Volltext Seite (XML)
Nr. 18 PAPIER-ZEITUNG. 563 Beklagter beantragt die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts ■ auszusprechen, indem er die zur Begründung der Zuständigkeit vorge tragenen klägerischen Behauptungen bestreitet. Dagegen führt Kläger aus: Er stehe mit dem Beklagten seit 1886 in Geschäftsverbindung. Die sämmtlichen von ihm dem Beklagten er- theilten Rechnungen enthielten den Vermerk: »zahlbar hier« (d. i. in 8 . . .), darin, dass Beklagter gegen diesen Fakturavermerk nie Ein spruch erhoben, liege die stillschweigende Vereinbarung, dass S . . . als Erfüllungsort für Zahlungen des Beklagten anzusehen sei. Die Lieferungsverträge zwischen Parteien seien brieflich abgeschlossen: als Ort des Vertragsabschlusses sei daher S . . .. woselbst die Annahme der Offerte erfolgt sei, zu betrachten. Endlich sei die Gefahr des Trans ports der Waaren kraft des Rechnungsvermerks: »Sandte auf Ihre Rechnung und Gefahr«, welchem sich der Beklagte gleichfalls stillschweigend unterworfen habe, schon in S . . . auf den Beklagten übergegangen und auch daraus die Zuständigkeit, des Landgerichts zu folgern. Im Uebrigen wird wegen des Parteivorbringens auf die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze verwiesen. Gründe. »Für Klagen auf Erfüllung eines Vertrages ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist«: § 29 C. P. 0. »Die Erfüllung eines Handelsgeschäftes muss an dem Orte geschehen, welcher im Vertrage bestimmt ist, oder nach der Natur des Geschäftes oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu ei füllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handels niederlassung-oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte«: Art. 324 H. G. B. Diese Gesetzesbestimmungen greifen hier Platz. Äusser Streit ist, dass im Vertrage — ausdrücklich — ein Erfüllungsort für den Beklagten nicht vereinbart ist. Dafür, dass bei Abschluss des Geschäftes nach dei Natur desselben oder nach Absicht der Parteien ein vom gesetzlichen abweichender Erfüllungsort für den Beklagten.festgesetzt sei. ist nichts beigebracht. Nun kann allerdings der mangels einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung in Geltung getretene gesetzliche Erfüllungsort nachträglich abgeändert werden. Eine solche Abänderung ist aber in der widerspruchslosen Annahme einer Faktura mit dem Vermerke: »zahlbar hier« nicht zu finden. Derartige einseitige Fakturavermerke sind bedeutungslos (Entsch. des R. G., Bd. 5, S. 394) und gewinnen auch nicht dadurch an Bedeutung, dass sie bei längerer Geschäftsverbindung regelmässig wiederholt werden. Ob, wie Kläger weiter ausführt. S . . . der Ort des Vertrags abschlusses ist, ist nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des Art. 324 des Handelsgesetzbuchs für die Frage, wo der Beklagte zu erfüllen hat, nicht von Belang. Ebenso ist es für diese Frage nicht erheblich, wer die Kosten des Transports der Waaren zu tragen hat. Allerdings kann es für die Frage nach dem Erfüllungsorte unter Um- ständen von Erheblichkeit sein, wenn, was hier nicht der Fall ist, der Lieferant die Lieferung der Waare auf seine Gefahr bis zu einem bestimmten Orte als Theil der Vertragspflicht übernommen hat (Entsch. des R. G., Bd. 3, S. 112), im übrigen aber sind nicht nur einseitige Fakturavermerke, wie solche hier vorliegen, sondern auch bestimmte Abreden über die Kosten des Transports für die Bestimmung des Erfüllungsortes nicht ausschlaggebend (Entsch. des R. O. II. G. Bd. 16, S. 16: Bd. 14, S. 168: Bd. 11, S. 312). Die Verpflichtung des Beklagten, Geldzahlungen dem Kläger nach S . . . zu übermachen (Art. 325, Abs. 1, d. Handelsgesetzbuchs), ändert nichts an dem gesetzlichen Erfüllungsort für Beklagten (das. Abs. 2), gegen welchen mithin die angestellte Klage hier nicht stattfindet. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach § 87 V. P. 0. zu tragen. Die vom Gericht für die kostenpflichtige Abweisung der Klage angegebenen Gründe erscheinen so zutreffend, dass wir von einer Berufung nur abrathen können. Die Worte »zahlbar hier« auf den Rechnungen beweisen nicht, dass Ihr Wohnort als Erfüllungs ort vereinbart wurde, und dies lässt sich umso weniger annehmen, da der Beklagte frühere Lieferungen stets mit Anweisungen auf englische Häuser bezahlte, die von Ihnen ohne Widerspruch ange nommen wurden. Bei in England geführten Klagen sind die Ausländer aus vielen Gründen im Nachtheil und haben im Verlustfalle Kosten zu tragen, welche die Höhe der eingeklagten Summe weit über steigen können. Wir empfehlen deshalb in erster Linie wenn möglich Einigung im Vergleichswege, denn ein magerer Vergleich ist namentlich in solchen Fällen besser als ein fetter Prozess. Wenn dies nicht möglich ist, so können Sie vorschlagen, den Fall durch das von der Stadt London eingesetzte Schiedsgericht ent