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2382 PAPIER-ZEITUNG. Mr. 74. Briefkasten. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. 743a. Zu dieser Frage schreibt uns ein Chemiker: Aus GJacee-Handschuhen soll man Stockflecke dadurch entfernen können, dass man dieselben in eine gut verschliessbare Blechbüchse steckt, in welche man vorher etwas Hirschhornsalz (Ammoniumcarbonat} gegeben hat. Ob es hilft, habe ich nicht probirt; aber der Versuch mit den Stahlstichbildern wäre jedenfalls leicht gemacht, würde nicht viel kosten und könnte keinesfalls schaden. Möglich wäre es ja auch hier, dass die meiner Ansicht nach von Schimmelpilzen herstammenden Stockflecken durch die aus dem Hirschhornsalz entweichenden Ammoniakdämpfe entfernt werden. 754. Frage: Wir haben in Erfahrung gebracht, dass X unsere Aktendeckel, die er sich indirekt zu verschaffen gewusst hat, für die seinigen als Musterproben ausgiebt und uns dadurch Schaden verursacht. Wir wenden uns deshalb an Sie mit der Bitte, hierüber eine Berichtigung in der Papier-Zeitung zu machen, wonach X unser Fabrikat als Muster dazu gebraucht, um seine viel schlechtere Waare zu billigern Preisen zu verkaufen, und er die Kundschaft hierdurch irre leitet. Gleichzeitig erlauben wir uns die Anfrage, ob wir gegen X gerichtlich vorgehen können, und in welcher Weise. Antwort: Wenn Sie glauben durch X geschädigt zu sein, so ist es Ihre Sache, sich dagegen zu wehren und das Publikum aufzuklären. Wir, d. h. die Redaktion der Papier-Zeitung, wissen nichts von der Sache und haben weder Aufgabe noch Berechtigung, derartige Behauptungen zu veröffentlichen, würden uns überdies dadurch schwerer Strafe aussetzen. Wenn Sie beweisen können, dass X Ihre Muster als seine eigenen ver kauft, also die Käufer täuscht, können Sie mit voraussichtlichem Erfolg gegen ihn vorgehen, vielleicht durch die Staatsanwaltschaft, und wenn diese ablehnt, durch Zivilklage. Wenn Sie aber diesen Beweis nicht führen, die Behauptung also im Sinne des Gesetzes falsch ist, kann sie als Beleidigung aufgefasst werden und Ihnen Strafe bringen. Wahrscheinlich wird sich die Sache so verhalten, dass X den Abnehmern Deckel eigenen Fabrikats nach Ihren Mustern an geboten hat — wie es leider vielfach geschieht. Hierin läge aber kein Vergehen, gegen welches Sie mit Aussicht auf Erfolg klagen könnten. Die Händler senden häufig Papier- oder Pappenproben irgend welcher Herkunft an die Fabrikanten und fragen, zu welchem Preise diese solche Waaren liefern wollen. 755. Frage: Zum 1. Juli d. J. bin ich von einer Buchdruckerei und Papierhandlung als Detail-Verkäufer engagirt worden. Auf Wunsch trat ich sogar drei Tage früher ein. Nach meinem Antritt konnte ich den Posten nicht übernehmen, weil der frühere Verkäufer bez. Verkäuferin wegen falscher Kündigung, die an ihr vollzogen worden ist, die Stelle nicht verliess. Der Chef behielt sie daher wieder und gab mir Arbeiten in der Druckerei auf, wie z. B. Papier vom Geschäft aus in die Druckerei auf freier Strasse herumtragen, Drucksachen mit der Maschine beschneiden und Abend - Zeitungen falzen und bebändern. Ich bemerke aber, dass die Kreuzbänder schon vom Redakteur beschrieben und mit Marken beklebt waren. Ich ver weigerte den andern Tag die Arbeiten, worauf er mich entliess, ohne mir einen Gehalt zu geben. Wie habe ich mich zu ver halten? Habe ich Ansprüche auf Gehalt bis 1. Oktober? Antwort: Sie sind nur verpflichtet, die Arbeiten zu leisten, für welche Sie angestellt wurden, d. h. als Verkäufer. Wenn Sie die Ihnen zugemutheten Packer-Arbeiten verweigerten, waren Sie im Recht. Ihr Arbeitgeber muss seinerseits den Vertrag erfüllen, d. h. Ihnen das vereinbarte Gehalt zahlen. 756. Frage: Ist der Vertrag, den ein Angestellter einer Fabrik vor etwa 14 Jahren unterzeichnet hat, und. in dem die Klausel aufgenommen ist, dass er Konventionalstrafe zu zahlen hat, falls er austritt, und innerhalb einer festgesetzten Zeit Enga gement in einem Konkurrenz-Geschäft annehmen würde, bei der heutigen Gesetzgebung, in dieser Beziehung noch giltig? Antwort. Die Gesetzgebung hat bis jetzt derartige Verträge nicht verboten, sie bestehen daher zu Recht, wenn nicht besondere Umstände deren Ungiltigkeit veranlassen. In einzelnen Fällen haben Gerichte entschieden, dass das Verbot der Annahme einer andern Stelle, z. B. eines Sängers bei einem Theater, ihn ver hindere, seinem Erwerb nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, deshalb unmoralisch und ungiltig sei. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann von der vielleicht unerschwinglichen Höhe der Konventionalstrafe und davon abhängen, ob der Angestellte seinen Beruf nicht auch auf andere Art üben kann. Ein Techniker ist beispielsweise auf keine besondere Art von Fabrikation für seinen Erwerb angewiesen, er kann sich auch andern Zweigen widmen. In den meisten Fällen werden die Konventionalstrafen als bindend angesehen, dies hängt aber end- giltig von der Auffassung der Richter ab. Die durch Schweissverfahren (Verfahren Dr. Fleitmann) nickelplattirten Satinirplatten sind seit vielen Jahren in den bedeutendsten Papierfabriken ein geführt und werden von allen Fabriken, die sie erprobt haben, laufend bestellt. ge Dieselben brechen nicht, färben nicht ab und bleiben länger blank wie Zinkplatten. 99 Die Nickelauflage löst sich nicht ab und ist ausserordentlich dauerhaft. Westfälisches Nickelwalzwerk, Fleitmann, Witte & Co. Schwerte a. d. Ruhr. [71952 X Schwerspath X Lenzin und Annaline [72918 in allen Sorten und Mahlungen offeriren Winterhuder Barytmahlwerk DANKERS & Cie., Hamburg. peDwewewewewewewewewewemwevewewevevevewewewe Borga-Cellulose-Fabrik: 1 Hafenstadt in Südfinland I offerirt [73082 1 Prima Sulfit-Cellulose, zur Zeit ungebleicht, in schöner, weisser, zarter und langer Faser, in trockenem und 1 ' feuchtem Zustand. 1 Borga in Finland, September 1894. । Telegrafadress: Eklöf. Aug. Eklöf. | wenewenenewonewewewewampwewenewenenewewewenew