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Unlauterer Wettbewerb. Plauen i. V., 20. August 1894. Zu dem Thema >Unlauterer Wettbewerb« liefere ich Ihnen nach stehend einen kleinen Beitrag, der die Unzulänglichkeit des Betrugs- Paragraphen recht treffend beweist. Der Prokurist einer neugegründeten Geschäftsbücherfabrik hat sich dadurch Aufträge auf Geschäftsbücher zu erschleichen gewusst, dass er sich für meinen Reisenden ausgab, Aufträge, die mir zugedacht waren, entgegennahm und eigenes Fabrikat dafür unterschob. Man sollte nun meinen, die bestehenden Gesetze müssten ausreichen, den Frevler zur Rechenschaft zu ziehen. Dem ist aber nicht so. Die Staatsanwaltschaft stellte, nachdem der Thatbestand wie vorstehend festgestellt worden, das Verfahren ein; auch ein gegen diesen erst instanzlichen Beschluss eingelegter Widerspruch wurde unter nach stehender Begründung verworfen: Beschluss. Nach den bisherigen Ermittelungen erscheint zunächst ausreichend beanzeigt, dass Beschuldigter X. im Januar 1894 zu Y. für seinen mit ihm offenbar im Einverständniss gewesenen Prinzipal Z. verschiedene Waarenbestellungen durch Vorspiegelung falscher Thatsachen erschlichen, bez. zu erschleichen versucht und hierbei, namentlich in den Fällen B. und T., wo dann statt der bestellten Kaiser’schen Waare solche von Z. untergeschoben worden ist, in der Absicht gehandelt hat, sich und seinem Prinzipal durch Erlangung von Waarenabsatz, Erzielung späterer Nachbestellung und Beiseiteschiebung des Konkurrenten Kaiser rechts widrige Vermögensvortheile zu verschaffen. Gleichwohl ist die Erhebung öffentlicher Klage aus § 263 bez. 43 des Strafgesetzbuchs für aussichtslos zu erachten, da, wie bereits die Vorinstanz hervorgehoben, ein Nachweis nicht dafür zu erbringen ist, dass durch obiges Gebahren das Vermögen eines Andern geschädigt bez. zu schädigen versucht worden ist. Es gilt dies zuvörderst den betreffenden Bestellern gegenüber, die bisher keinerlei Vermögens- Nachtheile erlitten haben und füglich auch nicht erleiden konnten, denn eine Minderwerthigkeit der gelieferten Waare im Verhältniss zur bestellten ist z. Z. von keiner Seite behauptet worden. Es gilt dies vor allem aber auch gegenüber dem Anzeige-Erstatter Kaiser. Da es sich für ihn keineswegs um die Entziehung einer vertragsmässig oder stillschweigend festbegründeten Kundschaft, auf die er mit Sicher heit rechnen konnte, handelte, so stand ihm auch ein als Bestandtheil seines gegenwärtigen Vermögens anzusehender rechtlicher Anspruch auf die behauptlich ihm entgangenen Waarenbestellungen, ein eigent liches Forderungsrecht, mit dem er rechnen konnte, nicht zu. Für ihn kommt nur die blosse Möglichkeit des Eintritts eines künftigen Vermögens-Nachtheiles in Frage, welche weder als eine nach theilige Veränderung seines gegenwärtigen Vermögens-Zustandes, noch auch nur als eine blosse Gefährdung des letzteren gelten kann. Auf Grund dieser Erwägungen kann auch in den Bit. 15 ff. zur Sprache gebrachten Fällen, wo es sich um eine Vertauschung der Kaiser’schen Fabrikzeichen handelt, eine Vermögens-Benachtheiligung nicht anerkannt werden. Hiernach allenthalben ist der gegen den amtsanwaltlichen Beschluss vom 10. April 1894 erhobenen Beschwerde Folge nicht zu geben, selbige