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696 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 22. den Besteller übergeht. Zwar kann der Lithograph, solange er das Muster nicht in das Musterregister hat eintragen lassen, die Nachbildung der Etiketten nicht hindern. Zur Anmeldung des Masters behufs Eintragung hat er aber noch Zeit; das Recht dazu verjährt nicht. Gäbe er den Stein heraus, so würde er sich des Rechts auf Anmeldung begeben. Sollte indess dem Werke die Eigenschaft eines neuen und eigenthümlichen Erzeugnisses nicht zukommen, so ist auch dann der Lithograph zur Herausgabe desselben nicht verpflichtet; denn das Gebilde lässt sich nur mit dem Steine herausgeben. Den Stein hat aber der Kunde weder bezahlt, noch überhaupt bestellt, der Stein ist also noch Eigenthum des Lithographen. Niemand kann aber im Wege Rechtens gezwungen werden, eine ihm gehörige Sache zu verkaufen, sei es für einen angemessenen, sei es für einen mehrfach höheren Preis. Gerichtliche Entscheidungen sind nicht bekannt. Pappenfabriken ohne fliessendes Wasser. Entgegen der von der verehrlichen Redaktion ausgesprochenen Meinung ist es meiner Ansicht nach sehr gut möglich, eine kleinere Pappenfabrik in der Weise zu betreiben, wie sie der Fragesteller in Nr. 19, S. 597, schildert, sodass das Fabrikationswasser sozusagen einen Kreislauf beschreibt. Schreiber Dieses war längere Zeit in einer grösseren Papierfabrik thätig, welche fast nur weisse Papiere arbeitete und die Tischwasser der Papiermaschine wieder zum Füllen der Holländer benutzte. Der Grund dieser Anordnung war, möglichst wenig Stoff zu verlieren und den nicht sehr bedeutenden Wasserlauf, der die Abwässer aufnahm, nicht zu sehr zu verunreinigen. Es ist übrigens nicht die einzige mir bekannte Fabrik, welche in dieser Weise arbeitet. Ebenso sind mir Holzschleifereien bekannt, welche die Abwässer der Entwässerungsmaschinen auffangen und wieder benutzen. Maassgebend ist hier ebenfalls der Wunsch, möglichst wenig Stoff zu verlieren und die Flussläufe nicht zu verunreinigen. Auch knappes reines Fabrikationswasser ist in einem mir bekannten Falle der Grund, weshalb so gearbeitet wird. Irgend welche erhebliche Nachtheile aus dieser Fabrikationsweise sind keiner der betreffenden Fabriken erwachsen. Einer Pappenfabrik kann ich mich im Augenblick nicht erinnern, welche in der angegebenen Weise arbeitet, doch muss das, was in Papierfabriken und Holzschleifereien möglich ist, erst recht in Pappenfabriken gehen. Es ist ja möglich, dass infolge der frag lichen Arbeitsweise leichter Unreinigkeiten entstehen, aber diese sind ja bei Pappenfabrikation weniger störend, als bei anderen Fabrikationen. Der in Papierfabriken durch Stofffänge und Klär teiche aufgefangene Stoff der Abwässer wird ja vielfach zu Pappen verarbeitet. Wenn Fabrikationswasser solcher Art wieder verwendet werden, ist es gut, dieselben immer in Bewegung zu erhalten, da durch Ruhe die Bildung von Verunreinigungen befördert wird. Dagegen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um von Zeit zu Zeit alle Leitungen usw. gründlich zu reinigen; während dessen kann man das Wasser in Senkbrunnen oder auf Rieselfeldern versickern lassen. 1, Snowdrift V. G. In Nr. 16 wurde unter Nr. 1124 gefragt, was »Snowdrift Paper Toughener« sei, und ob es schon vielfach in Papierfabriken benutzt werde. Eine mit dem Vertrieb dieses in England fabrizirten Stoffes beauftragte Firma schreibt aus Manchester, derselbe solle dazu dienen, das Papier zähe zu machen und Füllstoff zu binden, giebt aber weder nähere Erklärung noch Probe. Wir wissen daher auch jetzt nicht mehr, als der Name des Stoffes besagt, und be dauern, die gestellte Frage nicht sachgemäss beantworten zu können. Wir müssen es uns auch versagen, auf etwaige Anfragen die Quelle anzugeben, überlassen es vielmehr den Fabrikanten und Verkäufern, selbst für Verbreitung dieser Kenntniss zu sorgen. Papierne Wunder. Wir lesen im Vogtländischen Anzeiger und Tageblatt folgende Nachricht, die schon seit Beginn dieses Jahres in amerikanischen und englischen Fachzeitschriften spukt: Ein neulich im Hamburger Hafen errichtetes Restaurations-Gebäude besteht aus einem eisernen Gliederbau, welcher dem Bau die Festigkeit I verleiht: die Mauern sind dagegen aus einer Papiermasse