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Briefkasten. Anonyme Anfragen bleiben unberticksichtigt. 712. Frage: Wir erlauben uns hiermit, Ihren fachmännischen Schiedsrichterspruch in der folgenden Angelegenheit nachzusuchen: Mit dortigen Herren . . . stehen wir in ausgedehntester Geschäfts verbindung und haben seit vielen Monaten deren Lieferungen in den verschiedensten Arten von Cigarettenpapieren für den asiatischen Markt ausführen dürfen. Den Gegenstand der jetzigen Differenz zwischen genannten Abnehmern und uns bilden zwei Kisten Cigaretten-Papier, einer ganz besonders schwierigen Fabrikation, aus einer Sendung von vier Kisten, fakturirt am 2. Oktober 1893. Dieses Papier wurde von vornherein auf eine sehr niedrige Preis stufe im Verhältniss zu den Herstellungskosten herabgedrückt, und wir haben durch vielerlei Versuche und Fehlmachungen ohne hin erheblich an dieser heiklen Fabrikation zusetzen müssen. Nach eigener Aussage der Herren . . . wird niemals Aussicht sein, durch grosse Nachbestellungen für unsern Verlust entschädigt zu werden, da das Papier der Mode unterworfen ist. Der vereinbarte, von uns empfangene Verkaufspreis für eine Kiste zu 2000000 Blättchen, fertig geschnitten und seemässig verpackt (nur die Kartons und Etiketten fielen zu der Herren Besteller Lasten, während die ganze sonstige Ausrüstung, inklusive Zink kiste und Fracht bis Bord Hamburg von uns gedeckt wurden), betrug 198 M., also auf die beiden in Frage kommenden Kisten 396 M. Von diesem Fakturenwerthe sollen wir nun, weil dem asiatischen Hause der geringfügigen Abweichungen in der Färbung und der Höhe einzelner (nicht aller) Paketchen wegen 161 M. 53 Pf. von seinem Kunden gekürzt wurden, diesen vollen Betrag, also 40 pCt. von unserm so wie so schon unzureichenden Verkaufs preise zurückvergüten. Dieser Abzug von 161 M. 53 Pf. macht nach frühem Angaben der Herren ... 22 pCt. des neuen, Ver kaufspreises genannter Herren aus, und wir sind der Ansicht, dass wenn man als Händler in der Lage ist, mit so hohem Gewinn zu arbeiten, man auch einmal einen kleinen Nachtheil erleiden kann, aber nicht noch die knapp berechneten Fabrikationskosten mit einem positiven Verlust von etwa 40 pCt. beschweren soll. Da wir uns nur dazu verstehen können, eine den geringfügigen Ab weichungen angemessene Vergütung, sagen wir 5, höchstens lOpCt. des Verkaufspreises zu gewähren, anderseits aber sowohl bei unsern Herren Geschäftsfreunden wie bei uns selbst der dringende Wunsch vorliegt, die Angelegenheit in friedlicher und freundschaftlicher Weise zu ordnen, so gestatten wir uns, Ihnen dieselbe zur Entscheidung vorzulegen, und werden sich sowohl die Herren Käufer wie wir Ihrem bewährten Urtheil bedingungslos unter werfen. Nachdem wir Ihnen nun unsern Standpunkt im Vorstehenden erklärt, verweisen wir noch auf die von den Herren . . . auf gestellten neun Punkte, auf welche diese ihre Reklamation an uns basiren. Ausserdem möchten die Herren an der Hand von Mustern die Angelegenheit mit Ihnen persönlich besprechen. Wir möchten nur noch hinzufügen, dass das Papier laut damaliger Vereinbarung auf 17 g für 1 qm gearbeitet war, und dass das Netto-Gewicht der Kisten damit übereinstimmte, wobei wir noch mals hervorheben, dass nur zwei Kisten Anlass zur Reklamation gegeben haben, die übrigen zwei Kisten jedoch anstandslos abgenommen worden sind. Wenn nun die Päckchen in der Höhe ab weichen, so liegt der Grund hierzu weniger in der Stärke des Papiers, als darin, dass die Päckchen mehr oder weniger stark in die Umschläge hineingepresst sein mögen. Keinesfalls aber dürfte eine geringe Farben-Abweichung, die wir als wahrscheinlich, aber auch als unvermeidlich allenfalls zugeben, Anlass zu einem so unverhältnissmässig grossen Abzüge sein, und wir bitten ergebenst, darüber entscheiden zu wollen. Antwort: Wir