche darbietenden Behältern 3 und 4 zu vertheilen, durch ein Rohr von geringem Querschnitt nach dem Behälter 6 beständig abfliessen zu lassen und in diesem mit grösseren Wassermengen zum Zwecke der Ver- dünnung zu vermischen. 3. Die verdünnten Wässer sind durch Thonrohre nach der fortzuführen. Querschnitt in grösserem Massstabe. 4. Die obengedachten Behälter, von denen die grösseren nicht ver deckt werden dürfen, sind sämmtlich in wasserdichtem Mauerwerk auf zuführen und mit Einfriedigung zu umgeben. 5. Auf die Färbung der endlich ablaufenden Wässer ist ein wach sames Auge zu richten, damit gegebenenfalls der Zufluss des zur Ver dünnung dienenden Wassers entsprechend vermehrt, beziehentlich geregelt werden kann. 6. Bei dem am . . . . d. M. an Kanzleistelle abgegebenen Ver sprechen, niemals Abfallwässer, von giftigen Farben herrührend, in die gelangen zu lassen, die geklärten Abfall wässer stets mit einer ausreichenden Wassermenge zu verdünnen und die von der Königlichen Strassen- und Wasserbau-Inspektion unterm 18 . . . zum Zwecke der Zuführung von Wasser aus der zur Speisung des Dampf kessels gestellten Bedingungen — welche hier in Abschrift beifolgen auch für gegenwärtige Anlage als maassgebend anzuerkennen, hat es sein Bewenden. 7. Da die Einlegung in eine Schleuse unzulässig, wegen des leichten Einfrierens auch nicht zweckmässig erscheint, so ist, die Ver wendung von Steinzeugröhren vorausgesetzt, bei . . . . m Länge der Leitung ein jährliches Bezeigungsgeld von . . M. an die zuständige Kassenstelle, die Königliche Bauverwalterei in .... zu bezahlen. Aus den drei alten noch immer benutzten Behältern 5 läuft das Wasser nach 1 und der Ueberlauf immer in den nächsten. 3 und 4 sind grosse, flache Behälter von je 8X4 qm. Diese sind von einem Sachverständigen so gross gewählt worden, damit die liebe Sonne auch das ihrige zur Entfärbung thun soll. Da aber das Gegen theil eintrat, die Sonne nur Wasser entzog und dadurch die Ab wässer noch intensiver wurden, so wurde nach 6 eine Wasserleitung gelegt, die wieder den alten Urzustand oder wenn möglich eine grössere Verdünnung herzustellen hatte. Das ablaufende Wasser ist ganz rein, und die Fische haben mit Vorliebe ihren Aufenthalt in diesem Farbwasser, sie gehen also — auf den Leim. Da ich den Platz, den der Behälter einnahm, anderweit brauchte, so hat mir die Behörde in der entgegenkommendsten Weise gestattet, die Anlage viel kleiner, nur 5X2 qm gross, aber nach gleichem Grundsatz umzuändern. ,