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Begriff der Zahlungs-Einstellung. Verträge, welche ein Schuldner vor Eröffnung des Konkurses mit einem Gläubiger nach erfolgter Zahlungs-Einstellung abschliesst, sind unter gewissen Voraussetzungen anfechtbar. Es ist daher wichtig zu wissen, was die Gerichte unter Zahlungs-Einstellung verstellen. Der Kaufmann M. bezog Waaren von Grosshändlern gegen Dreimonats-Accept. Im Juni und anfangs Juli 1890 war er nicht mehr imstande, die fälligen Wechsel aus eigenen Mitteln zu decken. Er musste sie bei Verfall zunächst unbezahlt lassen, gewann aber durch Unterstützung von Verwandten die Mittel, sie nach einigen Tagen nach vorheriger Protest-Aufnahme aus der Hand des Inhabers vor Rückgang an die Aussteller einzulösen. Ein für eine Lieferung der Firma K. & H. vom 20. April 1890 gegebenes, am 14. Juli 1890 fälliges Accept M.’s über 2080 M. wurde am IG. Juli 1890 protestirt. Die Verkäuferin hatte ihm ferner im Juni 1890 Waaren für mehr als 6000 M. geliefert. Von diesen stellte er die Sendung vom 24. Juni in Höhe von 1383 M. zur Verfügung. Am 18. Juli 1890 vereinbarte indess die Verkäuferin mit M., dass derselbe die Sendung gegen Accept für 10. Oktober annahm. Ende Juli sandte M. auf das protestirte Accept 2000 M. Um diese Zeit begann er sich die Mittel zur Deckung der Accepte durch Verpfändung eingekaufter Waaren und demnächstiger Hingabe an Zahlungsstatt zu verschaffen. Am 17. August 1890 erfuhr die Verkäuferin, dass M. einen Posten, welchen M. von ihr zu 300 Franken gekauft, für 250 Franken verkauft habe. Durch Drohung mit Konkurs-Erklärung oder Anzeige bei der Staats anwaltschaft bestimmte nun die Verkäuferin den M., für das Guthaben von über 6000 M., obwohl die ertheilten Accepte erst im September und Oktober fällig wurden, Deckung in der Weise zu geben, dass er ihr aus seinem Lager Waaren im Empfangs zustande zu den Einkaufspreisen im Gesammtbetrage von 6847 M. überliess. M. führte das Geschäft fort, löste aber fällige Wechsel nur ein durch Mittel, welche er durch ungeschäftsmässige Waaren- Verkäufe gewann. Am 8. Januar 1891 wurde Konkurs über sein Vermögen eröffnet. Der Verwalter erhob Klage gegen die Verkäuferin auf Rückgabe der in Zahlung gegebenen Waaren oder Zahlung von 6847 M. Die erste Instanz wies die Klage ab, das Berufungsgericht erkannte aber klagegemäss, indem es den Rückgewähr-Anspruch für begründet hielt durch die Annahme, dass der Zustand der Zahlungs-Einstellung schon am 17. August vorhanden gewesen, die Beklagte von derselben Kenntniss gehabt und durch die in der Absicht der Begünstigung eines Gläubigers getroffene Vereinbarung eine ihr nicht zustehende Befriedigung erlangt habe. Das Reichsgericht, Senat VI, hat jedoch am 2. November 1893 diese Entscheidung aufgehoben. »Der Berufungs- richtet gründet die Annahme der Zahlungs-Einstellung auf die Thatsachen, dass M. schon im Juni und anfangs Juli es zu Wechsel protesten kommen liess, dass das am 14. Juli für die Beklagte fällige Accept protestirt wurde und M. genöthigt war, sich durch Verpfändung von Waaren, Hingabe derselben an Zahlungsstatt und Verschleuderung derselben Zahlungsmittel zu verschaffen. — Die Zahlungs- Einstellung muss, wenn auch nicht Jedem, doch innerhalb des betheiligten Geschäftskreises zur Zeit des der Anfechtung ausgesetzten Rechtsgeschäfts erkennbar geworden sein. Die Verpfändung von Waaren zur Beschaffung von Baar mitteln muss nicht einmal ein Symptom wirthschaftlichen Nieder gangs sein. Die Hingabe von Waaren an Zahlungsstatt kann, die Abgabe solcher unter dem Selbstkostenpreis wird ein Symptom der Zahlungsunfähigkeit sein; diese Veräusserungen sind aber dazu bestimmt, den Eintritt der Zahlungs-Einstellung aufzuhalten. Nachdem die Beklagte am 18. Juli den M. bestimmte, die zur Verfügung gestellte Sendung gegen Accept per 10. Oktober anzunehmen, und Ende Juli auf das Accept für 14. Juli 2000 M. erhielt, können die Vorgänge vom Juni und Juli nicht als That sachen verwerthet werden, auf Grund deren im Zeitpunkt der angefochtenen Vereinbarung die Zahlungs-Einstellung als ein bereits bestehender Zustand erkennbar gewesen wäre. Zur Zeit der Vereinbarung (17. August) lag nur die Thatsache vor, dass am 14. Juli ein noch in demselben Monat fast ganz bezahlter Wechsel zur Verfallzeit nicht eingelöst worden war, und dass M. Waaren unter dem Selbstkostenpreise veräussert hatte. Dass erstere Thatsache nicht als Zahlungs-Einstellung erachtet wurde, ergiebt die Vereinbarung vom 18. Juli. Die Veräusserung von Waaren unter dem Selbstkostenpreise konnte wohl als sicheres Zeichen des Geschäftsverfalls und der drohenden, nicht aber der schon eingetretenen Zahlungs-Einstellung erscheinen. Die That sache der Zahlungs-Einstellung erschien demgemäss nicht als genügend festgestellt.« I der Pap i er] atern en-Branche. [71626 Billigste Bezugsquelle für Briefumschläge aller Art. 8 38 Stolpen i. Sachsen. F. Krüger, Ingenieur. Schreibfedern EONM2LLIPZIGY anerkannt vorzüglichste Qualität und Konstruktion, Export nach allen Ländern. Ausführl. Preisliste kostenfrei. Berlin * F.SOENNECKEN’sVERLAG * BONN * Leipzig Billigste Preise. Muster gern zu Diensten. Cnopi q] 1+ 5+ ■ Briefumschläge, Papierlaternen MAOGldlludU. und Karneval-Kopfbedeckungen. Anerkannt grösstes, leistungsfähigstes Etablissement Riemen-Aufleger, D. R.-Patent No. 71637, auch verstellbar für verschiedene Riemscheibengrössen, Papierwaaren-Fabrik G. Riethmüller Königl. Württ. Hoflieferant Kirchheim-Teck (Württbg.) Gebr. Schiffmann, Lindenstr. 2. Special-Fabrik für Gummirte Papiere aller Art. 29 Billigste Bezugsquelle für Wiederverkäufer. 09 EXPORT. [67545 wichtig für alle Betriebe, sicher und gefahrlos im Gebrauch. 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