setzten uns Ihrem Wunsche gemäss mit erwähntem Käufer in Verbindung und erhielten von demselben Einsicht in alle Briefe und rückhaltlose Auskunft. Derselbe erklärte auch, unsere Entscheidung als endgiltig annehmen zu wollen. Sie liefern demnach seit mehreren Jahren genau nach Muster angefertigte Cigaretten - Papiere in solchen Päckchen, wie die Verbraucher sie benutzen, und in Umschlägen, die Sie von den hiesigen Käufern erhalten. Der Versandt erfolgt von Ihrer Fabrik aus unmittelbar an das Haus der Firma in Asien; die hiesigen Besteller sehen von der Waare nichts. Da die Aufträge schon seit längerer Zeit in dieser Weise ausgeführt werden, so ist anzu nehmen, dass nicht die hiesige Firma, sondern allein das Haus in Asien als Empfängerin gilt, und dass die Prüfung der Waare der letztem obliegt. Nach den uns vorgelegten Proben ist das beanstandete Cigaretten-Papier etwas heller in Farbe als das andere, und hat auch zum Theil weniger scharfe Rippen-Prägung. Letzterem Umstande ist es wahrscheinlich auch zuzuschreiben, dass die beanstandeten Päckchen nur etwa zwei Drittel Dicke der richtig gelieferten besitzen. Beim Verkauf im Inland und an Leute, die man mit Gründen überzeugen kann, würde vielleicht die Abweichung in Farbe und die geringere Dicke der Päckchen keine grossen Bedenken erregen, beim Verkauf an Asiaten sind jedoch diese äusserlichen Kennzeichen sehr wesentlich. Der Chinese, welcher ein bedeutend dünneres Päckchen mit Papier von etwas anderer Färbung ebenso bezahlen soll wie das früher gewohnte, hält sich für übervortheilt, da er ohnehin voll Misstrauen gegen den Europäer ist. Jeder Fabrikant, der Exportgeschäfte macht, weiss, dass diese äusserlichen Merkmale aufs peinlichste beobachtet werden müssen, und dass weder in Verpackung noch im Aeussern, noch in Qualität irgendwie von dem Gewohnten abgegangen werden darf. Das Schlimmste ist aber im vorliegenden Fall, dass weder die hiesigen Käufer noch deren Haus in Asien von der Verschiedenheit der Päckchen in Kenntniss gesetzt wurden und infolgedessen die Kisten arglos als Waare der frühem Art verkauften. Wären diese von Ihnen in Kenntniss gesetzt worden, dass die Päckchen die erwähnten Verschiedenheiten aufweisen, so hätten sie dieselben ausgepackt, ihren Abnehmern die Sache erklärt, und es wäre ihnen vielleicht gelungen, dieselben damit zu befriedigen. So aber glaubten sich die chinesischen Händler durch die zu dünnen Päckchen betrogen, waren entrüstet und ergingen sich in nicht sehr schmeichelhaften Ausdrücken. Es gelang nur mit Mühe, die abweichenden Päckchen unterzubringen, und. der oben erwähnte Verlust von 161 M. 53 Pf. ist, wie wir aus dem Originalbrief ersehen, thatsächlich entstanden. Er besteht jedoch nicht allein im Minder-Erlös aus der Waare, sondern auch in den Spesen, Zoll, Fracht usw., die für geringere Waaren ebenso hoch sind, wie für voll bezahlte. Die hiesige Export-Firma und ihr asiatisches Haus sind daher, soweit wir ermitteln konnten, an dem Verlust unschuldig. Dass bei Ihnen ein Fehler vorkam, ist entschuldbar; derselbe wurde aber dadurch verschärft, dass Sie den Empfängern keine Kenntniss von der Sachlage gaben. Da Sie die Lieferungen für die Firma schon seit mehreren Jahren ausführen, so kann auch der niedrige Preis nicht als Entschuldigung dienen. Wenn derselbe keinen Nutzen lässt, hätten Sie die Auf träge nicht annehmen sollen. Wir freuen uns jedoch, mittheilen zu können, dass das hiesige Haus aus Billigkeitsrücksichten, und um Ihnen entgegenzukommen, die Hälfte des Schadens tragen will, und sprechen uns dahin aus, dass damit die Sache erledigt sein soll. GEBR. KÖRTING, Körtingsdorf Cnndanqatinnganlaan Einfach, billig, grosse Ersparnisse, auch an UUlluclidauollödiidll alten Dampfmaschinen leicht anzubringen. Kühlungsanlagen zur Wiederbenutzung [69062 des gebrauchten Kühlwassers.