hergestellt und auch die Fussböden aus feuersicherem Kartonpapier ausgeführt. Ebenso bestehen die äusseren Verzierungen des Hauses und ein grosser Theil der Möbel aus Papier. Der Speisesaal kann von etwa 150 Per sonen benutzt werden. Der Hauptvorzug der Papierhäuser sollen die geringen Kosten sein. So wird der Preis des Hamburger Restaurants mit 1500 M. angegeben. Abgesehen von den wiederholten von uns angeführten Gründen, die gegen die Verwendung von Papier als Baumaterial sprechen, dürfte schon die Rücksicht auf die Feuersicherheit solche Gebäude bedenklich erscheinen lassen; wir bitten unsere Hamburger Leser, uns mitzutheilen, was an der ganzen Sache wahr ist. Strohpappen in Amerika. Die American Strawboard Company hielt am 6. Februar in Chicago ihre Jahresversammlung ab. Der Bericht des Ver- waltungsrathes über die Thätigkeit des vergangenen Jahres brachte den Aktionären eine arge Enttäuschung. Nachdem der erste Bericht wegen darin enthaltener unrichtiger Angaben be mängelt worden war, gab der Verwaltungsrath einen zweiten, ver besserten heraus, nach welchem der Verband einen Reingewinn von 93472 Dollars erzielt hat, sodass unter Hinzuziehung des Uebertrages aus dem Vorjahr ein Betrag von 146092 Dollars zur Verfügung der Generalversammlung stehe. Der Vorsitzende, Herr Thomas, sagte, dass das Geschäft flau gewesen sei und die Erzeugung um 10000 Tonnen weniger betragen habe, als im Vorjahr. Die Klugheit gebiete, keine Dividendezu ver theilen, der Ueberschuss sei vielmehr als Kampfmittel gegen neu gegründete Strohpappenfabriken nöthig, da immer mehr Stroh papierfabriken zur Herstellung von Strohpappen übergehen. Der zweite Vorsitzende, Herr R. F. Newcomb, theilte mit, dass über 80000 Tonnen Strohpappen verkauft wurden. Die gesammten Ver besserungen und Neueinrichtungen der Fabriken im Betrage von nahezu 50000 Dollars seien zu den Erzeugungskosten geschlagen worden. Die Verminderung des Absatzes sei vornehmlich in den letzten vier Monaten eingetreten und als Folge der Preissteigerung zu betrachten. Der Bericht wurde genehmigt und die Verbands leitung zum grössten Theil wiedergewählt. Infolge dieses Ergebnisses fiel der Kurs der Aktien von 441/2 auf 41. Mehr als 1600 Stück Aktien wurden an einem Tage verkauft. Der Misserfolg dieses mächtigen Verbandes bestätigt neuerdings, wie schwer derartige Ringe aufrechtzuerhalten sind. Eine vernünftige Stimme aus England. British and Colonial Printer verzeichnet unsere Ausführungen unter diesem Titel in Nr. 13 und fügt Folgendes hinzu: Deutschland ist uns ein guter Kunde, und es kauft auch mit Vorliebe bei uns. Die deutsche Einfuhr vertheilt sich folgender- maassen: 6 pCt. kommen aas Frankreich, 11 pCt. aus den Vereinigten Staaten, 14 pCt. aus Gross-Britannien. Hingegen nehmen wir 21 pCt. der gesammten Ausfuhr Deutschlands auf; jedoch haben wir mit mehreren andern Staaten einen weit bedeutenderen Handelsverkehr. So nehmen wir ab: von der Gesammtausfuhr Frankreichs 28 pCt. Hollands 27 pCt. Dänemarks 54 , Portugals 36 .. Schwedens 45 .. Spaniens 22 .. Norwegens 33 „ Griechenlands 41 „ Russlands 29 „ Rumäniens 44 .. Zur Abwasserfrage. Die polizeiliche Erlaubniss der Ableitung des zum Betrieb einer Färberei, Gerberei und ähnlicher Anlagen benutzten Wassers durch die städtische Kanalisation nach einem Fluss kann, nach einem Urtheil des Ober-Verwaltungsgerichts, III. Senats, vom 24. Juni 1895, zurückgenommen werden, wenn durch jene Ableitung der Bedarf der Umgegend an reinem Wasser beeinträchtigt oder eine erhebliche Belästigung des Publikums verursacht wird. Der § 3 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 bestimmt: »Das zum Betrieb von Färbereien, Gerbereien, Walkereien und ähnlichen Anlagen benutzte Wasser darf keinem Fluss zugeleitet werden, wenn dadurch der Bedarf der Umgegend an reinem Wasser beeinträchtigt oder eine erhebliche Belästigung des Publikums verursacht wird. Die Entscheidung hierüber steht der Polizeibehörde zu.« Hiernach war die Polizeibehörde befugt, Anordnungen zu treffen, welche geeignet erschienen, der mit einer erheblichen Be lästigung des Publikums verbundenen Abführung der Abwasser aus der klägerischen Fabrik nach der Deichsa, einem Privatflusse, vorzubeugen. Auf keinen Fall stehen dem Kläger die §§ 16 ff. der Reichs-Gewerbeordnung zur Seite.