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Genossenschafts-Recht. Die Aufnahme einer nur aus einer Person bestehenden Firma in eine Genossenschaft ist nicht zulässig; nur der Firmen-Inhaber kann für seine Person Genosse sein (Beschluss des Kammergerichts vom 9. Oktober 1893). Die Entscheidung dient zum Schutze der Genossenschaftsgläubiger bei der Veräusserung des Geschäfts. Die Fortführung desselben unter der bisherigen Firma ist nämlich mit oder ohne Nachfolgezusatz zulässig. Ein rechtlicher Zwang für den Erwerber, bei Fortführung der Firma die Verbindlichkeiten des ihm übertragenen Geschäfts zu übernehmen, besteht nicht. Hat er dieselben im Kaufverträge doch übernommen, so haftet er den Gläubigern trotzdem nicht,wenn er dies nicht durch Rund schreiben oder durch Einreichung des Vertrages zu den Handels register-Akten oder in sonstiger Weise den Gläubigern kund gegeben hat. Daher könnte bei Zulassung der Aufnahme von Einzelfirmen die Genossenliste den wirklichen Verhältnissen wider sprechen, weil die als »Genosse« eingetragene Firma in andere Hände übergehen kann und dann nicht der neue, sondern der frühere Inhaber Genosse ist. Dagegen ist die Aufnahme einer offenen Handels-Gesellschaft unter ihrer Firma in eine Genossenschaft zulässig. Wird aber die Gesellschaft aufgelöst mit oder ohne nachfolgende Liquidation, so darf die Löschung der Gesellschaft in der Genossenliste nur er folgen, wenn zuvor die Gesellschaft während ihres Bestehens, oder nach der Auflösung die Liquidatoren oder die frühem Theilhaber oder deren Erben drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres mittels Aufkündigung den Austritt der Gesell schaft aus der Genossenschaft erklärt haben. Ist im Statut eine längere als dreimonatliche Kündigungsfrist bestimmt, so muss diese Frist innegehalten werden. Dies ist also auch dann erforderlich, wenn die Theilhaber oder einer derselben gestorben ist. Zwar gilt nach § 75 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 im Fall des Todes 'eines Genossen dieser mit dem Schlüsse des Geschäftsjahres auch ohne Kündigung als ausgeschieden. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf die Auflösung einer Handelsgesellschaft ist aber unzulässig. (Beschluss des Kammergerichts, Senat I, vom 5. März 1894.) Auch diese Ent scheidung dient dem Interesse der Mitgenossen und der Genossen schaftsgläubiger, da es sonst der Handelsgesellschaft möglich wäre, durch Vereinbarung der Auflösung sich der Mitgliedschaft an der Genossenschaft zu Ende jedes Geschäftsjahres ohne Inne haltung der gesetzlichen (dreimonatlichen) oder statutarischen Kündigungsfrist zu entziehen und die Gläubiger zu benachtheiligen. In dem Statut einer Genossenschaft war bestimmt, dass ein Genosse, welcher seine Mitgliedschaft kündige, zum Reservefonds einen gewissen Beitrag zur allmäligen Tilgung einer auf genommenen Anleihe zu zahlen habe. Gegen einen Genossen, welcher nach vorheriger ordnungsmässiger Kündigung am 1. Januar 1893 ausgeschieden war, wurde dieser Beitrag mit 2265 M. von der Genossenschaft eingeklagt. Das Reichsgericht hat durch Urtheil vom 20. April 1894 die erwähnte Statut- Bestimmung, weil sie das im § 63 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 jedem Genossen gewährleistete Recht der Kündigung einschränkt, für ungiltig erklärt und die Klage abgewiesen. K+oranAninV Einzige Specialfabrik für den gesammten Bedarf: 9tenUlYPI. Carl Kempe, Nürnberg. [68588 R.Auerbach. Berlin,S.0.36. Mechanische Werkstatt und Gravir-Anstalt. Gegründet 1869. Spezialfabrikation: Numerir- und Paginir-Maschinen zum Hand- und Fussbetrieb D. R. Patente No. 38820, 39702, 43260, 65019 D. R. Gebrauchsmusterschutz No. 6498, 6499 und 14650. Datumstempel, Selbstfärber, Trockenstempel. Briefmarken-Perforirpressen zum Perforiren von Briefmarken mit den Anfangsbuchstaben der Firma, um dadurch das Verkaufen etwaiger gestohlener Marken zu verhindern. 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