scheiden zu lassen, über welches Sie in Nrn. 57 und 76, Jahr gang 1893 dieses Blattes, Näheres finden. Trauerpapier. Viele Trauergebräuche sind im Laufe der Zeit verschwunden, aber die Benutzung von Trauerpapier hält an, und noch heute sieht man Trauerränder von erstaunlicher Breite, sodass oft nur wenig Raum zum Schreiben übrig bleibt. Wenn nicht die Schwierigkeit der Herstellung guter weisser Tinte bestände, hätte gewiss mancher Papierhändler schon ganz schwarzes Trauerbrief- papier in Verkehr gebracht. Die Frage, wann schwarzgerändertes Papier zuerst in Mode kam, lässt sich nicht genau beantworten. Englische Papierhändler bezeichnen mit schmalem schwarzen Rand versehenes Papier als italienisches Papier; hieraus folgerte man, dass diese Mode aus Italien stamme. Ein aus Florenz, 1745 datirter Brief Sir Horace Mann’s an Horace Walpole scheint diese Annahme zu bestätigen. H. Mann schreibt: »Aus Anlass des Todes Ihrer Königlichen Hoheit (der Mutter des Grossherzogs von Toskana) benutzt man hier Briefpapier mit schmalem schwarzen Rande, wie ich solches noch nie gesehen; ich nehme davon einige Bogen als Merkwürdigkeit mit.« — Doch scheint H. Mann, der als Diplomat viele Jahre im Ausland lebte, die Gebräuche seiner Heimath vergessen zu haben, denn es giebt viele Beweise dafür, dass Trauerrand-Papier vor 1745 in England gebräuchlich war; das älteste Beispiel dafür ist eine im Besitze einer schottischen Familie befindliche Todesanzeige, die vom 5. Januar 1683 datirt ist. Früher war schwarzer Siegellack der stete Begleiter des Trauerrandpapieres. Heute wird er kaum noch benutzt, da die Einführung der gummirten Briefumschläge den Siegellack fast vollkommen verdrängt hat. Aufbewahrung von feuchtem Holzschliff. Von Ferdinand Wolesky in Wran, Böhmen. Die Reinheit des Fabrikationswassers hat grossen Einfluss aut die Haltbarkeit des feuchten Holzschliffes. Je reiner das Fabri kationswasser ist, desto länger kann man den damit erzeugten feuchten Holzschliff aufbewahren. Von diesem Standpunkte aus kann man drei Arten von Holzschleifereien unterscheiden. A. Fabriken, die ein schönes, klares, reines Fabrikations wasser, also Grund-, Brunnen- oder Quellwasser zur Verfügung haben. Der in solchen Anlagen erzeugte Schliff lässt sich mit 50 bis 70 pCt. Wassergehalt sehr gut längere Zeit hindurch auf bewahren. B. Schleifereien, die ihr Fabrikations wasser einem Bach, Fluss oder Strom entnehmen. Diese müssen dem Wasser grosse Aufmerksamkeit widmen. Die fliessenden Gewässer führen eine Menge von Mikroorganismen und deren Zersetzungsprodukte mit sich, die das Stockigwerden des eingelagerten feuchten Holzschliffs verursachen. Ausserdem sind solche Fabriken in ihrem Betrieb oft durch äussere Einflüsse wie Regen, Hochwasser usw., die eine Trübung des Wassers verursachen, gestört. Sie sind daher ge zwungen, ihr Fabrikationswasser zu reinigen. Die Art der Rei- nigung, ob natürliche Filtrirung unter Anlegung von Sickerbrunnen oder künstliche unter Benutzung einer der vielen patentirten und nicht patentirten ReinigungsVorrichtungen am zweckmässigsten ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. C. Fabriken, die schlammiges, durch organische Substanzen stark verunreinigtes Wasser als Fabrikationswasser benutzen müssen, also alle jene Schleifereien, die aus stehenden Gewässern, wie Tümpeln, Teichen usw. ihr Wasser entnehmen oder die unter halb von Brauereien, Spiritusbrennerejen, Zuckerfabriken oder Zellstofffabriken liegen. Stehende Gewässer enthalten zumeist viel grössere Mengen von organischen Substanzen, Mikroorganismen und deren Zersetzung produkten, als die fliessenden. Mit solchem Wasser erzeugter Holz schliff unterliegt sehr rasch dem Verderben, weil alle Bedingungen zum üppigen Wachsthum der Pilze vorhanden sind. In solchen Schleifereien ist eine gründliche Wasserreinigung unbedingt noth wendig Die Haltbarkeit des feuchten Holzschliffes lässt sich erhöhen, wenn man denselben mit Salzlösungen tränkt. Dies geschieht nach dem beim Verfasser zu erfragenden Verfahren direkt auf der Entwässerungsmaschine. Salze, deren Preis die Verwendung im Grossbetrieb zulässt, und die weder die Maschinentheile an greifen, noch bei der späteren Verarbeitung des Holzschliffes störend wirken, sind: Kochsalz, Bittersalz, schwefelsaure Thon erde. Sie werden als 1/2oprozentige Lösungen verwendet. Eine 1/0 prozentige Natriumbisulfitlösung giebt einen schönen, weissen, aber nicht haltbaren feuchten Schliff. Welche Lösung, man in einem bestimmten Fall verwenden soll, darüber entscheiden die jeweiligen Wasserverhältnisse. Auch den Vorrathsräumen für feuchten Holzschliff muss Beachtung geschenkt werden. Dieselben sollen luftig und wo möglich in Zement gebaut sein, der Fussboden soll Gefälle haben. Zur Reinigung der Kammer soll reichlich Spülwasser vorhanden sein.