vielmehr als unbegründet zurückzuweisen. Der Herr Amtsanwalt zu ... , an welchen die Akten hiermit zurückgehen, wolle diesen Beschluss dem Beschwerdeführer eröffnen und ihn in Gemässheit desselben bescheiden. . . . , am 10. August 1894. Der erste Staatsanwalt. Das Angeführte bedarf keines Kommentars, sondern spricht für sich selbst. Wie kann ich mich nun gegen derartigen unreellen Wettbewerb schützen? Sollte der betreffende Herr wieder einmal Lust bekommen, sich für meinen Reisenden auszugeben, so würden die ihn diesmal vor Strafe schützenden Gründe gleichfalls wieder zur Geltung kommen. Sächsische Geschäftsbücher-Fabrik l. W. Kaiser. Mitwiegen der Verpackung. In einem amtlichen Londoner Bericht für 1893/94 wird mitgetheilt, dass die Verbraucher durch Mitwiegen des zur Verpackung dienenden Papiers bei vielen Waaren, und besonders bei Thee sehr geschädigt werden. Eine Reihe von Ermittelungen hat ergeben, dass die Verpackung in den meisten Fällen mit gewogen wird, bei 585 nachgewogenen mit Mehl gefüllten Säcken fehlte etwas am Gewicht des Mehles und zwar durchschnittlich 2 pCt., in 377 Pack Zucker fehlten mehr als 2 pCt. und ebenso in 90 Pack Thee; abgesehen davon, dass die Verpackung mit gewogen wurde, hatten viele Packe auch nicht einmal brutto das angegebene Gewicht. Ein Kaufmann wurde vor kurzem bestraft, weil er Zucker mit der Verpackung ausgewogen hatte, er klagte, und es wurde vom höchsten Gericht entschieden, dass solches Auswiegen handels üblich sei. Es wird zwar bezweifelt, ob das Mitwiegen des Papiers wirklich vor Erlass dieser Entscheidung handelsüblich war, aber seitdem ist es allgemein geworden. Neuheiten. Unter dieser Ueberschrift werden alle von Beziehern der Papier-Zeitung eingesandten Muster von Erzeugnissen des Papier- und Schreibwaaren - Faches, welche Neues oder Bemerkens- werthes bieten, kostenfrei besprochen. Lehrmittel für Rechenzwecke in Elementarschulen von G. A. Pocher, Nürnberg. Abc-Schützen das Rechnen beizubringen, ist eine der schwersten Aufgaben des beginnenden Unterrichts. Das kindliche Begriffsvermögen ist in jener Zeit weder reif noch ausdauernd genug, die Wichtigkeit des Einmal-Eins zu begreifen, und lässt sich gern durch andere zufällige Geschehnisse ablenken. Der Lehrer sucht zwar durch Erklärung an realen Dingen, wie der Addition von Tischbeinen, Vögeln, Früchten usw., das Interesse der Kleinen zu fesseln, es gelingt ihm aber sehr oft nicht, den Zahlbegriff wachzurufen, wo andere naheliegende Vorstellungen, z. B. bei der Erwähnung von Aepfeln, das kindliche Gemüth erfüllen. Es ist eine Erfahrung, die schon zu verschiedenen Ver suchen auf diesem Gebiete geführt hat, dass die Kinder mit grösserem Eifer bei der Sache sind, wenn sie etwas in der Hand haben, womit sie als Einheiten Gruppen von Vielheiten bilden können. Die Lehrmittel, von denen hier die Rede ist, bewegen sich auf diesem Gebiet, sie sind so geschickt erdacht und so gut und zweckmässig ausgeführt, dass ihre beifällige Aufnahme in Lehrerkreisen wohl erklärlich ist. Das erste dieser Lehrmittel ist ein Buch in Querfolio von 30X20 cm Blattgrösse. Es enthält lOBlätter aus starker weisser Pappe, die an Leinenfälze gehängt sind. Jedes der Blätter ist durch Striche in vier Theile zerlegt, und auf jedem