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2314 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 72. Briefkasten. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. 745. Frage: Es liegt mir das »Reichsgesetzblatt« Nr. 22, enthaltend das Gesetz zum Schutz der Waaren- Bezeichnungen (Nr. 2174) vom 12. Mai 1894 vor, aus dessen § 1 ich ersehe, dass Jeder, der . . . ., ein Zeichen in die Zeichenrolle eintragen lassen kann y aber nicht muss. Die §§ 15 und 16 scheinen mir indessen die Cigaretten-Fabrikanten, was mich speziell interessirt, zu einer solchen Eintragung zu zwingen, da diese Fabrikanten gewöhnt sind, ihrer Erzeugung bestimmte Marken zu geben und zwar solche, die nach dem neuen Gesetz unzulässig sind; andererseits aber auch ihre Abnehmer sich gewöhnt haben, bestimmte Marken zu verlangen. Aus den Ausführungs- Bestimmungen, die das Patentblatt Nr. 30 ganz kurz gebracht hat, konnte ich nicht ent nehmen, was die Fabrikanten mit dem Vorrath, der am 1. Oktober 1894 bei Inkrafttreten des Gesetzes noch vorhanden, anzufangen haben bez. wie lange und ob sie überhaupt diesen Vorrath verarbeiten dürfen. Sollen sämmtliche vorräthigen Cigaretten und Druck sachen unbrauchbar sein? Antwort: Niemand ist verpflichtet, ein Waarenzeichen auf Grund des neuen Gesetzes schützen zu lassen, ebensowenig wie er gezwungen ist, auf eine Erfindung ein Patent zu nehmen. Er wird aber beides thun, wenn er Nachahmung durch Andere ver hindern will. §§ 1 5 und 16 sollen offenbar den unlautern Wettbewerb treffen und verhindern, dass dem Publikum Waaren in einer Ausstattung oder Aufmachung angeboten werden, welche den Eindruck eines andern Erzeugnisses ähnlicher Art macht, also Täuschung veranlasst. Dieselben lauten: § 15. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergl. mit einer Ausstattung, welche innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Andern gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Ver letzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von 100 bis 3000 M. oder mit Gefängniss bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. § 16. Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergl. fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde- oder weitern Kommunal verbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von 150 bis 5000 M., oder mit Gefängniss bis zu sechs Monaten bestraft. Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter diese Bestimmung nicht. Was die Fabrikanten mit einem Vorrath anfangen, der im Sinne dieser Bestimmungen zur Täuschung des Publikums bestimmt war, ist diesen selbstverständlich überlassen. Wenn dieselben daran Verluste erleiden, so trifft sie nur gerechte Strafe. Den Gesetzgebern wie der Allgemeinheit wird es einerlei sein, ob sie die betrügerischen Umhüllungen verbrennen oder in anderer Weise vernichten, Niemand wird denselben eine Thräne nach weinen. Wenn die Hüllen Niemandes Rechte verletzen, können sie sorglos weiter benutzt werden. 746. Frage: Ich bitte um Ihre Meinung über die bei liegende Probe von Sulfitstoff. Antwort: Der Stoff ist, soweit sich ohne Verarbeitung urtheilen lässt, sehr rein, zäh und auch in Farbe ganz gut. Der vielleicht etwas ins Röthliche schimmernde Ton würde beim Bleichen verschwinden. 