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Papierzeitung
- Bandzählung
- 19.1894,52-78
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-189405209
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 19.1894,52-78
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe Nr. 52, 1. Juli 1669
- Ausgabe Nr. 53, 5. Juli 1701
- Ausgabe Nr. 54, 8. Juli 1733
- Ausgabe Nr. 55, 12. Juli 1765
- Ausgabe Nr. 56, 15. Juli 1797
- Ausgabe Nr. 57, 19. Juli 1829
- Ausgabe Nr. 58, 22. Juli 1857
- Ausgabe Nr. 59, 26. Juli 1889
- Ausgabe Nr. 60, 29. Juli 1917
- Ausgabe Nr. 61, 2. August 1945
- Ausgabe Nr. 62, 5. August 1973
- Ausgabe Nr. 63, 9. August 2005
- Ausgabe Nr. 64, 12. August 2037
- Ausgabe Nr. 65, 16. August 2069
- Ausgabe Nr. 66, 19. August 2097
- Ausgabe Nr. 67, 23. August 2129
- Ausgabe Nr. 68, 26. August 2157
- Ausgabe Nr. 69, 30. August 2189
- Ausgabe Nr. 70, 2. September 2221
- Ausgabe Nr. 71, 6. September 2253
- Ausgabe Nr. 72, 9. September 2285
- Ausgabe Nr. 73, 13. September 2317
- Ausgabe Nr. 74, 16. September 2349
- Ausgabe Nr. 75, 20. September 2385
- Ausgabe Nr. 76, 23. September 2417
- Ausgabe Nr. 77, 27. September 2453
- Ausgabe Nr. 78, 30. September 2485
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Band
Band 19.1894,52-78
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PAPIER-ZEITUNG. Nr. 54. des Fischerei-Gesetzes vom 30. Mai 1874, nach welchem sogar die Abwendung nur »drohenden« Schadens durch Verunreinigung des Wassers begehrt werden kann, in zwei Instanzen zu Gunsten des Fischzüchters entschieden wurde, obwohl noch kein einziger Fisch gestorben war. • Meist ist es den Klägern garnicht so sehr um die Reinigung der Wässer, sondern vielmehr um Geld zu thun; ist mir doch ein Fall be kannt, wo eine Anzahl von Guts- und Mühlenbesitzern, die, unterhalb einer Zuckerfabrik gelegen, gegen dieselbe einen fulminanten Prozess führten, dem Direktor der Fabrik erklärten, sie würden die Missstände ja ganz gern ertragen haben, wenn ihnen nur ein Theil des Geldes als Entschädigung gezahlt worden wäre, das die Reinigungs-Anlagen der Abwässer der Fabrik gekostet haben.« Die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Wasser berechtigten sollte daher, wie schon vom Referenten Dr. C. Hager vorgeschlagen, unter Ausschluss des Rechtsweges in erster Instanz dem Wasseramt, in zweiter und letzter Instanz dem Ober verwaltungsgericht gegebenenfalls Oberlandeskulturrath überwiesen werden. Das zuständige Medizinal-Kollegium hält Redner in seiner jetzigen Zusammensetzung als Beirath der Behörde nicht genügend unterrichtet für Entscheidungen wasserpolizeilicher Fragen. » Denn die Kenntnis» aller derjenigen Stoffe, die schädigend oder belästigend wirken können, und diejenige über die Gefährlichkeit der einzelnen Stoffe mit Rücksicht auf die verschiedenen obwaltenden Ver hältnisse, ist weder ein Gemeingut der Oeffentlichkeit, noch eine spezielle Domäne des Medizinal-Kollegiums, da zu einer sachgemässen, dem jeweiligen Stande der wissenschaftlichen Forschung auf dem hier in Frage stehenden Gebiete entsprechenden Beurtheilung nicht nur hygienisch - medizinische, sondern oft sehr bedeutende chemische, bakteriologische, biologische, technologische, landwirthschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen gehören.« Es sollte daher eine wissenschaftlich-technische Prüfungs- Kommission aus hervorragenden Kräften der Wissenschaft, Technik, Landwirthschaft und Fischereikunde errichtet werden, welche ein Verzeichniss der verbotenen Stoffe und die leitenden Grundsätze in Angelegenheit der Benutzung und Verunreinigung der Wasser läufe aufzustellen hätte. Diese Kommission hätte auch als Bei rath des Ministers bei Erlass der Ausführungs-Bestimmungen, und als Beisitzer des Oberverwaltungsgerichts in Streitfällen zu wirken. Die Feststellung der pathogenen Keime, welche eine genaue bakteriologische Untersuchung erfordert, sollte den hygienischen Instituten der Universitäten übertragen und den Behörden ein