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Kosten lägen bei. Schuldner hat zwar binnen zehn Tagen nach Empfang des Zahlungsbefehls das Recht, die Forderung ohne Angabe von Gründen zu bestreiten, um damit die Zwangsvoll streckung still zu stellen. Wenn er das aber nicht thut, ist die Zwangsvollstreckung rechtlich anerkannt. Wenn er es thut (»Rechtsvorschlag nimmt«), kann ich »Rechtsöffnung verlangen«, d. h. ich lege dem Richter (nicht dem Betreibungs-Beamten) den bestrittenen Zahlungsbefehl (den »Rechtsvorschlag«) und meine Beweis-Urkunde vor (Zeugen und Experten sind im Rechtsöffnungs- Verfahren nicht zulässig, nur Urkundenbeweis und Geständniss; der Eid ist dem zürcherischen und dem Prozessrechte mehrerer anderer Kantone überhaupt fremd). Der Richter urtheilt dann binnen kurzer Frist, und nachdem er den Schuldner vor seine Schranken geladen und gehört hat, über die Vollstreckbarkeit. Nur wenn der Schuldner Einwendungen, welche die vorgelegte Schuld-Anerkennung zu entkräften geeignet sind, dem Richter wenigstens »glaubhaft macht«, wird die Sache ins ordentliche Verfahren verwiesen, und ich muss (wie in Deutschland) einen Zivilprozess führen, also »klagen«. In allen andern Fällen (es sind gewiss je 90 von 100) wird die Vollstreckbarkeit ausgesprochen, d. h. die Rechtsöffnung ertheilt. Die Rechtsöffnungs-Verfügung ist nicht identisch mit dem rechtskräftigen Urtheil. Sie besagt nur, die Vollstreckbarkeit sei zulässig. Deshalb muss, beiläufig bemerkt, der Schuldner, der versäumt hat zu bestreiten oder mit Unrecht der Rechtsöffnung unterworfen wurde, zwar unweigerlich zahlen, hat aber das Recht, die bezahlte Nichtschuld mit der condictio indebiti zurück zu fordern. Das kommt aber höchst selten vor. Das Verfahren ist deshalb doch gut und höchst zweckmässig. Der im Rechtsöffnungs-Verfahren unterliegende Theil bezahlt die Kosten. Ausserdem hat er dem andern Theile für Umtriebe und als Beitrag an dessen aussergerichtlichen Kosten (worunter hauptsächlich die Kosten des Rechtsanwalts gemeint sind) die Prozess-Entschädigung zu bezahlen. Letztere deckt etwa ein Drittel oder die Hälfte der Anwalts-Kosten, ist also ein kärglicher Ersatz dessen, was Schuldner durch seine Zahlungsweigerung dem Gläubiger an Kosten verursacht. Allein der Vortheil dieses kurzen und in den meisten Fällen rasch und sicher zum Ziele (der Voll streckbarkeit) führenden Verfahrens ist auch nicht zu unter schätzen. Zwangsvollstreckung. Das eidgenössische Gesetz hat den Grundsatz aufgestellt: Schuldner, die nicht im Handelsregister eingetragen stehen, sollen nur noch bis zur Pfändung und Pfandversteigerung, aber nicht weiter, namentlich nicht bis zum Konkurs betrieben werden dürfen. Und die im Handelsregister eingetragenen Schuldner sollen gar- nicht mehr erst auf Pfändung, sondern gleich und ohne bisherige Pfändung auf Konkurs betrieben werden. Es sind nun die wenigsten Schuldner im Handelsregister eingetragen, namentlich alle kleinern Geschäftsleute nicht. Hat Jemand diesen kreditirt, so kann er bei der Zwangsvollstreckung nach geschehener Pfändung, wenn diese keine Deckung ergiebt, nicht weiter; er muss den Schuldner einfach laufen lassen. Und da dieser nicht in Konkurs gebracht werden kann, so darf er fortwirthschaften und neue Gläubiger anschwindeln. Die Bedrohung mit dem Konkurs ist das letzte und hauptsächlichste Zwangsmittel, das man gegen den Schuldner hat. Durch das Bundesgesetz vom 11. April 1889, welches am 1. Januar 1892 in Kraft getreten ist, ist der grösste Theil aller in der Schweiz lebenden Schuldner für im Betreibungs wege konkursunfähig erklärt, und die betreffenden Gläubiger haben *) Der Verfasser obigen Artikels, ein Deutscher, ist seit 20 Jahren in der Schweiz ansässig und kennt die dortigen Verhältnisse sehr genau. Ueber 10 Jahre war er Mitglied der städtischen Behörde (Stadtrath und Polizei-Präsident), hat aber seit 1892 seine Rechtsanwalts-Praxis wieder aufgenommen. D. Red. jenen gegenüber dieses Zwangsmittel verloren, die Tragweite dieser Maassregel für den Kredit des Landes lässt sich noch garnicht voll übersehen, über ihre Unzweckmässigkeit, Ungerechtigkeit und Verwerflichkeit aber herrscht unter Sachkundigen (Anwälten und Richtern) und bei Denen, die darunter