747. Frage: Ich sende Ihnen einige Papierproben und bitte um Auskunft, woher der dem Papier anhaftende üble Geruch stammen kann, und ob das Papier infolge dieses Geruches ungeeignet zum Einpacken von Nahrungs- und Genussmitteln sein wird. Da das Papier zu Düten bestimmt ist, so würde es, wenn Letzteres der Fall ist, völlig unbrauchbar und demnach zur Verfügung zu stellen sein? Antwort: Die eingesandten Proben riechen nach schwefliger Säure und mögen zum Einpacken mancher Genussmittel ungeeignet sein. Schweflige Säure wirkt jedoch antiseptisch — bekanntlich werden auch die Weinfässer damit ausgeschwefelt — und dürfte daher keine nachtheiligen Folgen für die Gesundheit haben. Es ist auch anzunehmen, dass die in dem Papier vorhandene Schweflig säure, soweit sie überhaupt verdunstet, längst verflüchtigt ist, ehe das Papier zu Düten verarbeitet ist und in Gebrauch kommt. 748. Frage: Wir bitten um Mittheilung eines Mittels, mit welchem rasch festgestellt werden kann, ob Eisen im Papier ent halten ist oder nicht. Antwort: Sie brauchen nur das Papier mit chemisch reiner Salzsäure zu betupfen und auf die feuchte Stelle eine Spur gelbes Blutlaugensalz zu bringen. Wird die Stelle blau, so ist Eisen im Papier enthalten. Ob Sie das Blutlaugensalz trocken oder in Lösung anwenden, ist gleichgiltig. Der chemische Vorgang ist folgender: durch die Salzsäure wird das Eisen in Eisenchlorid übergeführt, und dieses bildet mit Blutlaugensalz (Ferrocyankalium) Berlinerblau. 749. Frage: Sowohl um die Sprachen dieser Länder mir völlig anzueignen, als auch um weitere Kenntnisse in Handel und Fabrikation zu erwerben — die, wie die Erfahrung bewiesen haben dürfte, oft von bedeutendem Nutzen für junge Kaufleute sind — beabsichtige ich, mich eine entsprechende Zeit lang in England und Frankreich aufzuhalten. Gute Kenntnisse in beiden Sprachen sowie fünfjährige (einschl. Lehrzeit) Erfahrung in kaufmännischen Fertigkeiten und in der Papierbranche besitze ich; bezüglich des Gehalts würde ich sehr bescheidene Ansprüche stellen, möchte aber auf einen nur geringen — wenn nicht garkeinen — Zuschuss von Hause rechnen. Antwort: Bei jetzigem schlechtem Geschäftsgang ist es überall schwer, eine Stelle zu finden. In Frankreich ist es für Deutsche aus bekannten Gründen doppelt schwierig, und auch die Engländer nehmen Deutsche nur im Nothfalle, weil sie deren wachsenden Einfluss und Wettbewerb fürchten. Auf dem gewöhn lichen Wege des Angebots und der Nachfrage, d. h. durch An zeigen oder persönliche Vorstellung werden Sie daher bei Fran zosen oder Engländern augenblicklich schwerlich unterkommen. Bei deutschen in diesen Ländern ansässigen Firmen ist der An drang aus der Heimath so gross, dass sie Neulingen nur geringen Gehalt zahlen, häufig auch deren Dienste umsonst erhalten. Wir glauben deshalb, dass die Erfüllung Ihres Wunsches zur Zeit nur möglich ist, wenn Sie einflussreiche Verbindungen haben, die sich für Sie verwenden. Ist dies nicht der Fall, so kann es nur durch ungewöhnliche Entschlossenheit und Thatkraft gelingen, in England oder Frankreich Fuss zu fassen. Man muss mit Geld und möglichst vielen Empfehlungen dorthin gehen, bereit sein, jede Art von Stellung anzunehmen nach dem Grundsatz, dass Arbeit nicht schändet, und sich auf Entbehrungen aller Art gefasst machen. Schreiber Dieses suchte vor vielen Jahren, als die Geschäfte blühten, Beschäftigung als Techniker in einer der vielen Pariser Maschinen-Fabriken und war zufrieden, als er nach vielen vergeblichen Versuchen eine Stelle als Zeichner ohne Gehalt fand. Gummirte Papiere aller Art, von grösster Klebfähigkeit, liefert billigst Emil Seidel, Leipzig-Lindenau. 68579] Beste und billigste Bezugsquelle für Wiederverkäufen EXPORT. Gegründet 1886. Kolbenpumpen und Centrifugalpumpen in bewährten Specialconstructionen für: Stoff, Wasser, Lauge, Chlorwasser, Säuren etc. E. NACKE, Coswig i. Sachsen 178730 Maschinenfabrik u. technisches Bureau für Papier- u. Zellstoff-Industrie.