mit Wasser-Untersuchungen vertrauter technisch erfahrener Chemiker beigegeben werden. • Der Keimgehalt allein giebt für die Beurtheilung eines Wassers keine genügende Grundlage, und noch viel weniger bei Beurtheilung von Abwässern, die doch hier auf dem Gebiete der Wasserwirthschaft eine hervorragende Rolle spielen. Wollte man sich allgemein auf den Standpunkt stellen, die Ver unreinigung von Bachläufen nach dem Ausfälle der bakteriologischen Untersuchung zu beurtheilen, so würde man in der Praxis zu ganz un haltbaren Verhältnissen gelangen. Es muss also bei Entscheidung der Frage der Reinheit der Gewässer der chemische Sachverständige gehört werden. An keiner Stelle des Wassergesetz - Entwurfes ist aber von einem naturwissenschaftlich gebildeten Sachverständigen die Rede. In neuerer Zeit nimmt es fast überhand, dass sich vorwiegend Techniker (Ingenieure, Maschinen-Fabrikanten, Baumeister) mit der Rein haltung der Gewässer, speziell mit der Abwässer-Reinigung beschäftigen, und doch ist die Reinigung von Gewässern ein spezifisch chemischer Prozess,einschwierigeschemischesProblem, dasnurdurch einen erfahrenen chemischen Sachverständigen zufriedenstellend gelöst werden kann. Es gelingt andererseits nicht so leicht, bei Konkurrenz verschieden artig einfliessender Abwässer die prädominirenden Ursachen der Fluss verunreinigung auf bestimmte Industriezweige zurückzuführen und den Antheil ihrer Einwirkung gegenüber andern Einflüssen quantitativ oder selbst nur qualitativ zu bestimmen. Die in der angedeuteten Richtung angestellten Erhebungen reduziren sich häufig nur auf das äussere Aussehen des Flussinhaltes oder auf die Resultate der nach gegebener Schablone ausgeführten chemischen Untersuchung.« Namens des schlesischen Zweigvereins beantragt Dr. Hulwa, »es sei in dem ganzen Gesetz der rechtliche Anspruch auf Trink wasser aus Wasserläufen für Menschen und Vieh, sowie für häusliche Zwecke zu versagen«. »Ein gutes, gesundes Trinkwasser muss klar, farblos, geruchlos und von gutem Geschmack sein; es darf ebensowenig pathogene Bakterien, wie Gifte und ekelerregende Beimischungen enthalten, welche letztere nur wieder auf dem mikroskopischen und chemischen Wege zu ermitteln sind. Es erscheint daher durchaus unzulässig, an die Qualität eines Bach- und Flusswassers, besonders wenn es " bewohnte und industriereiche Gegenden passirt hat, die Anforderungen 1 eines Trinkwassers zu stellen. 8 Nach dem jetzigen Stande der Wissenschaft würde man zur ’ öffentlichen Wasserversorgung ein Flusswasser nicht mehr heranziehen, , auch selbst wenn dasselbe filtrirt ist, da es keine keimdichten Filter ; giebt, und ein völliger Ausschluss von menschlichen und thierischen , Abfällen nicht zu erzielen ist. Ebensowenig darf man von gereinigten Abwässern verschiedenster Art ohne weiteres Trinkwasser-Qualität verlangen. Für Jeden, dem die Vorgeschichte, die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Abwässer von Fabriken einigermaassen bekannt ist, wird es unschwer erfindlich sein, dass aus dem gereinigten Abwasser kein Trinkwasser nach den ' bekannten chemischen, mikroskopischen und bakteriologischen Kriterien 1 resultiren kann. Die Flussläufe sind in erster Reihe als die natürliche Entwässerung der Flussthäler anzusehen. Jedes fliessende Wasser wird als öffentlicher Flusslauf ein bedenkliches Genusswasser, und zwar umsomehr, je kleiner das Gewässer und je bevölkerter das Anwesen ist. Es ist wissenschaftlich festgestellt, dass die Wirthschafts- und Haushaltungs-Abwässer einen gleich putriden Charakter haben können wie die Fäkaljauche, also auch in derselben intensiven Weise zur Ver unreinigung der Flussläufe beitragen. Nichtsdestoweniger liegt nach der Begründung des § 69 in jedem Kreise ein wirkliches Bedürfniss vor, die Wasserläufe als die natürlichen Rezipienten zur Abführung des ge wöhnlichen Haus- und Wirthschaftswassers zu benutzen. Man hat bei Beurtheilung der Flussverunreinigung durch die Industrie-Abwässer weiterhin den Umstand