bluten müssen, jetzt schon nur eine Stimme der unbedingten Verurtheilung. Wessen Schuldner im Handelsregister steht, der hat also ein sehr kurzes, rasches, zweckmässiges Mittel, um zur Zahlung seines Guthabens zu gelangen: die Betreibung auf Konkurs. Bei Schuldnern, die nicht im Handelsregister stehen, ist man auf den Weg der Pfändung, auf die Pfändungsbetreibung verwiesen. Das letztere liesse sich am Ende noch hinnehmen, wenn unser Pfändungs- Verfahren etwas taugte! Es ist aber höchst komplizirt und unübersichtlich, hat eine Menge juristischer Haken und Klippen, ist dem Schuldner und dem Betreibungs-Beamten gegenüber von Seiten des Gläubigers ausserordentlich schwer zu kontrolliren, ist theuer und führt häufig nicht zum Ziele. Ich kann das am besten zeigen, wenn ich es mit dem Pfändungs-Verfahren Deutschlands vergleiche. Da sind folgende wichtige Unterschiede: 1. Es entsteht bei der schweizerischen Pfändung kein Pfand recht. Die Sachen des Schuldners, von denen auch, wie in Deutschland, ein grosser Theil unpfändbar ist (nur so, dass die Grenze des Pfändbaren und des Unpfändbaren leider vielfach ins Ermessen d. i. ins Belieben des Betreibungs-Beamten gestellt und nicht durchs Gesetz selbst sicher und klar umschrieben ist) werden einfach vom Beamten aufgeschrieben und später nach Ablauf gewisser Fristen versteigert. Giebt Schuldner seine Insolvenz ein, bevor der Zuschlag bei der Versteigerung erfolgt ist, so fallen die gegen ihn stattgefundenen Pfändungen wie ein Kartenhaus zusammen, die scheinbar gedeckten Forderungen sind gewöhn liche laufende, vielleicht werthlose Konkursforderungen, und haben kein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Sich selbst in Konkurs bringen kann der Schuldner; auf Antrag des Gläubigers in Konkurs gebracht werden kann nur der handelsregisterlich ein getragene Schuldner. Damit hat der Schuldner eine Waffe gegen den drängenden Gläubiger bekommen, von der er den ausgiebigsten Gebrauch zu machen weiss. Von heute auf morgen kann er die durch Pfändung mühsam errungene Deckung werthlos und alle Gläubiger gleich machen. 2. In Deutschland ist die Pfändung kraft Gesetz auch Besitz- Entziehung. Bei uns behält Schuldner den Besitz. Man muss, um die amtliche Verwahrung der gepfändeten Sachen zu bewirken, erst ein besonderes Begehren stellen. Und dann wird dem Gesuch steller vom Betreibungsamt erst Frist gesetzt, um die Kosten der Aufbewahrung zu deponiren. Diese Kosten sind meist ziemlich hoch: der Miethzins für eine Kammer, in die die Sachen gebracht werden müssen, und zwar wird dann öfter gleich V4 oder 1/2 Jahr Zins gerechnet. Da vergeht dem Gläubiger die Lust, dem Schuldner die Sachen zu nehmen. Jener behält sie, gebraucht sie, verbraucht sie vielleicht und kann sie giltig verkaufen; er macht sich dabei freilich der Unterschlagung schuldig; wenn aber der Käufer in guter Treue ist (und das ist er bis zum Nachweis des Gegentheils), so ist der Gegenstand rechtsgiltig veräussert, ist weg und bleibt weg, und der Gläubiger hat das Nachsehen. Fortsetzung folgt. Löschen von Feuer durch Dampf. Wir lesen in französischen Blättern von einer Einrichtung in einer Fabrik in Elbeuf, welche sich schon wiederholt bei Aus bruch von Feuer bewährt haben soll. In jedem Stockwerk zieht sich den Wänden entlang 11/2 m über dem Boden ein waagrechter Röhrenstrang von 2 bis 3 cm Durchmesser, welcher in geringen Abständen fein durchlöchert ist und mit einer senkrechten, durch das ganze Gebäude gehenden Dampfleitung in Verbindung steht. Der seitliche Röhrenstrang jedes Stockwerks ist nahe der Aus gangsthür durch einen Hahn geschlossen, der Hahn der Haupt röhre befindet sich im Dampfkesselhaus. Sobald in einem Raum Feuer ausbricht, benachrichtigt ein Arbeiter den Kesselwärter durch eine elektrische Klingel, öffnet den Hahn und flüchtet sich, während der Kesselwärter den Haupthahn öffnet und dadurch den ganzen Raum mit Dampf füllt, der das Feuer sofort erstickt. Diese Einrichtung soll sich besser als in ähnlicher Weise an gelegte Wasserrohren bewährt haben, ist billiger und hat namentlich auch den Vortheil, dass die Verheerungen durch Wasser, welche beim Löschen von Bränden oft grössern Schaden anrichten als das Feuer selbst, ausgeschlossen sind.