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Gebrauch der Wechselstempelmarken. In der letzten Zeit haben mehrere Fälle von Bestrafungen deswegen stattgefunden, weil die Stempelmarken nicht genau vor schriftsmässig angebracht worden waren, und zwar ist es vor gekommen, dass sämmtliche, auf dem Wechsel verzeichnete Firmen mit dem 50-fachen Strafbetrag herangezogen wurden. Dies hat die Handelskammer in Chemnitz veranlasst, der Frage über die Stempelung der Wechsel näher zu treten, und sie unter breitete, nachdem sie einen Weg zur Vermeidung von Strafen gefunden zu haben glaubte, den Handelskammern folgenden Antrag: > Die Verfertiger von Wechselformularen sind durch die Handels kammern und andere wirthschaftliche Korporationen zu veranlassen, am obersten Rande der Rückseite jedes zum Gebrauch für den innern deutschen Verkehr bestimmten Formulars durch Einrahmung mittels Striche, Linien, Punkte, wie bei manchen Postformularen, die Stelle zu bezeichnen, wo die Wechsel-Stempelmarke aufzukleben ist. In diesem Raum müssten die Worte stehen »Raum zum Aufkleben der Stempelmarken«, und weiter sollte innerhalb des Rechtecks noch mit kurzen Worten der Passus enthalten sein, dass der oberste Rand der Stempelmarke mit dem obersten Rand des Formulars sich decken muss. ♦ Die Handelskammer Meiningen ist zwar der Meinung, dass bei der gegenwärtig herrschenden Findigkeit im Entdecken von Unregelmässigkeiten, die zur Bestrafung Veranlassung geben, auch ein vorsichtiger Geschäftsmann vor Strafe nicht sicher sei, doch hält sie den von der Handelskammer Chemnitz vorgeschlagenen Weg zur Zeit nicht für angängig, weil er mit der gesetzlichen Bestimmung kollidire, dass die Stempelmarke auf den »freien« Raum geklebt werden muss. Doch ist sie bereit, die Handels kammer Chemnitz zu unterstützen, falls diese eine gesetzliche Aenderung der bezüglichen Bestimmungen anzuregen gesonnen sei. Der Vorsitzende der Handelskammer Meiningen, Kommerzienrath Dr. jr. Strupp, theilte bei dieser Gelegenheit mit, dass kürzlich sein Bankhaus, die Firma B. M. Strupp, wegen eines ähnlichen Versehens (die Stempelmarke sass 8 mm vom Rand entfernt) fünf mal mit je dem 50-fachen Betrag des Stempels bestraft worden sei, weil zufällig auf demselben Wechsel fünf Unterschriften der Prokuristen von Filialen des Bankhauses gestanden hatten! Wir lassen die zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel-Abgabe für Wechsel hier im Abdruck folgen: § 13 des Gesetzes vom 10. Juni 1869: Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel-Abgabe wird erfüllt: 1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Reichsstempel versehenen Blanket, oder 2) durch Verwendung der erforderlichen Reichsstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Ver wendung beobachtet worden sind. Die in Absatz 2 dieses Paragraphen erwähnten bundesräthlichen Vorschriften lauten in der Fassung vom 16. Juli 1891: 1. Die den erforderlichen Steuerbetrug darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben, andern falls unmittelbar unter dem letzten Vermerk (Indossament usw.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, bez. der erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses Indossaments bez. Vermerks und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke »ohne Protest«, »ohne Kosten« neben der Marke niedergeschrieben werden. Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die Marke unter dem letztem aufzukleben. 2. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muss das Datum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle nieder geschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig. Das Gesetz enthält dann noch in § 14 die Bestimmung, dass nicht vorschriftsmässig angewendete Stempelmarken als nicht verwendet gelten, und in § 15 wird die Nichterfüllung der Ver pflichtung zur Entrichtung der Stempel-Abgabe mit einer Geldbusse bedroht gleich dem 50-fachen Werthe der hinterzogenen Abgabe. Neuheiten. Unter dieser Ueberschrift werden alle von Beziehern der Papier-Zeitung eingesandten Muster von Erzeugnissen des Papier- und Schreibwaaren - Faches, welche Neues oder Bemerkens- werthes bieten, kostenfrei besprochen. Stahlfedern. Die Firma Blanzy, Poure & Cie., Boulogne s. M., schickt uns Proben ihrer Stahlfedern in nahezu 60 verschiedenen neuen