oft äusser Acht gelassen, dass mit der Anlage von Fabriken zumeist auch die Errichtung von menschlichen Wohnungen Hand in Hand geht, dass je industriereicher ein Flussgebiet ist, desto bevölkerter auch in der Regel mit solchen Elementen, die auf die Reinhaltung eines Flusslaufes durch Zurück haltung ihrer häuslichen Effluvien nicht gerade die geeignete Rücksicht nehmen. Wenn man in dem Gesetz-Entwürfe hervorhebt: Wasser sei nächst der Luft das wichtigste elementare Bedürfniss des Menschen, also ebenso wie diese den Menschen und dem Vieh rein zu erhalten, so möchte ich doch hierbei auf die Zustände des Brunnenwassers gerade auf landwirthschaftlichen Höfen hinweisen. Es befinden sich zumeist in den Wirthschaftshöfen die schon ohnedies in der Anlage arg vernachlässigten Brunnen in trauter Nähe von Misthaufen, Ställen, Abtritten. Die Stall- und Abtrittjauchen filtriren ungehindert durch die schadhaften Schachte ins Wasser; und dieses recht zweifelhafte Lebens- elixir wird von Menschen und Vieh anstandslos genossen. Dieselben Personen, die solches Wasser geniessen, erheben aber, wenn es sich um die Zuflüsse von Fabrikabwässern in die Bäche und Flüsse handelt, die lebhaftesten Beschwerden. Das Bachwasser sei vorher ein so gesundes, schmackhaftes Getränk für Menschen und Vieh gewesen, obgleich täglich hunderte von Gänsen und Enten darin gebadet haben. Seitdem aber die böse Fabrik entstanden, würden Menschen und Vieh von dem Genüsse des Wassers krank. Die Fabrik hat ja überdies Geld zum Zahlen, wenn irgend ein Müller, der mit seiner unvollkommenen Einrichtung auf dem Aussterbe etat steht, seine Mühlengerechtsame günstig verkaufen will, oder irgend ein Fischer, der von Zeit zu Zeit ein paar Hechte und Schleien oder Krebse fängt, eine fürstliche Entschädigung von Nöthen hat; wenn irgend ein Gerber oder Färber, dem die Ausübung seines Gewerbes keinen besondern Gewinn bringt, der auch andererseits ungescheut den Wasserlauf mit den bedenklichsten und gesundheitsgefährlichsten Stoffen belastet, sich zur Ruhe setzen will. Da es nun nicht ganz und nicht überall zu verhüten sein wird, industrielle Abwässer in Bäche und Flüsse abzulassen, und da diese Abwässer, auch wenn vorzüglich gereinigt, nicht ohne weiteres Trinkwasser- Qualität aufweisen können; da nun ferner dem Gesetze zufolge der orts übliche herkömmliche Gebrauch des Ablassens von Haushaltungs- und Fäkalwässern auf dem Lande und in den Städten geduldet werden soll, so erscheint es doch als folgerichtig, den Trinkgebrauch der öffentlichen Wasserläufe auszuschliessen. Es empfiehlt sich daher, den § 38 auf den Fall zu beschränken, dass das Trinkwasser anderweitig, z. B. durch Brunnen, nicht beschaffbar ist, und in § 69 hinter »gestattet« einzuschalten »ohne einen Rechts anspruch zu begründen«. Das neue Wasserrecht wird wahrscheinlich den Industrien und Städten sehr weitgehende Reinigung ihrer Abwässer ver schreiben. Ebenso müssten aber auch die Stau-Berechtigten, vor allem die Müller, gesetzlich angehalten werden, das Stauen der Wasserläufe derart auszuüben, dass die Selbstreinigung derselben in Wirksamkeit bleiben kann. Der Korreferent stellt daher den Antrag: »Die Stau-Berechtigten sind verpflichtet, behufs der Selbst reinigung des Wassers zeitweise nach Anordnung der Wasser- Polizeibehörde dem Wasser freien Abfluss zu gewähren, und die Räumung sowie die Reinhaltung der Staue zu besorgen.« Alizarin-Tinte scheint von Meerwasser wenig angegriffen zu werden. Nach einer Mittheilung aus Norwegen an die Firma Aug. Leonhardi in Dresden waren die Schriftzüge eines mit ihrer Alizarin-Tinte geschriebenen Briefes, welcher mit dem Postschiff »Nordland« am 20. Januar 1893 in Porsangerfjord versank, nach sechs Monate langem direktem Einfluss des Meerwassers fast unverändert geblieben. Schriftzüge von anderer Hand auf dem selben Brief, anscheinend mit Blauholz-Tinte geschrieben, waren verschwommen und ganz unleserlich geworden.
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