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Papier-Zeitung — FACHBLATT 13 26 62 104 20 30 40 50 Für Annahme und freie Zu sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen. Stellengesuche zu halbem Preis. Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin. Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Schutzvereins der Papier-Industrie. Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen. Or ~an für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstoff-Fabrikanten und Deutscher Papier-Fabrikanten. 6 Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. fUr Papier- und Schreibwaaren - Handel und -Fabrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchhandel h sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfte: w Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemische Fabriken usw. Herausgegeben von CARL HOFMANN, Mitglied des Kaiser!. Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer Leiter von Papierfabriken. Berlin W., Potsdamer Strasse 134. Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit ( 1 / 4 -Seite). Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 pCt. weniger Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag. Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel bezogen: einschl. 1 Heft von Hofmann's Handbuch d. Papierfabrikation vierteljährlich 2 M. 50 Pf. (im Ausland mit Post-Zuschlag). Nr. 5508 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste. Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 4 M. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin. Nr. 23. Berlin, Donnerstag, 19. März 1896. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. 50 Pi. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für In- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Postkarte mit, damit wir den Versandt einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Seit Anfang 1886 sind 40 Lieferungen erschienen. Hefte 1—22 mit 852 Seiten und 771 Holzschnitten werden als Prachtband für 30 M. ab hier geliefert. Die 40. Lieferung wurde mit Nr. 102 J. 1895 versandt. Normal-Papier Zur Verfügung Zweite Wahl ....... Rechtsschutz für Buchführungs- Systeme Strohpappen Eigenthumsrecht a. Lithograph. Oesterreich. Holzpapp.-Verband I lolländerarbeit Elektrische Kraftübertragung . Confetti Provision v. Geschäftsreisenden Eine Beilage von Karl XXI. Jahrg. Inhalt. Seite Seite 729 729 729 730 730 730 730 730 732 733 733 Buchausstattung 734 Ciselirte Buchschnitte . . . 735 Rotations-Maschinen für Sonder ¬ zwecke 735 Reform-Tondruckplatten . . 736 Lohnbewegung 736 Vereins-Nachrichten .... 736 Deutsche Erfindungen . . . 740 Aszendentenrente 750 Krieg und Grenzen .... 752 Waarenzeichen 756 Briefkasten 758 Krause, Maschinenfabrik, Leipzig. Normal-Papier. Charlottenburg, 12. März 1896. Technische Hochschule. Die kürzlich erfolgte Beanstandung eines Aktendeckels 7 a wegen eines Gehaltes an Jute giebt der Versuchsanstalt von Neuem Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, dass nach ihrer Auffassung Jutehadern nicht zur Herstellung von Papieren und Aktendeckeln, welche der Stoffklasse I angehören sollen, benutzt werden dürfen. Unter Hadern im Sinne der Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken werden von der Versuchsanstalt nur Hadern aus Leinen, Hanf und Baumwolle verstanden. Jute wird im nicht aufgeschlossenen Zustand zu den verholzten Fasern und im aufgeschlossenen Zustand zu den Cellulosen gerechnet. Es dürfte im Interesse der Industrie und des Handels liegen, wenn vorstehende Mittheilung durch Abdruck in der Papier-Zeitung weiteren Kreisen zugänglich gemacht würde. Königliche mechanisch-technische Versuchsanstalt. A. Martens. Zur Verfügung. Ich kaufte eine G . . . 21. Februar 1896. — Doppelladung alte Akten frei meiner Bahnstation. Die Sendung kam nass an, hatte aber trotz alledem das in Rechnung gestellte Gewicht nicht, weshalb ich dieselbe dem Absender zur Verfügung stellte. Die fragliche Ladung wurde auf meinen Antrag hier bahnamtlich gewogen, das Ergebniss erfuhr ich aber erst, als der Wagen ausgeladen war. weil dieser auch leer gewogen wei den sollte. Da nun der Lieferant seinem Versprechen nicht nachgekommen war, die Abrechnung von der Behörde, dort wo er die Akten gekauft hat, vorzulegen, damit ich daraus das wirklich richtige Gewicht ersehen kann, erklärte ich ihm, dass ich, im Falle er in 8 Tagen nicht über die Sendung verfügt, Lagergeld beanspruche. Hierauf erhielt ich den Bescheid, ich sollte die Akten wieder frei meiner Bahnstation zurück liefern, was ich natürlich mit dem Bemerken ablehnte, ich hätte zu seiner Verfügung kein Gespann, er möchte sich nur an hiesige Fuhr leute wenden. Soll ich mich nun verklagen lassen, oder bin ich gesetzlich ver pflichtet, die Ladung Akten nach meiner 10 km entfernten Bahnstation frei zurückzusenden, oder kann ich, da ich meine Lagerräume nunmehr nothwendig gebrauche, die ganze Sendung einem Spediteur zur Auf bewahrung übergeben? Der Verkäufer bestreitet nicht die Berechtigung der Annahme verweigerung, gesteht also dadurch selbst ein, nicht bestellungs gemäss geliefert zu haben. Im Sinne der Artikel 347 bis 349 des Deutschen Handelsgesetzbuches ist der Käufer verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der Waare zu sorgen, und thut am besten, wenn er dieselbe an einen Spediteur abgiebt. Jedoch hat er auch Anspruch auf Vergütung für die Auf bewahrung derselben in seinen eigenen Räumen. Der Lieferant hat kein Recht, freie Rückstellung der Waare auf die Bahnstation zu verlangen und wird den Käufer in diesem Falle auch darum kaum verklagen, da er damit offenbar im Unrecht wäre. Zweite Wahl. .... 27. Februar 1896. Sie würden uns sehr verbinden, wenn Sie uns durch die Papier- Zeitung mittheilen wollten, ob man verpflichtet ist, die bei Umschlag papieren fallende zweite Wahl mit abzunehmen, selbst wenn dieselbe 50 pCt. der ganzen Sendung beträgt. Womöglich bitten um gefällige Mittheilung, welcher Prozentsatz zweiter Wahl abgenommen werden muss. k. Nach den Verkaufs-Bedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten hat der Käufer von der Gesammtmenge bis zu 15 pCt. Papier zweiter Wahl (Retiree) zu genehmigen. Für zweite Wahl wird ein Preisabschlag von 10 pCt. gewährt. Die Annahme von mehr als 15 pCt. oder gar 50 pCt. zweiter Wahl kann demnach dem Besteller nicht zugemuthet werden.