Mustern und in allen erdenklichen Metallfarben. Meist zeigen die Federn ein charakteristisches Zeichen, wie Berufsschreiber und Schulkinder es lieben, z. B. eine Kreuzblume, einen Thurm, ein Rad und dergl. Die Art und Lage der Spitze ist den zahlreichen Wünschen angepasst, denen die Stahlfeder-Fabrikanten genügen sollen. Einige Federn sind nach oben hin aufgebogen (für Steil schreiber), andere, für flache Federhaltung, nach unten, wieder andere seitwärts. Durch die Form der Wölbung und die Art der geprägten Versteifungen ist Härte oder Weichheit in fast so vielen Abstufungen erzielt, als Federsorten vorliegen. Es giebt Leute, die nicht gern eintauchen, und die darum eine Feder mit breitem, geräumigem Schnabel brauchen; Andern wieder kann die Spitze nicht schmal und zierlich genug sein. Diese lieben eine hübsch geformte, reich verzierte, Jene eine einfache Feder ohne allen Zierrath, und so giebt es noch viele andere Ansprüche, denen irgend eine der vorliegenden Formen gewiss entsprechen wird. Auf einen besondere Karton sind 11 Sorten Rundschriftfedern auf- geheftet, die bis zu 3 mm Spitzenbreite aufsteigen und, wie alle übrigen Federn, gut und sorgfältig gearbeitet sind. Wir erwähnen noch die »Reklamefeder«, eine hochglänzende, ziemlich spitz laufende Form, und die Feder »Grenade«, die schlank und schmal gehalten und, wie jene, besonders schreibfähig ist. Auch »Nr. 741« zeichnet sich durch angenehm weichen Strich aus und scheint sehr geeignet zu sein für den Gebrauch in Kontoren. Neue Kautschuk - Stempel. Die Firma Oscar Sperling in Leipzig - B. hat eine neue Form für Kautschuk-Stempel ersonnen, sie liefert dieselben nach eingeschickten Photographien mit Konterfei A, und Namenszug des Stempel-Inhabers (s. Abb.). Der glückliche Besitzer eines solchen Taschen-Stempels kann sein Bildniss überall anbringen, wo es ihm zweckdienlich erscheint, z. B. im Hutfutter, um Ver wechselungen vorzubeugen, auf Werthpapieren, die ihm auf diese Weise nicht gestohlen werden können, in Büchern, deren Wiedergabe dadurch erzwungen wird, usw. Sicherheits-Briefumschlag. Oberförster Quinke, Münster i. W.> hat ein Patent auf einen »Sicherheits-Briefumschlag mit doppelter Umhüllung der Einlage« erhalten. Der Umschlag wird aus einem Stück hergestellt, und Klappen greifen so über die Ein lage, dass die Klebstelle, selbst wenn man sie öffnet, noch nicht den Inhalt frei legt. Um an diesen zu gelangen, ist es nöthig, entweder die innere Klappe zu durchschneiden oder den Umschlag ganz auseinander zu falten, also alle Klebränder zu öffnen. Welche Sicherheit dadurch bewirkt werden soll, ist aus der uns vorgelegten Patentschrift nicht recht ersichtlich. Wenn der Empfänger eines Briefes nicht vor dem Oeffnen eines Werthbriefes Beschädigungen feststellen kann, so ist der Umschlag wohl kaum sicherer, als jeder andere einfache Umschlag auch. Die Verwerthung dieser Erfindung hat M. Löwenstein, Münster in Westf., übernommen. Drucksachen-Umschlag. Die Briefumschlag'Fdbrik Konstanz & Einmishofen A.-G. in Konstanz legt uns Proben eines sehr zweck mässig konstruirten Drucksachen-Umschlages vor. Der Umschlag hat Hochschluss; eine nur 21/2 cm breite Klappe wird einwärts geschlagen und hinter einen im Innere des Umschlages ein geklebten Papierstreifen gelegt. Hierdurch wird nicht nur ein guter Verschluss des Inhalts erzielt, sondern auch die bekannte Brieffalle beseitigt, denn dass andere Postsendungen sich in den Umschlag schieben könnten, ist bei dieser Formung ausgeschlossen. Das Muster ist gesetzlich geschützt. Visitenkarten-Schachtel. Carl Keller in Lauterecken schickt uns ein Muster einer Kartenschachtel, bei welcher oben vier schräge Ecken aus gekörntem Kalblederpapier so aufgeklebt sind, dass sie kleine Taschen bilden. Diese Einrichtung hat den Zweck, eine der Visitenkarten festzuhalten, welche den Inhalt der Schachtel bilden. Der freie Raum unter der Karte ist bedruckt mit einer Geschäfts-Ankündigung. Diese Anordnung ist sehr empfehlenswerth, weil sie gestattet, die Reklame eingehender und kräftiger zu halten, als es sonst auf Kartenschachteln zulässig sein würde. Wenn es dem Besteller nicht beliebt, den Aufdruck zu lesen, so mag er die lose aufgesteckte Deckkarte an ihrem Platz lassen; wenn er diese benutzt, was aber in der Regel der Fall ist, tritt die Reklame zu Tage.