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Schwefligsäure aus Schwefelkies. Coswig, Sachsen, 19. August 1894. In Nr. 66 lese ich soeben den Artikel » Schwefligsäure aus Schwefel kies «, in welchem auf Seite 2099 bei Beschreibung eines von Herrn Wilhelm A. Müller angegebenen Kiesofens die Anwendung von Eisendrehspänen zwecks Bindung der von den Schwefligsäuregasen mitgeführten Schwefel säure zu Eisenvitriol empfohlen wird. Wenn nun einerseits bei technischen Verbesserungen stets die Möglich keit vorliegt, dass gleiche Erwägungen unabhängig voneinander zu gleichen Schlussfolgerungen und Nutz-Anwendungen führen können, es anderseits auqh eine Genugthuung für mich ist, eine von mir vor Jahren veröffentlichte Verbesserung in die Praxis eingeführt zu sehen, so möchte ich doch darauf hinweisen, dass in der Anwendung des erwähnten Verfahrens eine Patent verletzung liegt. Ich gestatte mir, im Anschluss einen Auszug der Beschreibung meines D R. P. Nr. 48285 vom 15. Januar 1889 zur beliebigen Benutzung zu übersenden, indem ich hinzufüge, dass dieses Patent noch im gleichen Jahre durch Kauf an die Kellner-Partington Paper Pulp Co. Ld., Manchester, übergegangen ist. Wie aus dieser Beschreibung hervorgeht, hatte das Patent speziell die Anwendung von Eisendrehspänen zur Bindung von SO3 zum Gegenstände; der einzige Unterschied zwischen meinem und dem von Herm Müller an gegebenen Verfahren besteht darin, dass bei meiner Vorrichtung die Schwefligsäuregase die Eisenspan-Schichten durchströmen, wodurch den Gasen eine sehr grosse Einwirkungs-Oberfläche dargeboten wird, während nach Herrn Müller’s Anordnung die Eisenspäne den von Gasen nicht durch strömten untern Theil der Rohrleitungen ausfüllen sollen, wodurch aber nach meiner Ansicht die Wirkung der Eisenspäne sehr abgeschwächt wird, da sie den Gasen nur sehr wenig Oberfläche darbieten und hauptsächlich nur den in den Rohrleitungen kondensirt niederfallenden Theil der Schwefel säure absorbiren. Im wesentlichen sind jedoch beide Verfahren gleich. Emil N^nethy. Der oben erwähnte Patentschrift-Auszug hat folgenden Wortlaut: Vorrichtung zur Erzeugung von kaltem, trockenem und schwefelsäurefreiem Schwefeldioxyd. (Zur Laugenbereitung für Sulfit-Cellulosefabriken.) D. R. P. Nr. 48285 vom 15. Januar 1889. Oesterr.-ungar. Priv. Nr. vom 24. August 1889. 999 Die Vorrichtung besteht aus der Verbrennungskammer A, der Vitriol kammer B und der aus einer beliebigen Anzahl Wasserkästen C zusammen gesetzten Kühlbatterie. Die in A durch Verbrennung des auf der Feuer platte a lagernden Schwefels entwickelten Gase strömen über die Feuer brücke d und gelangen in die mit Eisendrehspänen oder einem andern Schwefelsäure absorbirenden Material gefüllte Vitriolkammer B, deren beide durch die eingelegte Platte b gebildete Abtheilungen sie passireu. Hier wird die mitgeführte Schwefelsäure, deren Bildung wegen des zur vollkommenen Verbrennung nothwendigen Luft-Ueberschusses und der in der Luft ent haltenen Feuchtigkeit unvermeidlich ist, abgegeben. Die Verbrennungsluft gelangt durch den regulirbaren Spalt S' unter der Feuerthür T in den Apparat. Das von Schwefelsäure und von Sublimaten gereinigte Schwefeldioxyd gelangt aus B in die ans Wasserkästen C und Hohlwäuden h zusammen gesetzte Kühlbatterie, durchströmt dieselbe im Sinne der Pfeile und verlässt sie durch den Rohrstutzen i. Jeder Wasserkasten zerfällt durch zwei nicht vollständig bis zum Boden reichende Querwände f in drei unten mit einander in Verbindung stehende Abtheilungen, welche das in die mittlere Abtheilung einströmende Kühlwasser durchströmen muss, um hiernach durch die seitlich angeschraubten Rohrstutzen g und kurze Schlauchstücke in die, die Seiten-, sowie die Hohlwände h der Kühlbatterie berieselnden Spritz röhren r zu gelangen. Der Apparat ist 4 m lang, 1 m 50 cm breit und ebenso hoch und besitzt eine Kühlfläche von 46 m 3 . Verbrennungs-Quantum bei normalem Betrieb 600 kg Schwefel in 24 Stunden. Temperatur der Gase beim Verlassen des Apparats 13° C bei 5 1 sekundl. Kühlwasser von 10° Temperatur. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen. G. Dedreux äussert sich über dieses Gesetz im »Bayer. Industrie- und Gewerbeblatt« folgendermaassen: Die Bestrebungen nach Reform des deutschen Markenrechts haben durch Schaffung des neuen Gesetzes, welches bekanntlich ab 1. Oktober d. J. in Kraft tritt, einen grossen Erfolg zu ver zeichnen. Wenn auch noch nicht allen berechtigten Wünschen und Forderungen entsprochen ist, so bedeutet das neue Gesetz doch einen ganz wesentlichen Fortschritt auf dem Gebiete des Markenrechts. Eine wichtige Neuerung ist zunächt die, dass jeder Fabrikant, jeder Kaufmann, jeder Händler, überhaupt jede rechts fähige Person, wenn sie in ihrem Geschäftsbetrieb zur Unter scheidung ihrer Waare von den Waaren Anderer ein Waarenzeichen anwenden will, dieses Zeichen zum Eintrag bringen kann. Die frühere Beschränkung auf handelsgerichtlich eingetragene Firmen ist also gefallen. Während die Eintragung der Schutzmarke bisher bei dem Landgericht der Firmen-Niederlassung erfolgte, hat nunmehr die Anmeldung bei dem Patentamte zu geschehen, welches — entgegen den frühem Bestimmungen — prüft, ob das Zeichen eintragberechtigt ist. Die Eintragung wird versagt bei Freizeichen, bei Waarenzeichen, welche lediglich aus Zahlen, Buchstaben oder solchen Worten bestehen, welche Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, Beschaffenheit, Preis und Mengen oder Gewichtsverhältnisse der Waare enthalten. Phantasie-Namen, auch symbolische Wörter, sind dagegen eintragsfähig. Wie bei dem frühem Gesetz sind von der Eintragung ferner ausgeschlossen: Zeichen, welche in- und ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde- oder Kommunal-Verbandes enthalten, ebenso Aergerniss erregende Darstellungen. Von grosser Bedeutung ist auch das Ausschliessen von Angaben, die den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. Die Prüfung des Patentamtes erstreckt sich aber nicht allein auf die soeben angeführten Punkte; es prüft hauptsächlich auch auf Aehnlichkeit mit früher ein getragenen Zeichen. Kollidirt eine Zeichen-Anmeldung mit einem früher eingetragenen Zeichen, so benachrichtigt das Patentamt den ersten Anmelder. Erhebt dieser keinen Wider spruch innerhalb eines Monats, so erfolgt die Eintragung des Zeichens. Wird solcher rechtzeitig erhoben, so entscheidet das Patentamt, ob die Zeichen übereinstimmen. Wird der Eintrag versagt, dann kann der Zurückgewiesene durch eine Klage auf dem Rechtswege ein anderes Urtheil zu erfechten versuchen. Obsiegt er, so hat das Patentamt die Eintragung mit dem ersten Einreichungstag zu vollziehen. Statt der frühem Gebühr von 50 M. sind jetzt nur 30 M. zu bezahlen, wovon 20 M. zurück bezahlt werden, wenn die Eintragung nicht erfolgt. Das Waarenzeichenrecht geht auf die Erben über kann aber nur mit dem Geschäftsbetriebe zusammen auf Andere über tragen werden. Bezüglich der Verlängerung nach Ablauf der 10-jährigen Schutzzeit ist, ähnlich wie bei Patenten, das Patentamt verpflichtet, Anzeige des Frist-Ablaufs zu machen. Man kann dann innerhalb eines Monats unter Zuschlag von 10 M., sohin im ganzen 20 M., die Erneuerung beantragen, womit eine weitere Schutzfrist von 10 Jahren erreicht wird. Für Löschungs-Anträge ist die Bestimmung wichtig, dass ein Zeichen auch dann gelöscht werden kann, wenn Umstände vor liegen, aus denen sich ergiebt, dass der Inhalt des Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, und die Gefahr der Täuschung begründet ist. Diese Bestimmung ist gegen den unlautern Wettbewerb gerichtet, dem man endlich einmal etwas zu Leibe geht. Derjenige nämlich, welcher Waaren oder deren Ver packung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäfts briefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergl. mit dem Namen oder der Firma eines Andern oder mit einem geschützten Waaren zeichen versieht, oder solche widerrechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, wird ebenso empfindlich bestraft, wie Derjenige, welcher eine Ausstattung, die innerhalb betheiligter Verkehrs kreise als Kennzeichen gleichartiger Waare eines Andern gilt, bei Verpackungen, Ankündigungen usw. missbräuchlich verwendet. Ausländische Waaren, welche missbräuchlich mit einer deutschen Firma oder Ortsbezeichnung oder einem Waarenzeichen versehen werden, werden bei der Einfuhr in deutsches Gebiet beschlag nahmt und eingezogen. Mach’ Wichtiges nicht nichtig Nimm Nichtiges nicht wichtig.