dieser Felder ist eine Zahl durch eine entsprechende Anzahl von starken Punkten, dann durch eine ebenso gruppirte Zahl von Gegenständen, z. B. durch Hüte, dargestellt, und unten sind grössere graue Kreisflächen in gleicher Stellung vorgedruckt. Die Punkte und Hüte sind erst einfarbig gegeben, dann aber in bestimmter Ordnung durch die Farbe in zwei Untergruppen zer legt, z. B. 4 und 3 (7), auf dem nächsten Felde 5 und 2 usw., sodass jede Zahl in mehreren Zusammensetzungen vorkommt. Das Kind muss nun nach Anweisung des Lehrers auf den grauen Feldern die vorgeschriebenen Aufgaben mittels beigegebener Pappscheibchen wiederholen, wobei durch Hinzufügen und Fortnehmen Addition und Subtraktion handgreiflich bewirkt und der Zahlbegriff gefestigt wird. — Das andere Lehrmittel dient zur Erlernung des ersten Rechnens, des grossen und des kleinen Einmal-Eins, und es ver dankt seine Entstehung demselben Urheber, der offenbar eine lange Praxis im Elementar-Unterricht hinter sich hat und ein erfinderischer Kopf ist. Auf einer starken, dunkelgrau bezogenen Papptafel sind im Mittelfelde 10 Abtheilungen gebildet, in welche entweder beigegebene runde Holzpflöcke oder mit grossen schwarzen Zahlen bedruckte hellgelbe Papptäfelchen gelegt werden sollen. An den Holzscheiben, die auf einer Seite roth, auf der andern schwarz gefärbt sind, wird das erste Rechnen gelehrt, die Papp täfelchen dienen zur Einprägung des Einmal-Eins in beiden Formen. Zu diesem Zwecke werden mit Zahlen versehene Streifen, welche das Additions-Ergebniss bilden, in Fächer ober- und unterhalb des Mittelfeldes geschoben und durch je einen grauen Schieber ver deckt. Das Kind legt nun z. B. drei Papptafeln mit dem Aufdruck 7 auf die ersten Felder, zieht den obern Deck-Schieber entsprechend weit zurück und erhält die Zahl 21, usw. Auch dieses Lehrmittel ist gut und dauerhaft ausgeführt und zeigt gefälliges Aussehen. Der kleine Mangel, dass die Scheiben sowohl wie die Zahlen schieber für jede neue Aufgabe aus einer grössern Anzahl gleich aussehender Stücke hervorgesucht werden müssen, liesse sich leicht vermindern durch verschiedene Färbung derselben; die Zahlenplättchen unter G könnten hellgelb, diejenigen von 7 bis 12 hellblau getont sein, usw. Gleiche Farbe würden die betreffenden Schieber haben. Beiden Lehrmitteln sind genaue Anleitungen für den Lehrer beigegeben. Der Erfinder hat Patent auch in Deutschland angemeldet. Brief - Aufbewahrer. Den vielen verwickelten Registrir- Apparaten stellt Leop. Dührenheimer in Mannheim eine einfache Mappe entgegen, bei welcher Schnürsenkel, die durch eingesetzte Metall-Oesen greifen, Drähte und Sperrwerk ersetzen. Die Briefe werden mit einem Locher, wie er bei den Registrator-Mappen gebraucht wird, gelocht, alsdann auf die Schnüre gereiht, letztere durch zwei Löcher im entgegengesetzten Deckel der Mappe gezogen und auf der Rückseite mit Schleife verknotet. Es handelt sich also hierbei um die Aufbewahrung von Schriftstücken, die nicht wieder herausgenommen werden, vielmehr der Reihe nach auf gesammelt und nach Füllung der Mappe sammt dieser bei Seite gestellt werden. Damit die Mappe für die gebräuchlichem Locher benutzbar werde, ist an jeder Deckelhälfte eine dritte Oese in entsprechender Entfernung eingesetzt.